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PDF anzeigen[X.]/02vom16. Januar 2003in der [X.] u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 16. Januar 2003 beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. Februar 2002 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagtenergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Die Verfahrensrügen greifen aus den Erwägungen in der Antragsschrift [X.] vom 5. September 2002 nicht durch.Die Beweiswürdigung der durch zwei Sachverständige beratenen [X.] Frage der Schuldfähigkeit begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Un-rechtseinsicht und [X.] beziehen sich immer auf den konkre-ten Rechtsverstoß (Senat, Beschluß vom 27. Juni 2000 - 1 [X.]/00 -;Jähnke in [X.]. § 20 Rdn. 72). Die hier abgeurteilten Taten und ihre [X.] ließen eine erhebliche Einschränkung oder gar eine [X.] Schuldfähigkeit schon von vorneherein eher fernliegend [X.] 3 -Die von der Strafkammer vorgenommene Strafrahmenverschiebung nach § 46aNr. 2, § 49 Abs. 1 StGB ist nicht tragfähig begründet, weil dazu die - hier nurteilweise - Schadenswiedergutmachung allein nicht ausreicht. Das beschwertden Angeklagten jedoch nicht.[X.]Wahl Schluckebier Kolz Elf
Meta
16.01.2003
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2003, Az. 1 StR 352/02 (REWIS RS 2003, 4860)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4860
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