Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2011, Az. VIII ZR 69/11

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 3432

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII [X.]/11

vom

13. September 2011

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 13. September 2011 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin [X.], [X.] Schnei-der, die Richterin Dr.
Fetzer und [X.] Bünger
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision durch einstimmigen [X.] gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe:
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Die vom [X.] als Zulassungsgrund genannten Rechtsfragen sind nicht grund-sätzlicher Natur, sondern lassen sich anhand der -
vom Berufungsgericht auch zutreffend angewendeten
-
Rechtsprechung des Senats ohne weiteres beant-worten.
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die von der Revision gegen die Abrechnung der Nebenkosten für das [X.] erhobenen formel-len und materiellen Einwendungen greifen nicht durch; die Entscheidung des Berufungsgerichts steht im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung
des Senats.
a) Es ist unschädlich, dass die Heizkostenabrechnung keine Angaben über die Kosten des [X.] enthält. Dies führt weder zu einer [X.] der Abrechnung aus formellen Gründen noch zu einer inhaltlichen Un-richtigkeit zum Nachteil des Beklagten. Entgegen der Auffassung der Revision ist es auch nicht zu beanstanden, dass in der Heizkostenabrechnung für 2007 nur die verbrauchte Wärmemenge (Fernwärme) und nicht die Zählerstände 1
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ausgewiesen sind (vgl. Senatsurteil vom 28. Mai 2008 -
VIII
ZR 261/07, [X.], 567 Rn. 14 f.).
b) Die Bildung einer Abrechnungseinheit unter Zusammenfassung meh-rerer, durch eine gemeinsame Heizungsanlage versorgter Gebäude ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats
zulässig (Senatsurteile vom 20. Juli 2005 -
VIII ZR 371/04, [X.], 737 unter [X.]; vom 14. Juli 2010 -
VIII
ZR 290/09, [X.], 781 Rn. 10 f.; vom 20. Oktober 2010 -
VIII
ZR 73/10, [X.], 895 Rn. 17 ff.). Entgegen der Auffassung der Revision kommt es nicht darauf an, ob die gemeinsame Heizungsanlage bereits bei Abschluss des [X.] bestand, denn dem Vermieter ist es nicht verwehrt, eine Abrechnungs-einheit im Laufe des Mietverhältnisses zu bilden, insbesondere wenn sich eine Notwendigkeit hierfür dadurch ergibt, dass -
wie hier
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zwischenzeitlich eine gemeinsame Heizungsanlage zur Versorgung mehrerer Gebäude errichtet [X.] ist. Die Bildung der Abrechnungseinheit kann auch stillschweigend mit der Betriebskostenabrechnung erfolgen; einer gesonderten vorherigen Ankündi-gung bedarf
es nicht.
Dem Beklagten steht auch kein Zurückbehaltungsrecht im Hinblick [X.] zu, dass ihm die Klägerin keine Einsicht in die Beschlüsse der Wohnungs-eigentümergemeinschaft gewährt hat. Auf derartige Unterlagen bezieht sich, wie bereits das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, der Anspruch des [X.] auf Einsicht in die Abrechnungsunterlagen der Betriebskostenabrechnung nicht.
c) Das Berufungsgericht hat ferner die Kosten des Hauswarts, soweit sie in der Berufungsinstanz noch im Streit waren, zu Recht als umlagefähig ange-sehen. Die Klägerin hatte geltend gemacht, dass die insoweit angesetzten Kos-ten von 1.713,60

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-Straße

und

beruhten, der (ausschließlich) umlagefähige Tätigkei-ten zum Gegenstand hatte. Dass es daneben noch einen weiteren Hauswart-vertrag über die im Sondereigentum der Klägerin stehenden Wohnungen gab, der sich teilweise auch auf nicht umlagefähige [X.] be-zog, führt entgegen der Auffassung der Revision nicht dazu, dass die Klägerin nunmehr auch für den noch im Streit befindlichen [X.], welche Kosten im Einzelnen für welche umlagefähigen Tätigkeiten entstan-den und wie sie auf welche Wohnungen verteilt worden sind. Vielmehr oblag es dem Beklagten -
gegebenenfalls aufgrund einer Einsichtnahme in den Haus-wartvertrag und die insoweit erteilten Abrechnungen
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die geltend gemachten Kosten substantiiert zu bestreiten.
d) Die Grundsteuer ist von der [X.] direkt für die jeweilige Woh-nung erhoben worden, so dass es eines Umlageschlüssels nicht bedurfte und die Grundsteuer lediglich "direkt"
-
wie in der Abrechnung auch ausgewiesen
-
an den Beklagten weiterzugeben war. Die Umlagefähigkeit der Kosten für Ka-belfernsehen hat bereits das Amtsgericht mit eingehender und zutreffender Be-gründung bejaht, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt.
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3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Ball

[X.]

Dr. Schneider

Dr. Fetzer

Dr. Bünger

Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss vom
25. Oktober
2011 erledigt worden.

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.01.2010 -
83 C 157/09 -

LG [X.], Entscheidung vom 14.01.2011 -
9 [X.]/10 -

8

Meta

VIII ZR 69/11

13.09.2011

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2011, Az. VIII ZR 69/11 (REWIS RS 2011, 3432)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3432

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