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PDF anzeigen5 [X.]/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 22. Oktober 2001in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 22. Oktober 2001beschlossen:Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag [X.] den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist [X.] der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 30. April 2001 gewährt. Der Beschluß [X.] vom 8. August 2001 ist damit gegen-standslos.Die Revision des Angeklagten gegen das genannte [X.] nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsbehelfezu tragen.[X.] [X.] [X.]
Meta
22.10.2001
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2001, Az. 5 StR 475/01 (REWIS RS 2001, 961)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 961
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