Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2013, Az. V ZA 24/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 5029

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZA 24/12
vom

13. Juni 2013

in der Grundbuchsache

-
2
-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann und die Richter Dr.
Lemke, Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, Dr.
Czub und Dr.
Kazele

beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückgewiesen.

Gründe:
Der Senat hat bereits entschieden, dass -
wenn nicht das Eingreifen der [X.] nach § 88 [X.] deshalb offenkundig ist, weil die als unrichtig zu löschende Eintragung eines Grundpfandrechts weniger als einen Monat vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt ist -
der [X.] nach § 22 GBO im Streitfall durch ein Urteil des [X.] zu führen ist, in dem der nach § 139 Abs. 1 [X.] für den Eintritt der
[X.] maß-gebliche Eröffnungsantrag bestimmt werden muss (Beschluss vom 12.
Juli 2012

[X.], [X.], 3574, 3576 Rn. 17,
zur Veröffentlichung in [X.], 60 ff. bestimmt). Das hat erst recht zu gelten, wenn
wie hier

ein elf Jahre vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig mangels [X.] abgewiesener Antrag die [X.] nach §§
88, 139 Abs.
2 Satz
2
[X.] ausgelöst und zur Unwirksamkeit der nachfolgend von 1999 bis 2005 ein-getragenen Zwangshypotheken geführt haben soll. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschrift des
§ 139 Abs. 2 Satz 2 [X.]

die Zulässigkeit und die Begründetheit des vor elf
Jahren gestellten Antrags auf Eröffnung eines [X.]
-
3
-
solvenzverfahrens und das Fortbestehen desselben Insolvenzgrunds bei dem Schuldner von dem mangels Masse abgelehnten Antrag an bis hin zu der auf
den neuen Antrag erfolgten Verfahrenseröffnung (vgl. nur [X.], Urteil vom 15.
November 2007

[X.], NJW-RR 2008, 645, 646 Rn. 11
ff.)

kön-nen nicht von dem Grundbuchamt festgestellt werden; der für eine Löschung nach § 22 GBO notwendige Nachweis der Unrichtigkeit der Eintragungen der Zwangshypotheken ist vielmehr durch eine Entscheidung des [X.] zu führen, in dem die Unrichtigkeit der Eintragungen wegen Vorliegens der Vo-raussetzungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 [X.] festgestellt sein muss.
Stresemann
Lemke
Schmidt-Räntsch

Czub
Kazele

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.08.2011 -
OH-518-7 -

OLG [X.], Entscheidung vom 09.08.2012 -
20 W 415/11 -

Meta

V ZA 24/12

13.06.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2013, Az. V ZA 24/12 (REWIS RS 2013, 5029)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5029

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