Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2017, Az. 3 StR 489/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 581

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:141217B3STR489.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 489/17
vom
14. Dezember 2017
in der Strafsache
gegen

wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14.
Dezember
2017
gemäß
§
349 Abs. 2
und 4, §
354 Abs.
1 analog
StPO, §
464 Abs.
3 StPO ein-stimmig beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19.
Juni 2017 dahin ergänzt, dass der [X.] im Übrigen freigesprochen wird; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten-
und Auslagenentscheidung des vorgenannten Urteils wird ver-worfen.
4.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu
tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Besitzes von [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige und vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach dem Waffengesetz zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten führt in 1
-
3
-
Berichtigung eines Fassungsversehens zur Ergänzung des Urteilspruchs. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
Die durch das Rechtsmittel des Angeklagten veranlasste Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs lässt einen Rechtsfehler zu seinem Nachteil nicht erkennen. Doch hat das [X.] es -
wie die Urteilsgründe ergeben -
ver-sehentlich unterlassen, den Angeklagten
im Übrigen freizusprechen. Diesem war mit der Anklage vom 4.
Januar 2017 unter anderem vorgeworfen worden, in 67 Fällen als Person über 21 Jahren eine Person unter 18 Jahren dazu be-stimmt zu haben, mit Betäubungsmitteln Handel zu treiben. Das [X.] hat den Angeklagten aber nur in einem Fall verurteilt, den es als Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige gewertet hat. In den übrigen 66 Fällen hat es den Vorwurf als nicht erwiesen angesehen, den Teilfreispruch aber nicht in die Urteilsformel aufgenommen, was der Senat nachholt. Dieser bloßen Berich-tigung eines offensichtlichen Fassungsversehens steht die aufgrund der Be-schränkung der Revision
auf den Strafausspruch eingetretene Rechtskraft des Schuldspruchs nicht entgegen ([X.], Urteil vom 12.
Juni 2008 -
3 [X.], [X.], 338, 339).
Die durch die Nachholung des Teilfreispruchs veranlasste Abänderung der Kostenentscheidung führt insoweit zur Erledigung der vom [X.] erhobenen Kostenbeschwerde. Im Übrigen ist diese unbegründet, weil die Entscheidung der Rechtslage entspricht (§
465 Abs.
1 StPO).
2
3
-
4
-
Der geringe Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§
473 Abs.
4 StPO). Er hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

[X.] Gericke Spaniol

Tiemann Berg
4

Meta

3 StR 489/17

14.12.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2017, Az. 3 StR 489/17 (REWIS RS 2017, 581)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 581

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 152/18 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: Nachholung einer vom Tatgericht ersichtlich übersehenen Einziehungsentscheidung durch das Revisionsgericht; Einwilligung in eine Körperverletzung; …


3 StR 123/03 (Bundesgerichtshof)


1 StR 136/18 (Bundesgerichtshof)


3 StR 17/14 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikt: Bestimmen eines Minderjährigen zum Betäubungsmittelhandel


3 StR 17/14 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.