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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 388/15
vom
30. September 2015
in der Strafsache
gegen
wegen
bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 30. September
2015
be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. März 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe-gründet verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Ergänzend zum Antrag des [X.] bemerkt der Senat:
In Anbetracht des vom [X.] angeführten unzutreffenden [X.] des Revisionsführers sieht der Senat die Verfahrensrüge einer Verletzung der Vorschriften der § 243 Abs. 4 Satz 1, §
273 Abs. 1a StPO als unzulässig an (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Sander Dölp König
Berger
Bellay
Meta
30.09.2015
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2015, Az. 5 StR 388/15 (REWIS RS 2015, 4611)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 4611
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