Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.08.2020, Az. XI ZR 361/19

11. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 1471

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Tenor

Der Antrag des [X.] auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des [X.] vom 1. Juli 2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475).

Zur Begründung verweist der Senat auf das Senatsurteil vom 28. Juli 2020 ([X.], juris) sowie seine Beschlüsse vom 26. Mai 2020 ([X.], [X.] und [X.], juris), vom 30. Juni 2020 ([X.], juris) und vom 21. Juli 2020 ([X.], juris). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 22.000 €.

[X.]     

      

Joeres     

      

Grüneberg

      

Menges     

      

Derstadt     

      

Meta

XI ZR 361/19

25.08.2020

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend KG Berlin, 1. Juli 2019, Az: 24 U 1/19

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.08.2020, Az. XI ZR 361/19 (REWIS RS 2020, 1471)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1471


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. XI ZR 361/19

Bundesgerichtshof, XI ZR 361/19, 25.08.2020.


Az. 24 U 1/19

Oberlandesgericht Düsseldorf, 24 U 1/19, 04.11.2019.


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Wird zitiert von

XI ZR 361/19

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