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PDF anzeigen [X.] vom 12. November 2004 in der Strafsache gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. November 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. Mai 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend bemerkt der Senat zur Verfahrensrüge: Schon die Anklage legte dem Angeklagten im Fall 2 eine Erpressung durch (konkludente) Drohung zur Last. Eine andere Drohung als diejenige mit körper-licher Gewalt im Sinne von §§ 249 Abs. 1, 255 StGB war aber ersichtlich fern-liegend. Daher war der rechtliche Hinweis auf § 255 StGB ein Fall des § 265 Abs. 1 StPO; auf die Voraussetzungen des § 265 Abs. 3 oder Abs. 4 StPO kam es nicht an. [X.] Bode
Rothfuß
Fischer
Meta
12.11.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2004, Az. 2 StR 407/04 (REWIS RS 2004, 707)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 707
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 322/17 (Bundesgerichtshof)
4 StR 306/22 (Bundesgerichtshof)
Bewertungseinheit sowie natürliche Handlungseinheit beim Erpressungstatbestand
3 StR 595/14 (Bundesgerichtshof)
5 StR 339/04 (Bundesgerichtshof)
1 StR 364/17 (Bundesgerichtshof)
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