Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2007, Az. VI ZR 243/05

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5646

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/05 Verkündet am: 23. Januar 2007 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 249 Gb Zu den Anforderungen an die Feststellung, ob ein vom Geschädigten beanspruchter [X.] aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich ist und ob dem Geschädigten ein [X.] ohne weiteres zugänglich war. [X.], Urteil vom 23. Januar 2007 - [X.]/05 - [X.]AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren mit [X.]frist bis zum 15. November 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts [X.] vom 16. November 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht [X.]. Von Rechts wegen

Tatbestand: Der Kläger macht gegen den beklagten [X.] Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 15. Dezember 2004 geltend, bei dem der Pkw des [X.] Mercedes [X.] [X.] beschädigt wurde. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die [X.] für den entstandenen Schaden in vollem Umfang eintrittspflichtig ist. Streitig ist lediglich, in welcher Höhe Mietwagenkosten zu erstatten sind. 1 - 3 - Auf Vermittlung seiner Reparaturwerkstatt mietete der Kläger vom [X.] bis zum 28. Dezember 2004 ein Ersatzfahrzeug bei der [X.] zum [X.] von 169,00 • an. Es handelte sich um einen "[X.]". Der Vermieter stellte einen Gesamtbetrag von 3.357,04 • in Rechnung. Die Abrechnung beinhaltet unter anderem den Nettobetrag von 2.366,00 • Grundmiete für 14 Tage im "[X.]" zum Tagespreis von 169,00 •. 2Die Beklagte erstattete dem Kläger vorgerichtlich Mietwagenkosten in Höhe von nur 1.259,76 •. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem [X.] für 14 Tage von 726,00 • netto im sog. "[X.]", zu dem unstreitig ein Fahrzeug der [X.] in [X.] hätte angemietet werden können, den [X.] in Höhe von 308,00 • und den [X.] in Höhe von 52,00 • zuzüglich 16% Mehrwertsteuer. Mit der Klage verlangt der Kläger Zahlung des Differenzbetrages von 2.014,94 •. 3 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der vom Be-rufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. 4 Entscheidungsgründe: [X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger nicht dargetan, dass die von ihm geltend gemachten Mietwagenkosten "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB sind. Zwischen den 5 - 4 - Parteien sei unstreitig, dass der "[X.]" für Selbstzahler in [X.] für die Mietzeit nur 726,00 • netto betragen hätte. Der "[X.]" mit 2.366,00 • netto übersteige den "[X.]" für Selbstzahler damit um mehr als das Dreifache und damit erheblich. Um zu beurteilen, ob dieser Preis den-noch mit Rücksicht auf die Unfallsituation aus betriebswirtschaftlicher Sicht ge-rechtfertigt sei, müssten die Betriebskosten des Vermieters und die Risiken, die er im [X.] einkalkuliere, offen gelegt werden. Der Kläger habe insoweit weder in erster Instanz noch im Berufungsverfahren [X.] vorgetragen. Die Frage der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung des gewählten "[X.]es" könne auch nicht [X.]. Der Kläger behaupte zwar, dass ihm ein "[X.]" nicht zugänglich gewesen sei. Aber auch insoweit habe er erstinstanzlich nicht hinreichend sub-stantiiert vorgetragen, sondern sich lediglich pauschal auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens berufen. Sein pauschales Vorbringen in zweiter Instanz, er habe sich den [X.] kurz vor [X.] nicht leisten [X.], sei überdies verspätet. Der Kläger könne sich schließlich auch nicht darauf berufen, dass ihm die Unterschiede zwischen den verschiedenen Tarifen der Autovermieter nicht bekannt gewesen seien. Er habe aufgrund des [X.] gewusst, welche Kosten anfallen würden. Eine laienhafte Wertung dahin, dass diese unverhältnismäßig hoch seien, sei ihm ohne weiteres möglich ge-wesen. Jedem wirtschaftlich denkenden Menschen hätte sich bei absehbaren Kosten von mehr als 3.000 • die Frage aufgedrängt, ob es nicht "billiger geht" und er hätte ein Vergleichsangebot eines anderen Autovermieters eingeholt. Der Kläger könne sich nicht damit entlasten, dass er sich über die Kosten des [X.] keine Gedanken gemacht habe oder dass die [X.] keinen günstigeren Tarif anbiete. - 5 - I[X.] 6 Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der - unbeschränkt zugelas-senen - Revision nicht stand. 7 1. Rechtlich unzutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Frage, ob der höhere Preis nach dem [X.] aus [X.] Sicht gerechtfertigt sei, lasse sich nur dann beantworten, wenn der konkret gewählte Tarif des Vermieters daraufhin untersucht werde, ob in ihn typische unfallspezifische Leistungen einflössen, welche die Erhöhungen gegenüber dem [X.] rechtfertigten. Der erkennende Senat hat inzwischen entschie-den, es sei nicht erforderlich, die Kalkulation des konkreten Vermieters nachzu-vollziehen, vielmehr habe sich die Prüfung darauf zu beschränken, ob spezifi-sche Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den [X.] rechtfertigten (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - [X.] ZR 9/05 - [X.], 133; vom 14. Februar 2006 - [X.] ZR 32/05 - [X.], 564, 565; vom 14. Februar 2006 - [X.] ZR 126/05 - [X.], 669, 670 und vom 4. April 2006 - [X.] ZR 338/04 - [X.], 853, 854). Danach überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen an die Dar-legung des [X.], indem es konkrete Angaben zu dessen Kalkulation des [X.] fordert. Dies stellt auch die Revisionserwiderung nicht in Abrede. Soweit sie meint, der Vortrag des [X.] sei insoweit gleichwohl als unzurei-chend anzusehen, kann dem nach dem jetzigen Verfahrensstand nicht gefolgt werden. Der Kläger hat mit [X.] vom 29. September 2005 eine [X.] vorgelegt ([X.] ff.), die sich u.a. mit den Fakto-ren befasst, die nach seiner Meinung den Aufschlag auf den [X.] recht-fertigen. Diese mag als unzureichend erscheinen, weil sie - wie die Revisions-erwiderung geltend macht - keinerlei Zahlenmaterial enthält und deshalb nicht 8- 6 - erkennbar ist, inwieweit der im vorliegenden Fall weit über dem [X.] lie-gende [X.] durch die aufgeführten kostenerhöhenden Umstände ge-rechtfertigt sein könnte. Zu berücksichtigen ist indes, dass sich das Berufungs-gericht - von seinem rechtlichen Ausgangspunkt konsequent - mit den in der Stellungnahme erwähnten Faktoren für einen erhöhten Tarif nicht im Einzelnen auseinandergesetzt hat. Zudem ist die mündliche Verhandlung vor dem [X.] bereits am 26. Oktober 2005 geschlossen worden. Die zuvor zitier-ten Urteile des erkennenden Senats, in denen die Anforderungen an den Vor-trag der Parteien bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art präzisiert worden sind, konnten aus zeitlichen Gründen in den Tatsacheninstanzen noch nicht [X.] werden. Insoweit ist den Parteien Gelegenheit zu geben, ihren Vor-trag zu ergänzen. Zwar macht die Revisionserwiderung im Ansatz mit Recht geltend, der Revisionsbegründung sei nicht zu entnehmen, was, vom richtigen rechtlichen Ansatz ausgehend, ergänzend vorgetragen worden wäre. Doch kann dem Klä-ger in Anbetracht der auch über den Zeitpunkt der Revisionsbegründung hinaus andauernden Fortentwicklung der Rechtsprechung zu den [X.]en ein ergänzender Vortrag vor dem Tatrichter nicht ohne Verkürzung des [X.] auf rechtliches Gehör abgeschnitten werden. 9 2. Auch soweit das Berufungsgericht den Vortrag des [X.] dazu, dass ihm ein [X.] nicht zugänglich gewesen sei, für unzureichend hält, kann das angefochtene Urteil mit der gegebenen Begründung nicht bestehen blei-ben. 10 Für die Frage der Zugänglichkeit ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen (vgl. Urteile [X.] 163, 19, 24 f.; vom 25. Oktober 2005 11 - 7 - - [X.] ZR 9/05 - aaO; vom 14. Februar 2006 - [X.] ZR 126/05 - aaO; vom 9. Mai 2006 - [X.] ZR 117/05 - [X.], 986; vom 13. Juni 2006 - [X.] ZR 161/05 - [X.], 1273) kommt es insbesondere für die Frage der Erkennbarkeit der [X.] für den Geschädigten darauf an, ob ein vernünftiger und wirt-schaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des [X.] zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm ange-botenen [X.]s haben muss, die sich insbesondere aus dessen Höhe ergeben können. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und gegebenenfalls ein oder zwei [X.] einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es auch eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei "auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten", rechtfertigt es dage-gen nicht, zu Lasten des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers unge-rechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des [X.] gedeckte [X.]e zu akzeptieren. Die Revision macht insofern mit Erfolg geltend, der Kläger habe bereits in der Klageschrift ausgeführt, dass er der Empfehlung seiner ihm vertrauten Mercedeswerkstatt gefolgt sei, weil er das Mietfahrzeug umgehend nach dem Unfall am 15. Dezember 2004 habe anmieten müssen, die Unterschiede zwi-schen einem "[X.]" und einem "[X.]" seien ihm nicht bekannt gewesen, der Unfall habe sich kurz vor den [X.] ereignet, der Kläger habe aus beruflichen Gründen dringenden Bedarf gehabt, umgehend ein Fahrzeug zu erhalten. 12 Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, dass es diesen Vor-trag umfassend in Betracht gezogen hat. Zum erstinstanzlichen Vortrag ist [X.] - 8 - geführt, der Kläger habe sich lediglich pauschal auf die Einholung eines Sach-verständigengutachtens bezogen. Lediglich auf den Vortrag des [X.], ihm seien die verschiedenen Tarife der Autovermieter nicht bekannt gewesen, geht das Berufungsgericht sodann noch näher ein. 14 Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht bei der gebote-nen Kenntnisnahme des Klägervortrags zu einer abweichenden Beurteilung ge-langt wäre oder den Kläger, soweit dieser einen dringenden Bedarf aus berufli-chen Gründen geltend gemacht hat, zumindest zu einer näheren Darlegung, gegebenenfalls, soweit die Beklagte bestritten haben sollte, unter Beweisantritt aufgefordert hätte. [X.] [X.] [X.] [X.]Zoll Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 10.08.2005 - 3 [X.] - LG [X.], Entscheidung vom 16.11.2005 - 13 S 83/05 -

Meta

VI ZR 243/05

23.01.2007

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2007, Az. VI ZR 243/05 (REWIS RS 2007, 5646)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5646

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