Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.08.2017, Az. 3 StR 204/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 6836

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Veruntreuende Unterschlagung: Aufnahme der Qualifikation in die Urteilsformel


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 30. Januar 2017 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der veruntreuenden Unterschlagung in drei Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Unterschlagung in drei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 [X.].

2

Der Schuldspruch war zu ändern, weil die veruntreuende Unterschlagung nach § 246 Abs. 2 StGB ein qualifizierter Fall der Unterschlagung ist (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 246 Rn. 16). Ist ein eigener Straftatbestand mit [X.] verwirklicht, so ist dies - im Gegensatz etwa zum Vorliegen einer Strafzumessungsregelung - in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen (vgl. [X.]/[X.], [X.], 60. Aufl., § 260 Rn. 25a mwN).

3

Die auf die Sachrüge gebotene materiellrechtliche Prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Mit Blick auf das [X.] weist der Senat ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des [X.] darauf hin, dass die Manifestation der Zueignung und damit die Tathandlung des § 246 StGB auch in der Vermengung oder Vermischung von Sachen liegen kann (vgl. Fischer, aaO, § 246 Rn. 8).

[X.]     

       

Schäfer     

       

Gericke

       

Tiemann     

       

Hoch     

       

Meta

3 StR 204/17

08.08.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Osnabrück, 30. Januar 2017, Az: 10 KLs 40/15

§ 260 Abs 4 StPO, § 246 Abs 2 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.08.2017, Az. 3 StR 204/17 (REWIS RS 2017, 6836)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6836

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 204/17 (Bundesgerichtshof)


5 StR 349/23 (Bundesgerichtshof)


4 StR 464/16 (Bundesgerichtshof)

Computerbetrug: Absprachewidrige Geldabhebung am Geldautomaten mit einer vom Berechtigten überlassenen Bankkarte mit Geheimzahl


2 StR 137/12 (Bundesgerichtshof)

Konkurrenzverhältnis zwischen veruntreuender Unterschlagung und gewerbsmäßiger Untreue


2 StR 59/13 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren wegen Betruges und Urkundenfälschung: Notwendige Urteilsfeststellungen zu Art und Höhe des eingetretenen Vermögensschadens; Echtheit …


Referenzen
Wird zitiert von

3 StR 204/17

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.