Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2014, Az. VI ZR 530/12

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 6085

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI [X.]

vom

29. April 2014

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 139 Abs. 2
Erteilt das Gericht einen rechtlichen Hinweis in einer entscheidungserheblichen Frage, so darf es diese Frage im Urteil nicht abweichend von seiner geäußerten Rechtsauffassung entscheiden, ohne die Verfahrensbeteiligten zuvor auf die Änderung der rechtlichen Beurteilung hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben.
[X.], Beschluss vom 29. April 2014 -
VI [X.] -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
29. April 2014
durch den Vor-sitzenden [X.], die Richter
Wellner und [X.], die Richterin von Pentz
und den Richter Offenloch
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 2, zugleich als Streithelferin des Beklagten zu 1, wird das Urteil des 14.
Zivil-senats des [X.] vom 28.
November 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert: 20.073,82

Gründe:
I.
Der Kläger nimmt die Beklagten aus einem angeblichen Verkehrsunfall auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch.
Nach der Behauptung des [X.] fuhr er am 15.
Januar 2011 mit sei-nem PKW [X.] gegen 23.20
Uhr in [X.] auf der linken Fahrspur der [X.]. Der Beklagte zu
1 sei mit seinem 1993 zugelassenen PKW [X.], der bei der Beklagten zu
2 haftpflichtversichert ist, versetzt hinter ihm auf der rechten Fahrspur gefahren. Er sei schneller als der Kläger gewesen und habe sein Fahrzeug plötzlich nach links auf den linken Fahrstreifen gelenkt. 1
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Dabei habe er den PKW des [X.] übersehen und gestreift. Die Parteien zo-gen die Polizei hinzu, die den Unfall aufnahm. Der Beklagte zu
1 räumte seinen Verkehrsverstoß hierbei ein. Ein vom Kläger beauftragter Sachverständiger kam zu dem Ergebnis, dass dem Kläger infolge des Unfalls Reparaturkosten in Höhe von 25.936,59

Fahrzeug belaufe sich auf 30.000

e-richt hat die Klage abgewiesen, da es sich um einen manipulierten Unfall hand-le. Auf
die Berufung des [X.] hat das [X.] das landgerichtli-che Urteil aufgehoben und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 20.073,82

r
Rechtsanwaltskosten ie weitergehende Berufung und Klage hat es abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Beklagte zu
2 -
zugleich als Streithelferin des Beklagten zu
1
-
mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß §
544 Abs.
7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückver-weisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entschei-dungserheblicher Weise verletzt.
a) Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Erfolg, dass es sich bei dem angefochtenen Urteil um eine unzulässige Überraschungsentscheidung [X.]. Das Berufungsgericht hatte mit Verfügung vom 19.
Oktober 2012 darauf hingewiesen, dass die Berufung des [X.] unbegründet sein dürfte. Das [X.] sei zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass im vorliegenden Fall 3
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4
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zahlreiche typische Indizien vorlägen, die für das Vorliegen eines manipulierten Unfalls sprächen. Die Häufung derartiger manipulationstypischer Umstände lasse keinen Zweifel daran aufkommen, dass es sich um einen gestellten Unfall gehandelt haben dürfte. Hinzu komme, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen M. zumindest die beiden Beulen an der Beifahrertür bereits vor dem Unfall vorhanden gewesen seien. Nach gefestigter Senatsrechtspre-chung könne einem Geschädigten, der das Vorhandensein von Vorschäden bestreite, wenn nach den Feststellungen des Sachverständigen keineswegs alle geltend gemachten Unfallschäden auf das Unfallereignis, aus dem die [X.] hergeleitet werden, zurückgeführt werden könnten, auch nicht Ersatz für diejenigen Schäden zugesprochen werden, die nach dem Gutachten Folge des [X.] sein könnten. Diese Hinweise hat das Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 13.
November 2012 wiederholt. In dem auf diese mündliche Verhandlung ergangenen Urteil hat das Berufungsgericht ohne Hinweis auf die zwischenzeitlich erfolgte Änderung seiner Rechtsauffassung und ohne den Beklagten Gelegenheit zu geben, hierzu Stellung zu nehmen, das landgerichtliche Urteil auf die Berufung des [X.] aufgehoben und der Klage im Wesentlichen stattgegeben.
Durch diese Verfahrensweise hat das Berufungsgericht das Recht der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art.
103 Abs.
1 GG verletzt. Art.
103 Abs.
1 GG räumt dem Einzelnen das Recht ein, vor einer Entschei-dung, die seine Rechte betrifft, zu Wort zu kommen, um Einfluss auf das Ver-fahren und sein Ergebnis nehmen zu können. Zwar muss ein Verfahrensbetei-ligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag hierauf einstellen. Eine dem verfassungs-rechtlichen Anspruch genügende Gewährleistung rechtlichen Gehörs setzt aber voraus, dass ein Verfahrensbeteiligter bei Anwendung der von ihm zu verlan-genden Sorgfalt erkennen kann, auf welche Gesichtspunkte es für die [X.]
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scheidung ankommen kann. Erteilt das Gericht einen rechtlichen Hinweis in einer entscheidungserheblichen Frage, so darf es diese Frage im Urteil nicht abweichend von seiner geäußerten Rechtsauffassung entscheiden, ohne die Verfahrensbeteiligten zuvor auf die Änderung der rechtlichen Beurteilung hin-gewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben (vgl. [X.], Beschluss vom 4.
Mai 2011 -
XII
ZR 86/10, NJW-RR 2011, 1009; [X.], NJW 1996, 3202, juris Rn.
22
f.).
b) Das angegriffene Urteil beruht auch auf diesem Gehörsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht seine Rechtsauffassung überdacht hätte, wenn die Beklagten Gelegenheit gehabt hätten, auf die -
nun in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vorgebrachten -
gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts sprechenden Gesichtspunkte hinzu-weisen.
Galke
Wellner
[X.]

von Pentz
Offenloch

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.05.2012 -
4 O 53/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 28.11.2012 -
14 [X.]/12 -

6

Meta

VI ZR 530/12

29.04.2014

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2014, Az. VI ZR 530/12 (REWIS RS 2014, 6085)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6085

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