Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.01.2023, Az. 5 StR 241/22

5. Strafsenat | REWIS RS 2023, 83

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Tenor

Die Erinnerung des Verurteilten gegen den [X.] vom 31. August 2022 wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die als Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 GKG auszulegende „Berufung“ gegen die Kostenrechnung vom 16. September 2022 deckt keinen Rechtsfehler bei der Kostenberechnung auf, sondern wendet sich gegen die Pflicht zur Kostentragung überhaupt. Da dies aber nach kostenpflichtiger Verwerfung der Revision des Beschwerdeführers durch Beschluss des Senats vom 30. August 2022 (5 [X.]) dem Gesetz entspricht, ist die Erinnerung unbegründet, was nach [X.] der Kostenbeamtin durch den Einzelrichter (vgl. § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG) ohne Kostenfolge (vgl. § 66 Abs. 8 GKG) auszusprechen ist.

von Häfen

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5 StR 241/22

03.01.2023

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Dresden, 24. März 2022, Az: 3 KLs 731 Js 28366/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.01.2023, Az. 5 StR 241/22 (REWIS RS 2023, 83)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 83

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5 StR 241/22

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