Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2015, Az. 5 StR 388/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 4611

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 388/15

vom
30. September 2015
in der Strafsache
gegen

wegen
bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 30. September
2015
be-schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. März 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe-gründet verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

Ergänzend zum Antrag des [X.] bemerkt der Senat:
In Anbetracht des vom [X.] angeführten unzutreffenden [X.] des Revisionsführers sieht der Senat die Verfahrensrüge einer Verletzung der Vorschriften der § 243 Abs. 4 Satz 1, §
273 Abs. 1a StPO als unzulässig an (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Sander Dölp König

Berger

Bellay

Meta

5 StR 388/15

30.09.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2015, Az. 5 StR 388/15 (REWIS RS 2015, 4611)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4611

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