Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2000, Az. III ZR 342/98

III. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3504

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BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:13. Januar 2000F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:[X.] § [X.] den Leistungspflichten der Vertragsteile eines [X.], mitdem dem Franchisenehmer das Recht eingeräumt wird, ein Restaurant [X.].[X.], Urteil vom 13. Januar 2000 - [X.] -OLG [X.] LG [X.]- 2 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 13. Januar 2000 durch [X.] [X.] und die [X.]. [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das ausweislich des [X.] am 10. November 1998 verkündete Urteil des22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.] im [X.] insoweit aufgehoben, als es zum Nachteil der Beklagtenfestgestellt hat, daß die Hauptsache hinsichtlich eines23.000 DM übersteigenden Betrages erledigt ist, und es sieverurteilt hat, an die Klägerin mehr als 5 % Zinsen [X.] DM für die [X.] vom 21. Januar 1997 bis 20. Juni 1997als Gesamtschuldner zu zahlen.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweitenVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Re-visionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegen- 3 -TatbestandDie Parteien schlossen einen auf den 29. Juni 1995 datierten "[X.]", mit dem die Klägerin den Beklagten für die [X.] das alleinige Recht einräumte, im [X.] ein Restau-rant im [X.] Stil unter nicht-ausschließlicher Verwendung der Marke"[X.]" zu führen und das Know-how in Übereinstimmung mit den [X.] zu nutzen (Ziffer 1 des [X.]. [X.]). In Ziffer 8 Abs. 1 Buchst. a war unmittelbar nach Unterzeichnung des [X.] die - allerdings im einzelnen gestundete - Zahlung einer Franchisege-bühr von 150.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer und in Buchst. b die [X.] umsatzabhängigen monatlichen [X.] vorgesehen. DieParteien streiten im wesentlichen darüber, ob die Klägerin als Franchisegebe-rin ihren Anfangsverpflichtungen und laufenden Verpflichtungen nach Ziffer 3und 4 des Vertrages nachgekommen ist und ob die Vergütungsregelung in [X.] 8 Abs. 1 Buchst. b wirksam ist. Mit ihrer Klage hat die Klägerin die [X.] zunächst auf Zahlung von 41.894,85 DM nebst Zinsen (restliche Franchi-segebühr von 23.000 DM, [X.] für März und August 1996von 18.894,85 DM) und - im Wege der Stufenklage - auf Auskunft über ihreUmsätze von September 1996 bis Mai 1997 in Anspruch genommen. [X.] Beklagten insoweit Auskunft erteilt hatten, hat die Klägerin ihren Anspruchauf Zahlung einer [X.] für Januar bis Mai 1997 mit57.605,66 DM nebst Zinsen beziffert. Den Auskunftsanspruch haben die [X.] übereinstimmend für erledigt erklärt. Hinsichtlich einer Zahlung und Ver-rechnung der Beklagten von 41.894,85 DM hat die Klägerin beantragt, die Er-ledigung der Hauptsache festzustellen.- 4 -Das [X.] hat festgestellt, daß die Hauptsache in Höhe eines Be-trages von 23.000 DM ([X.]) erledigt sei, und hat im übrigen [X.] abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Klägerinfestgestellt, daß die Hauptsache in Höhe von 41.894,85 DM erledigt sei; es hatdem Zinsanspruch der Klägerin aus diesem Betrag entsprochen und ihr - bisauf eine geringfügige Zinszuvielforderung - die weiteren Dienstleistungsgebüh-ren zugesprochen. Die auf völlige Klageabweisung zielende [X.] Beklagten hat es zurückgewiesen. Der [X.] hat die Revision der [X.] nur insoweit angenommen, als ihre Inanspruchnahme auf die [X.] in Frage steht.[X.] Revision führt im Umfang der Annahme zur Aufhebung des [X.] Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].[X.] hält den geschlossenen Vertrag mit Blick auf § [X.] und § 138 BGB für unbedenklich. Es genüge, daß die [X.] Klägerin, auch soweit sie in ihr Ermessen gestellt seien, im [X.] bestimmbar festgelegt seien. Die Hauptpflichten der Parteien - die Ab-satzförderungs- und [X.] der Beklagten als Franchisenehmereinerseits und die Betriebseingliederungs- und Betriebsförderungspflichten derKlägerin als Franchisegeberin andererseits - stünden einander grundsätzlich ineinem nicht weiter aufzuschlüsselnden [X.] gegenüber. [X.] üblichen Vertragsgestaltung hätten die Parteien eine [X.] [X.] einer sogenannten Eintrittsgebühr und eine [X.] alsdem Franchisevertrag typische fortlaufend zu zahlende [X.] ver-einbart, ohne daß es insoweit auf die Bezeichnung als "[X.]"oder "[X.]" ankäme. Beide Zahlungspflichten stünden nach Sinn [X.] des Vertrages in dem genannten [X.] zu den anfänglichen undfortlaufenden Betriebseingliederungs- und -förderungspflichten der Klägerin.Letztere seien daher jedenfalls auch Teil ihrer Gegenleistung für die zu ent-richtenden monatlichen [X.]en, ohne daß sich die Entgelt-pflichten der Beklagten quotenmäßig bestimmten Verpflichtungen der Klägerinzuordnen ließen. Den Beklagten stehe auch kein Leistungsverweigerungsrechtzu, da nicht festgestellt werden könne, daß die Klägerin ihre [X.] erfüllt habe.[X.] Beurteilung hält den [X.] der Revision nicht stand, soweit esum die Pflicht der Beklagten geht, die von der Klägerin beanspruchten Dienst-leistungsgebühren zu [X.] 6 -1.Wie die Begründung des Berufungsgerichts - insbesondere seine Be-zugnahme auf verschiedene Literaturstellen - zeigt, legt es seiner Beurteilungein bestimmtes Bild eines [X.] zugrunde, der zwar ein Misch-bzw. [X.] mit - je nach konkreter Ausgestaltung - lizenzver-traglichen, [X.] und Handelsvertretervertragselementen, geschäftsbe-sorgungs-, miet-, options- und finanzierungsvertraglichen sowie Dienstlei-stungselementen sei, dessen gemeinsamer Zweck aber in erster Linie in derAbsatzförderung durch die dauerhafte Eingliederung des Franchisenehmers indie zentral verwaltete Absatzorganisation des Franchisegebers bestehe. [X.] entnimmt das Berufungsgericht die in einem grundsätzlich nicht weiter auf-zuschlüsselnden [X.] stehenden Pflichten der Vertragspartner eines[X.], die es ohne weiteres auf den hier geschlossenen Vertragfür anwendbar hält. Auf dieser Grundlage beruhen auch seine Überlegungen,ob der Vertrag einer Inhaltskontrolle nach § 9 [X.] standhält.Ob diesen allgemeinen Überlegungen des Berufungsgerichts beizutre-ten ist, bedarf keiner abschließenden Beantwortung, weil die Revision [X.] rügt, daß das Berufungsgericht dezidierten anderweiten Vortrag [X.] des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages nicht [X.] hat, so daß es an hinreichenden Feststellungen zu der Frage fehlt,welche Leistungspflichten der Klägerin ihrem Verlangen nach Zahlung der mo-natlichen [X.] gegenüberstehen.Die Klägerin hatte insoweit unter Beweisantritt behauptet, die Verpflich-tung der Beklagten zur laufenden Zahlung der [X.] sei vonkeiner irgendwie gearteten "Dienst-" oder sonstigen Leistung der Klägerin ab-hängig gewesen, worüber sich die Parteien bei Vertragsschluß ausdrücklich- 7 -einig gewesen seien. Dem stand der Vortrag der Beklagten gegenüber, Wort-laut und Systematik des Vertrages, insbesondere die Erwähnung der Gewäh-rung des [X.] im Zusammenhang mit der Regelung über die Fran-chisegebühr und die systematische Gliederung der Anfangsverpflichtungenund der laufenden Verpflichtungen der Klägerin in Ziffer 3 und 4 des Vertrages,die in der Gebührenregelung der Ziffer 8 des Vertrages aufgenommen sei,sprächen für eine Pflicht der Klägerin, fortlaufende Dienste zu leisten, um [X.] der [X.] verlangen zu können. Darüber hinaus [X.] die Beklagten unter Bezugnahme auf das Zeugnis des Verhandlungsfüh-rers P. der Klägerin behauptet, ihnen sei bei den Vertragsverhandlungen zuge-sichert worden, die [X.] werde deshalb erhoben, weil vonseiten der Klägerin besonders umfangreiche Dienstleistungen erbracht würden.Auf diese Gesichtspunkte, die für die Auslegung des zwischen den [X.] von wesentlicher Bedeutung sind und im einzelnentatsächliche Feststellungen zu den kontrovers vorgetragenen Umständen [X.] des Vertrages voraussetzen, geht das Berufungsgericht nicht näherein, sondern läßt sich von allgemeinen Überlegungen über Sinn und Zweckeines [X.] leiten, obwohl es sich hierbei - wie das [X.] nicht verkennt - nicht um einen gesetzlich näher ausgeformten Vertragstyphandelt, so daß es in besonderem Maße auf das ankommt, was die [X.] miteinander vereinbart haben. Zwar spricht das Berufungsgericht imeinzelnen davon, was Zweck des [X.] sei und welchePflichten die Parteien in dem Vertrag übernommen hätten; es orientiert [X.] aber an Ausführungen zu einem in einem Handbuch abgedruckten [X.], ohne hinreichend auf die - streitigen - individuellen Verhältnisseder Parteien einzugehen. Danach ist revisionsrechtlich zugunsten der [X.] ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den geschuldeten [X.] 8 -stungen der Klägerin und den von ihr beanspruchten [X.]enzu unterstellen.2.Soweit das Berufungsgericht ein Leistungsverweigerungsrecht der [X.] verneint hat, weil nicht festgestellt werden könne, daß die Klägerin ihreVertragspflichten nicht erfüllt habe, rügt die Revision mit Recht, daß es [X.] der Beklagten insgesamt nicht hinreichend beachtet hat.a) Was die laufenden Schulungs- und Trainingsmaßnahmen angeht, diedem Sinne nach in Ziffer 4 Buchst. a und b des Vertrages als laufende [X.] bezeichnet werden, geht das Berufungsgericht davonaus, die Beklagten hätten die von der Klägerin angebotenen Maßnahmen nichtwahrgenommen. Demgegenüber haben die Beklagten behauptet, sie hätten [X.] 1996 zwei Mitarbeiter in den Betrieb der Klägerin entsandt, die dortausgenutzt worden und nach kurzer [X.] - also offenbar vor dem regulären [X.] der Unterweisung - entnervt zurückgekehrt seien. Die Beklagte zu 2 habesich daraufhin zur Überprüfung in den Betrieb der Klägerin begeben, ohne daßsie an einer Trainingsphase habe teilnehmen können. Das Berufungsgerichtverkennt die in diesem Vortrag enthaltene Rüge, die Klägerin habe von einergeschuldeten Schulungsmaßnahme abgesehen, wenn es diesen Einwand mitder Überlegung abtut, eine Schulung durch Einbeziehung in ein anderes Un-ternehmen sei zwangsläufig mit einer Arbeitsleistung der zu Schulenden ver-bunden. Es läßt auch den unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten außerBetracht, der frühere Geschäftsführer der Klägerin habe ihnen mitgeteilt, [X.] für Franchisenehmer existiere nicht, weshalb auch [X.] der Beklagten - wie im Schreiben der Klägerin vom 5. Juni 1997erbeten - einbezogen werden könnten. Angesichts des Umstandes, daß das- 9 -Berufungsgericht in dieser Beziehung keine tatsächlichen Feststellungen ge-troffen hat, ist auch seine Beurteilung, es komme auf den unter Beweis ge-stellten Vortrag der Beklagten, sie seien im März 1997 gezielt von einer Trai-ningsveranstaltung der Klägerin ferngehalten worden, deshalb nicht an, weildie Klägerin wegen der Kündigungserklärung der Beklagten davon habe [X.] dürfen, daß sie an weiteren Schulungsmaßnahmen nicht interessiertseien, ohne eine hinreichende Grundlage.Schließlich rügt die Revision in diesem Zusammenhang zu Recht, daßdas Berufungsgericht, ohne sich mit Ziffer 4 Buchst. a und b des [X.], hinreichende Darlegungen zu einem Schulungsbedarffür [X.]räume vermißt hat, in denen die Beklagten von der Entrichtung der[X.] abgesehen haben. Zwar ergibt sich aus der angeführtenVertragsbestimmung, daß die Verpflichtung der Klägerin zu den angesproche-nen Maßnahmen davon abhängen soll, ob sie diese nach ihrem "vollen Ermes-sen" für erforderlich hält. Unabhängig von der Frage, ob ein solches einseitigesLeistungsbestimmungsrecht des Verwenders in Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen zulässig ist, wäre es jedenfalls Sache der Klägerin darzulegen, in wel-cher Weise und auf welcher Grundlage sie ihr diesbezügliches Ermessen aus-geübt hat. Welchen Standpunkt die Klägerin unter dem Gesichtspunkt [X.] hierzu eingenommen hat, ist indes unklar geblieben.Ihrem - bestrittenen - Vortrag im Schriftsatz vom 17. September 1997, sie [X.] Beklagten bei vielfältigen Gelegenheiten angeboten, sie könnten [X.] Personal in andere Restaurantbetriebe der Gruppe entsenden - was aufeine Anerkennung des [X.] hinzudeuten scheint -, steht ihr [X.] im Schriftsatz vom 28. Oktober 1997 gegenüber, der Umfang der [X.] geschuldeten Unterstützungsleistungen sei in ihr volles Ermessen gestellt.Beides ist schwerlich miteinander vereinbar.b) Die Revision rügt auch mit Recht, daß das Berufungsgericht den Vor-trag der Beklagten übergangen hat, ihnen sei eine Software für ein Inventuren-trainingsprogramm und das Rechnungswesen nie übergeben worden, was dieKlägerin aber im Schriftsatz vom 17. September 1997 als zu ihren Pflichtengehörig angesehen habe. Bedenken im Hinblick auf Ziffer 4 Buchst. c des [X.] bestehen ferner gegen die Würdigung des Berufungsgerichts, die Klä-gerin sei nicht verpflichtet, die Handbücher in regelmäßigen Abständen neu zuerstellen. Das Berufungsgericht konnte nicht ohne einen konkreten Vortrag derKlägerin davon ausgehen, die Übersendung überarbeiteter Versionen (erst) [X.] 1997 habe sich im Rahmen der von ihr geschuldeten Absatzförderung(gemeint ist wohl Betriebsförderung) und des zur Aufrechterhaltung und Wei-terentwicklung des Systems Erforderlichen gehalten.[X.] kann das angefochtene Urteil, soweit es um die Pflicht der [X.] geht, eine [X.] zu entrichten, nicht bestehenbleiben.Das Berufungsgericht wird näher klären müssen, wie der [X.] mit Blick auf die geführten Vorverhandlungen und unter [X.] anerkannten Auslegungsgrundsätze zu verstehen ist und welche fortlau-fenden Verpflichtungen die Klägerin übernommen hat, zumal einem [X.] übereinstimmenden Verständnis vor einer objektiven Auslegung [X.] Geschäftsbedingungen der Vorrang zukommt (vgl. [X.]Z 113, 251,- 11 -259). Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang und im Hinblick [X.] überreichte Stellungnahme des früheren [X.] auch Gelegenheit, seine Ausführungen zu den Pflichten derKlägerin in bezug auf Werbung und Promotion zu überprüfen, die es nach [X.] Revisionsverfahren zu unterstellenden Sachverhalt verkürzt unter dem Ge-sichtspunkt eines Werbebeitrags durch die Beklagten und mit der Erwägungverneint hat, der Franchisegeber sei nicht verpflichtet, sämtliche vom Franchi-senehmer für sinnvoll erachtete Maßnahmen und Aktionen aufzugreifen. [X.] ist den von der Klägerin mit Schriftsatz vom 17. September 1997 vorge-legten Anlagen [X.] und [X.] zu entnehmen, daß sie Promotion - jedenfallsgrundsätzlich - als ihre Aufgabe angesehen hat.Der derzeitige Sachstand gibt dem [X.] keinen Anlaß, näher auf dievon der Revision aufgeworfene Frage einzugehen, ob die Vergütungsregelungin dem von der Klägerin vorformulierten Vertrag die Beklagten unangemessenbenachteiligt, weil Leistungspflichten der Klägerin weitestgehend in ihr Ermes-sen gestellt seien. Die Beantwortung dieser Frage setzt eine bisher unterblie-bene Auslegung des Vertrages durch den Tatrichter voraus, wobei die ange-griffenen Klauseln, soweit es darauf noch ankommt, unter dem [X.] würdigen sein können, ob dem Franchisegeber ein Dispositionsrecht in [X.] auf die von ihm zu gewährende Unterstützung zusteht (vgl. hierzu Ekken-ga, AG 1989, 301, 314; [X.]Z 136, 295, 298; zum Eigenhändlervertrag [X.],Urteil vom 19. Januar 1972 - [X.] - [X.] 1972, 193; zum Handelsver-tretervertrag [X.]Z 49, 39, 42) und sie zulässigerweise der Klägerin die Be-stimmung des Umfangs ihrer Leistungspflichten überlassen (vgl. [X.]Z 81,229, 232; 93, 29, 34 f; 93, 252, 255, 257 ff; 124, 351, 362 f). Sollte das [X.] erneut zu dem Ergebnis gelangen, die in Frage stehenden Lei-- 12 -stungspflichten der Klägerin seien aufgrund der Vertragsbestimmungen hinrei-chend bestimmt oder bestimmbar festgelegt, dürften allerdings Bedenken be-stehen, Einwände der Beklagten hinsichtlich deren Erfüllung mit der [X.], es sei nicht erkennbar, ob die in Frage stehenden [X.] einheitlichen Betriebskonzept der Klägerin gehörten. Denn wenn die Klä-gerin insoweit ihrer Darlegungslast nachkommt, dürfte über den Umfang ihrerLeistungspflicht kein Zweifel bestehen.[X.][X.][X.][X.]Galke

Meta

III ZR 342/98

13.01.2000

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2000, Az. III ZR 342/98 (REWIS RS 2000, 3504)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3504

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