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PDF anzeigen 5 StR 385/10 [X.] vom 28. September 2010 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Geldfälschung - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 28. September 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Mai 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Revision des Angeklagten ist wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Die Annahme eines minder schwe-ren Falles ist angesichts der Vielzahl der strafschärfenden Strafzumessungs-gesichtspunkte trotz des Vorliegens eines vertypten [X.] fern liegend und war daher hier nicht erörterungsbedürftig.
[X.] Bellay
Meta
28.09.2010
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2010, Az. 5 StR 385/10 (REWIS RS 2010, 3001)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 3001
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 130/16 (Bundesgerichtshof)
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Anordnung des erweiterten Verfalls bei Betäubungsmitteldelikten
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