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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Veruntreuende Unterschlagung: Aufnahme der Qualifikation in die Urteilsformel
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 30. Januar 2017 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der veruntreuenden Unterschlagung in drei Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Unterschlagung in drei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 [X.].
Der Schuldspruch war zu ändern, weil die veruntreuende Unterschlagung nach § 246 Abs. 2 StGB ein qualifizierter Fall der Unterschlagung ist (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 246 Rn. 16). Ist ein eigener Straftatbestand mit [X.] verwirklicht, so ist dies - im Gegensatz etwa zum Vorliegen einer Strafzumessungsregelung - in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen (vgl. [X.]/[X.], [X.], 60. Aufl., § 260 Rn. 25a mwN).
Die auf die Sachrüge gebotene materiellrechtliche Prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Mit Blick auf das [X.] weist der Senat ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des [X.] darauf hin, dass die Manifestation der Zueignung und damit die Tathandlung des § 246 StGB auch in der Vermengung oder Vermischung von Sachen liegen kann (vgl. Fischer, aaO, § 246 Rn. 8).
[X.] |
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Schäfer |
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Gericke |
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Tiemann |
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Hoch |
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Meta
08.08.2017
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Osnabrück, 30. Januar 2017, Az: 10 KLs 40/15
§ 260 Abs 4 StPO, § 246 Abs 2 StGB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.08.2017, Az. 3 StR 204/17 (REWIS RS 2017, 6836)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 6836
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 204/17 (Bundesgerichtshof)
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