Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZA 24/12
vom
13. Juni 2013
in der Grundbuchsache
-
2
-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann und die Richter Dr.
Lemke, Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, Dr.
Czub und Dr.
Kazele
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat bereits entschieden, dass -
wenn nicht das Eingreifen der [X.] nach § 88 [X.] deshalb offenkundig ist, weil die als unrichtig zu löschende Eintragung eines Grundpfandrechts weniger als einen Monat vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt ist -
der [X.] nach § 22 GBO im Streitfall durch ein Urteil des [X.] zu führen ist, in dem der nach § 139 Abs. 1 [X.] für den Eintritt der
[X.] maß-gebliche Eröffnungsantrag bestimmt werden muss (Beschluss vom 12.
Juli 2012
[X.], [X.], 3574, 3576 Rn. 17,
zur Veröffentlichung in [X.], 60 ff. bestimmt). Das hat erst recht zu gelten, wenn
wie hier
ein elf Jahre vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig mangels [X.] abgewiesener Antrag die [X.] nach §§
88, 139 Abs.
2 Satz
2
[X.] ausgelöst und zur Unwirksamkeit der nachfolgend von 1999 bis 2005 ein-getragenen Zwangshypotheken geführt haben soll. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschrift des
§ 139 Abs. 2 Satz 2 [X.]
die Zulässigkeit und die Begründetheit des vor elf
Jahren gestellten Antrags auf Eröffnung eines [X.]
-
3
-
solvenzverfahrens und das Fortbestehen desselben Insolvenzgrunds bei dem Schuldner von dem mangels Masse abgelehnten Antrag an bis hin zu der auf
den neuen Antrag erfolgten Verfahrenseröffnung (vgl. nur [X.], Urteil vom 15.
November 2007
[X.], NJW-RR 2008, 645, 646 Rn. 11
ff.)
kön-nen nicht von dem Grundbuchamt festgestellt werden; der für eine Löschung nach § 22 GBO notwendige Nachweis der Unrichtigkeit der Eintragungen der Zwangshypotheken ist vielmehr durch eine Entscheidung des [X.] zu führen, in dem die Unrichtigkeit der Eintragungen wegen Vorliegens der Vo-raussetzungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 [X.] festgestellt sein muss.
Stresemann
Lemke
Schmidt-Räntsch
Czub
Kazele
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.08.2011 -
OH-518-7 -
OLG [X.], Entscheidung vom 09.08.2012 -
20 W 415/11 -
Meta
13.06.2013
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2013, Az. V ZA 24/12 (REWIS RS 2013, 5029)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 5029
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
V ZB 219/11 (Bundesgerichtshof)
Grundbuchverfahren: Löschungsvoraussetzung für eine von der insolvenzrechtlichen Rückschlagsperre erfasste Sicherungshypothek
V ZB 219/11 (Bundesgerichtshof)
3 Wx 302/02 (Oberlandesgericht Düsseldorf)
IX ZR 232/04 (Bundesgerichtshof)
IX ZB 284/09 (Bundesgerichtshof)