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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 169/11
vom
28. Juni
2011
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juni
2011 einstimmig beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mönchengladbach vom 13.
Januar 2011 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Jedoch stellt der Senat fest, dass das Strafverfah-ren um sechs Monate rechtsstaatswidrig verzögert worden ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.
[X.] [X.]von Lienen
Schäfer [X.]
Meta
28.06.2011
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2011, Az. 3 StR 169/11 (REWIS RS 2011, 5414)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 5414
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