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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:080817B3STR204.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 204/17
vom
8. August 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Unterschlagung
-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 8.
August 2017 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog [X.] einstimmig
beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 30.
Januar 2017 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der veruntreuenden Unter-schlagung in drei Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Unterschlagung in drei Fäl-len unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 [X.].
Der Schuldspruch war zu ändern, weil die veruntreuende Unterschla-gung nach § 246 Abs. 2 StGB ein qualifizierter Fall der Unterschlagung ist (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 246 Rn. 16). Ist ein eigener Straftatbestand mit
[X.] verwirklicht, so ist dies -
im Gegensatz
etwa zum Vor-1
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3
-
liegen einer Strafzumessungsregelung -
in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen (vgl. [X.]/[X.], [X.], 60. Aufl., § 260 Rn. 25a mwN).
Die auf die Sachrüge gebotene materiellrechtliche Prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Mit Blick auf das [X.] weist der Senat ergänzend zu den zutreffenden [X.] in der Antragsschrift des [X.] darauf hin, dass die Manifestation der Zueignung und damit die Tathandlung des § 246 StGB auch in der Vermengung oder Vermischung von Sachen liegen kann (vgl. Fischer, aaO, § 246 Rn. 8).
Becker
Schäfer Gericke
Tiemann Hoch
3
Meta
08.08.2017
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2017, Az. 3 StR 204/17 (REWIS RS 2017, 6819)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 6819
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 204/17 (Bundesgerichtshof)
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