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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 96/13
vom
27. November 2013
in dem Rechtsstreit
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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
27. November 2013
durch den Vizepräsidenten
Schlick
und
die Richter Dr. [X.], [X.], [X.] und Reiter
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Beschluss des [X.] -
13. Zi-vilsenat
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vom 18. Februar 2013 -
13 U 4766/12 -
wird zurückge-wiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert: 26.250,50
Gründe:
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fort-bildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung er-forderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Insbesondere ist die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich aufge-worfene Frage, ob Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis, aufgrund dessen ein Steuerberater als Mittelverwendungskontrolleur tätig wird, der Verjährung
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nach § 68 StBerG a.F. unterliegen, bereits zum Nachteil des Klägers geklärt. In seinem Urteil vom 11. Oktober 2001 ([X.], [X.], 2264) hat der Senat ausgeführt, Schadensersatzansprüche gegen einen Steuerberater aus einem Treuhandvertrag verjährten gemäß § 68 StBerG (a.F.) innerhalb von drei Jahren. Der Mittelverwendungskontrolleur übt eine treuhänderische Tätigkeit (§
57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG) aus ([X.], Beschluss vom 3. Oktober 1985 -
V [X.]/84, juris Rn. 23). Auch in dem vom Senat seinerzeit entschiedenen Fall ob-lag es dem Steuerberater, die Freigabe von Kapital zu kontrollieren und diese nur unter bestimmten Voraussetzungen zu erklären (siehe aaO S. 2262).
Die von der Beschwerde angeführte Entscheidung des [X.] vom 3. Oktober 1985 (aaO) stellt nicht in Frage, dass [X.] gegen Steuerberater wegen Verletzung von Pflichten aus einem Mittelver-wendungskontrollvertrag nach § 68 StBerG a.F. verjähren. Dass die [X.] -
unter dem Blickwinkel des Umsatzsteuerrechts -
keine steuerberatende Tätigkeit im Sinne des § 33 StBerG darstellt, bedeutet nicht, dass sie aus dem Anwendungsbereich des § 68 StBerG a.F. herausfällt. Dieser
Bestimmung unterliegen, wie sich bereits aus ihrem Wortlaut ergibt, nicht
nur Schadensersatzansprüche wegen steuerberatender Tätigkeiten nach § 33 StBerG, sondern auch solche aus sämtlichen anderen vom [X.] gedeckten Verträgen ([X.]/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 4.
Aufl., Rn. 858, 860; Kuhls in Kuhls/Meurers/Maxl/[X.]/[X.]/Willerscheid, Steuerberatungsgesetz, 2. Aufl., § 68 Rn. 2), zu denen auch
diejenigen
gehö-ren, die eine
der treuhänderischen Tätigkeit zuzuordnende Mittelverwendungs-kontrolle zum Gegenstand haben.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 1, 2.
Halbsatz ZPO abgesehen.
Schlick
[X.]
[X.]
[X.]
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.10.2012 -
13 O 1019/12 Rae -
OLG München, Entscheidung vom 18.02.2013 -
13 U 4766/12 -
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Meta
27.11.2013
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2013, Az. III ZR 96/13 (REWIS RS 2013, 788)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 788
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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