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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Erinnerung des Verurteilten gegen den [X.] vom 31. August 2022 wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Die als Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 GKG auszulegende „Berufung“ gegen die Kostenrechnung vom 16. September 2022 deckt keinen Rechtsfehler bei der Kostenberechnung auf, sondern wendet sich gegen die Pflicht zur Kostentragung überhaupt. Da dies aber nach kostenpflichtiger Verwerfung der Revision des Beschwerdeführers durch Beschluss des Senats vom 30. August 2022 (5 [X.]) dem Gesetz entspricht, ist die Erinnerung unbegründet, was nach [X.] der Kostenbeamtin durch den Einzelrichter (vgl. § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG) ohne Kostenfolge (vgl. § 66 Abs. 8 GKG) auszusprechen ist.
von Häfen
Meta
03.01.2023
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Dresden, 24. März 2022, Az: 3 KLs 731 Js 28366/21
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.01.2023, Az. 5 StR 241/22 (REWIS RS 2023, 83)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 83
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IV ZB 7/23 (Bundesgerichtshof)
IV ZR 48/22 (Bundesgerichtshof)
1 StR 47/22 (Bundesgerichtshof)
I ZR 62/22 (Bundesgerichtshof)
Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Erinnerung gegen Gerichtskostenansatz
I ZB 105/22 (Bundesgerichtshof)