Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2012, Az. XII ZB 295/12

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 3741

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 295/12

vom

22.
August 2012

in der Unterbringungssache

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 22.
August 2012
durch den
Vorsitzenden
Richter
Dose
und [X.]
Klinkhammer, Schilling,
Dr.
Nedden-Boeger
und Dr.
Botur
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2.
Zivilkammer des [X.] vom 7.
Mai 2012 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§
128b KostO).
Beschwerdewert: 3.000

23 Abs.
1 Satz
2 RVG i.V.m. §
42 Abs.
3 FamGKG)

Gründe:
Die gemäß §
70 Abs.
3 Nr.
2 FamFG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
Die angegriffene Entscheidung ist nicht zu beanstanden und hält den Angriffen der
Rechtsbeschwerde stand.
Dass das Beschwerdegericht vorliegend aufgrund der von ihm getroffe-nen Feststellungen eine Eigengefährdung des Betroffenen
i.S.d. §
1906 Abs.
1 Nr.
1 BGB angenommen hat, ist aus Rechtsgründen vertretbar. Wie der [X.] bereits entschieden hat, verlangt die zivilrechtliche Unterbringung durch einen Betreuer im Gegensatz zur öffentlich-rechtlichen Unterbringung keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr für den Betroffenen. Notwendig ist allerdings eine ernstliche und konkrete Gefahr für dessen Leib oder Leben. Diese setzt 1
2
3
-
3
-
kein zielgerichtetes Verhalten des Betroffenen
voraus, so dass auch eine völlige Verwahrlosung ausreichen kann, wenn damit eine Gesundheitsgefahr durch körperliche Verelendung und Unterversorgung verbunden ist. Erforderlich sind allerdings objektivierbare und konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt eines er-heblichen Gesundheitsschadens ([X.]sbeschluss vom 13.
Januar 2010 -
XII
ZB
248/09
-
FamRZ 2010, 365 Rn.
14; s. auch [X.]sbeschluss vom 18.
Mai 2011 -
XII
ZB
47/11
-
FamRZ 2011, 1141 Rn.
12).
Solche Anhaltspunkte sind der Begründung der Beschwerdeentschei-dung zu entnehmen. Dabei ist die Prognose einer nicht anders abwendbaren Gefahr erheblicher gesundheitlicher Schäden im Wesentlichen Sache des Tatrichters ([X.]sbeschluss vom 13.
Januar 2010 -
XII
ZB
248/09
-
FamRZ 2010, 365 Rn.
15).
Das Beschwerdegericht
hat sich auch die Frage vorgelegt, ob die Maß-nahme erforderlich ist (vgl. dazu [X.]sbeschlüsse vom 13.
Januar 2010 -
XII
ZB
248/09
-
FamRZ 2010, 365 Rn.
14 und vom 18.
Mai 2011 -
XII
ZB
47/11
-
FamRZ 2011, 1141 Rn.
12). Jene hat es unter Hinweis auf zahl-reiche fehlgeschlagene Hilfsangebote in vertretbarer Weise bejaht.
Da der [X.] bereits in der Hauptsache entscheiden kann, hat sich der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erledigt.
4
5
6
-
4
-
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu-tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung beizutragen (§
74 Abs.
7 FamFG).

Dose

Klinkhammer

Schilling

Nedden-Boeger

Botur

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.12.2011 -
15 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 07.05.2012 -
2 [X.]/11 -

7

Meta

XII ZB 295/12

22.08.2012

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2012, Az. XII ZB 295/12 (REWIS RS 2012, 3741)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3741

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZB 263/11 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 295/12 (Bundesgerichtshof)

Voraussetzungen einer zivilrechtlichen Unterbringung eines Betreuten


XII ZB 58/12 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 58/12 (Bundesgerichtshof)

Unterbringungssache: Notwendige Begründung einer Unterbringung des Betreuten in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen akuter Selbstschädigungsgefahr


XII ZB 171/11 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XII ZB 295/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.