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PDF anzeigen[X.] vom 21. November 2006 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der Beschwerde-führerin und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 21. No-vember 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 1. Juni 2006 dahin geändert, dass der [X.] über den Verfall von Wertersatz entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat die Angeklagte wegen Betruges zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie den "Verfall" eines Betra-ges von 60.000 • angeordnet. Die Revision der Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt auf die Sachrüge zum Wegfall der Verfallsanordnung; im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegrün-det im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz kann nicht bestehen bleiben. Das [X.] hat sie entgegen § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB rechtlich für möglich gehalten, weil die Verletzten auf die Geltendmachung ihrer Ansprüche verzich-tet hätten. Dies zeige sich daran, dass die Geschädigten sich um ihre [X.] noch nicht einmal zeitnah bemüht haben. Einer solchen Auslegung des 2 - 3 - § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB steht - unabhängig davon, dass das [X.] nicht festgestellt hat, dass die untätig gebliebenen Verletzten von dem laufenden Verfahren gewusst haben - der eindeutige Wortlaut dieser Vorschrift entgegen. Allein das bisherige Unterbleiben und die fehlende Erwartung künftiger Gel-tendmachung von Ersatzansprüchen durch die Geschädigten ermöglicht die Verfallsanordnung gegen den Täter nicht (vgl. [X.], 524). Angesichts des nur geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, die Beschwerdeführerin mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu be-lasten (§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO). 3 [X.] Miebach Pfister Becker [X.]
Meta
21.11.2006
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2006, Az. 3 StR 380/06 (REWIS RS 2006, 713)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 713
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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