Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2016, Az. III ZR 70/15

III. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 13744

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:310316UIIIZR70.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHO[X.]

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
III ZR 70/15

Verkündet am:

31. März 2016

K i e f e r

Justizangestellter

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

GG Art. 34 Satz 1; BGB §§ 631, 839 Abs. 1 Satz 1 (A); [X.] § 59 Abs. 1 und 3, § 73 Abs. 2 ([X.]: 18. Juni 2002)

a)
Der vom Bauherrn mit der Prüfung der Standsicherheit nach § 59 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 der [X.] 2002 und der Bauüberwachung ge-mäß § 73 Abs. 2 Satz 1 der [X.] 2002 beauftragte [X.] nimmt kein öffentliches Amt im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG wahr. Zwischen beiden Personen wird ein privatrechtlicher Werkvertrag geschlossen.

b)
Dieser Werkvertrag bezweckt auch den Schutz des Bauherrn (Auftraggebers) vor Schäden aufgrund einer mangelhaften Baustatik. Er dient nicht allein dem Interesse der Allgemeinheit an der Einhaltung der [X.] Vor-schriften des [X.] und ist nicht lediglich darauf gerichtet, eine Prüfbescheinigung zu erstellen, die gegenüber der Bauaufsichtsbehörde [X.] werden kann.

[X.], Urteil vom 31. März 2016 -
III ZR 70/15 -

OLG [X.]rankfurt am Main

LG
Kassel
-
2 -
Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. März 2016
durch [X.] [X.] und die
Richter
[X.], [X.], Dr. Remmert
und Reiter

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 14. Zivilsenats des [X.]s [X.]rankfurt am Main vom 25. März 2014 im Kostenpunkt und insoweit
aufgehoben, als in Richtung auf
den Beklagten zu 3 zum Nachteil der Kläger entschieden worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache
zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger nehmen
nach dem Bau eines Einfamilienhauses die
mit der Erstellung des [X.]geschosses beauftragte [X.] -
eine inzwi-schen aufgelöste Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Beklagte zu 2) -, einen
Ge-sellschafter
dieser Unternehmerin
(Beklagter zu 1) sowie den von ihnen, den Klägern, beauftragten Prüfingenieur (Beklagter zu 3) als Gesamtschuldner
auf
Schadensersatz
in Anspruch.
1
-
3 -

Den Klägern wurde
im vereinfachten Verfahren nach § 57 der [X.] vom 18. Juni 2002 (GVBl. [X.]; im [X.]olgenden: [X.]
2002)
eine Genehmigung für den Bau eines Einfamilienhauses ([X.]ertighaus) mit [X.] und Garage auf einem Hanggrundstück erteilt, unter anderem mit der Auflage, die bautechnischen Nachweise vor Baubeginn bei der Bauaufsichts-behörde vorzulegen. Den Auftrag für die
Durchführung der Prüfung der bau-technischen Nachweise und die
Bauüberwachung in [X.] erteilten
die Kläger gemäß [X.] an den [X.] zu 3. Dieser erstellte sodann
einen Prüf-
und einen Überwachungsbe-richt
und erteilte
am 3. [X.]ebruar 2006 eine Überwachungsbescheinigung.

Die Kläger haben geltend gemacht, die Beklagten hätten die ihnen oblie-genden vertraglichen Pflichten verletzt. Die hangseitige [X.]wand
sei nicht standsicher und nicht stabil genug geplant und ausgeführt worden. Deswegen sei es infolge
des vom
Hang ausgehenden Erdmassendrucks zu Rissen, [X.] und [X.] an den gemauerten [X.]wänden gekommen und das Gebäude sei insgesamt vom Hang weg zur Straße hin verschoben worden. Den bereits angefallenen Schaden haben die Kläger zuletzt mit 1

Die Beklagten zu 1 und 3 haben Pflichtverletzungen verneint und die [X.] des geltend gemachten Schadens bestritten. Der Beklagte zu 3 hat sich zu-dem darauf berufen, er sei nicht passivlegitimiert, weil er als Prüfingenieur in Ausübung eines öffentlichen
Amtes
gehandelt habe und allein zum Schutz der Allgemeinheit, nicht aber der Belange der Kläger tätig geworden sei.
Jedenfalls habe sich sein [X.] gegenüber den Klägern
darauf beschränkt, für die Erbringung der Nachweise für die Einhaltung der [X.] Vor-2
3
4
-
4 -
schriften zwecks Erlangung der Baugenehmigung zu sorgen; die Planungsleis-tungen anderer am Bau Beteiligter habe er nicht zu kontrollieren gehabt.

Das [X.] hat die Klage gegen die Beklagte zu 2 als
unzulässig abgewiesen. Die Beklagten zu 1 und 3 hat es als Gesamtschuldner verurteilt, ,
und die [X.]eststellung getrof-fen, dass die Beklagten zu 1 und 3 als Gesamtschuldner verpflichtet seien, den Klägern sämtliche weitergehenden Aufwendungen und Schäden zu ersetzen; die
darüber hinaus reichende Klage gegen die Beklagten zu 1 und 3 hat es [X.]. Das [X.] hat die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten zu 1 sowie die
gegen die Beklagten zu
1 und 3 gerichtete An-schlussberufung der Kläger zurückgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten zu 3 hat es das Urteil des [X.]s teilweise abgeändert und die gegen ihn erhobene
Klage abgewiesen. Mit
ihrer
vom erkennenden [X.]
zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre
Klage gegen den Beklagten zu 3 in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.
Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es
die Klage gegen den Beklagten zu 3 abgewiesen und die gegen ihn gerichte-te Anschlussberufung der Kläger zurückgewiesen
hat.

5
6
-
5 -
I.

Das Berufungsgericht (BauR 2014, 1503) hat die Klage gegen den [X.] zu 3 als
unbegründet angesehen
und hierzu
ausgeführt:

[X.]ür etwaige Schadensersatzansprüche der Kläger sei der Beklagte zu 3 nicht passivlegitimiert. Mit seiner Tätigkeit als Sachverständiger
gemäß § 59 Abs. 1, § 73 Abs. 2 [X.] 2002 habe er ein öffentliches Amt im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG für die nach § 53 Abs. 1 und 2 [X.] 2002 zuständige Bauaufsichtsbehörde ausgeübt. Die haftungsrecht-liche Verantwortlichkeit treffe somit nicht den Beklagten zu 3 persönlich, son-dern den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er bei seiner Tätigkeit gestanden habe. Die von ihm
durchgeführten statischen Prüfungen seien auf das
Engste
mit der Genehmigungs-
und Überwachungsaufgabe der Bauauf-sichtsbehörde nach § 53 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 73 Abs. 1 [X.] 2002 verknüpft und umfassend durch die Regelungen der [X.] bestimmt. Diesen engen [X.]unktionszusammenhang habe die Reform und Neufassung der [X.] von
2002 nicht
aufgehoben. Dass die Bauaufsichtsbe-hörde selbst nicht mehr zur präventiven Kontrolle der Standsicherheit verpflich-tet sei, ändere nichts daran, dass ihre grundsätzliche Prüfungszuständigkeit gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1, § 73 Abs. 1 [X.] 2002 fortbestehe. Indem der als Sachverständiger
beauftragte Prüfingenieur die Standsicherheit eines Bauvor-habens im Sinne von § 11 [X.] 2002 bescheinige, werde er in dem der Bau-aufsichtsbehörde obliegenden [X.] tätig. Eine behördliche Aufgabe büße ihren [X.] Charakter nicht dadurch ein, dass sie zur Ent-lastung der [X.] verlagert werde. [X.]ür eine hoheitliche Tätigkeit des [X.] spreche zudem, dass dieser nach dem Bestimmungen der Verordnung über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen amtlich zu be-7
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6 -
stellen sei. Zwar sehe § 2 Abs. 2
Satz 2 Halbsatz 2 der [X.] Verordnung über [X.] und Prüfsachverständige nach der [X.] Bauord-nung vom 18. Dezember 2006 vor, dass Prüfsachverständige keine hoheitli-chen bauaufsichtlichen Prüfaufgaben wahrnähmen; jedoch habe diese Vor-schrift zur Zeit der Beauftragung des Beklagten zu 3 durch die Kläger noch nicht gegolten und könne daher zur rechtlichen Einordnung seiner Tätigkeit nicht herangezogen werden.

Auch wenn man die Tätigkeit des Beklagten zu 3 als privatrechtlich ein-ordne, sei dieser
nicht zum Schadensersatz verpflichtet, weil er keine der ihm den Klägern gegenüber obliegenden Prüfungspflichten verletzt habe. Durch den [X.] habe sich der Beklagte zu 3 lediglich
dazu verpflichtet, die Einhaltung der [X.] Vorschriften der [X.] zu überprüfen, die ihrerseits allein
dem Schutz der [X.] dienten, nicht aber auch dem Schutz einzelner Bauherren vor [X.]. Ein objektiver Erklärungsempfänger in der Lage der Kläger (§ 157 BGB) hätte den vertraglichen Erklärungen des Beklagten zu 3 nicht entnom-men, dass dieser sich ihnen gegenüber in einem über die Ziele der [X.] hinausgehenden Umfang verpflichten wolle. Die Schutzrichtung der vertraglichen Verpflichtungen des Beklagten zu 3 habe ein Einstehen für Baumängel nicht umfasst.

II.

Diese Ausführungen halten
der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

9
10
-
7 -
1.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Beklagte zu 3 bei der Erfüllung des Auftrags der Kläger, die Standsicherheit zu prüfen, nicht in Ausübung eines öffentlichen Amtes, sondern privatrechtlich tätig geworden, so dass seine Passivlegitimation nicht gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbin-dung mit Art. 34 Satz 1 GG verneint werden kann.

a) Ob sich das Handeln einer Person als Ausübung eines ihr anvertrau-ten öffentlichen Amtes darstellt, bestimmt sich danach, ob die eigentliche Ziel-setzung, in deren Sinn der Betreffende tätig wird, hoheitlicher Tätigkeit zuzu-rechnen ist und ob zwischen dieser Zielsetzung und der
schädigenden Hand-lung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Hand-lung ebenfalls als noch dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend ange-sehen werden muss. Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine [X.]unktion, das heißt auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im kon-kreten [X.]all ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen (st. Rspr.; s. z.B. [X.], Urtei-le
vom 22. März 2001 -
III ZR 394/99, [X.]Z 147, 169, 171 und vom 14. Mai 2009 -
III
ZR 86/08, [X.]Z 181, 65, 67 Rn.
10; Beschluss vom 31.
März 2011
-
III
ZR 339/09, NVwZ-RR 2011, 556 Rn. 7; Urteile vom 15. September 2011
-
III
ZR 240/10, [X.]Z 191, 71, 75 f Rn. 13;
vom 6. März 2014
-
III
ZR 320/12, [X.]Z 200, 253, 260 Rn. 31 und vom 9. Oktober 2014 -
III ZR 68/14, NJW 2014, 3580, 3581 Rn. 17).

b) Nach diesen Grundsätzen können auch Prüfer und andere Sachver-ständige in
Ausübung eines öffentlichen Amtes tätig werden
(vgl. [X.]surteil vom 27. Mai 1963 -
[X.], [X.]Z 39, 358, 360 ff [Prüfingenieur für Baustatik im Baugenehmigungsverfahren]; [X.], Urteil vom 30. November 1967
-
VII ZR 34/65, [X.]Z 49, 108, 110 ff sowie [X.]surteile vom 11. Januar 1973
-
III ZR 32/71, NJW 1973, 458 und vom 25. März 1993 -
III ZR 34/92, [X.]Z 11
12
13
-
8 -
122, 85, 87 ff [TÜV-Sachverständiger];
vom 22. März 2001 aaO [X.] ff [luft-fahrttechnische Prüfung], vom 22. Juni 2006 -
III ZR 270/05, [X.], 1684 Rn. 8 ff [sozialmedizinische Stellungnahme des [X.]] und vom 15. September 2011 aaO [X.] ff Rn. 11 ff [[X.] nach dem [X.]]). Dafür ist es nicht erforderlich, dass ein Prüfer
selbst zwangsweise durchsetzbare Maßnahmen gegen die von seiner Prüftätigkeit betroffenen Per-sonen ergreifen kann
([X.]surteil vom 22. März 2001 aaO S. 176; [X.]sbe-schluss vom 31. März 2011 aaO [X.] Rn. 9). Es genügt, dass seine Arbeit mit der Verwaltungstätigkeit einer Behörde auf das Engste zusammenhängt und er in diese so maßgeblich eingeschaltet ist, dass seine Prüfung geradezu einen Bestandteil der von der Behörde ausgeübten und sich in ihrem Handeln nieder-schlagenden hoheitlichen Tätigkeit bildet ([X.]surteil vom 14. Mai 2009 aaO [X.] Rn. 18 mwN; [X.]sbeschluss vom 31. März 2011 aaO).

c) Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor.
Der vom Bauherrn (hier
den Klägern) mit der Prüfung der Standsicherheit nach § 59 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 [X.] 2002 und der Bauüberwachung gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2002 beauftragte Sachverständige (hier der Beklagte zu 3) nimmt kein öffentliches Amt im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art.
34 Satz 1 GG wahr. Nach der
vorliegend
maßgeblichen [X.] Bau-ordnung 2002 hängt seine
Arbeit mit der
Verwaltungstätigkeit der Bauaufsichts-behörde nicht derart eng zusammen, dass sie als Bestandteil der hoheitlichen Tätigkeit der Behörde anzusehen wäre.

aa)
Nachdem sich bereits die (am 1. Juli 1994 in [X.] getretene) [X.] vom 20. Dezember 1993 (GVBl. [X.]) die Vereinfachung und Beschleunigung des Baugenehmigungsverfahrens zum Ziel gesetzt
hatte ([X.]. 13/4813 S. 76
f, 80
f; [X.]/[X.], [X.] 1995, 67),
14
15
-
9 -
verfolgte der [X.] Landesgesetzgeber mit der
umfassenden Änderung der Landesbauordnung vom 18. Juni 2002 eine weitgehende Deregulierung und Privatisierung des [X.] (s. Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung für eine [X.] Bauordnung, [X.]. 15/3635 S. 1
f, 67
ff). Hierzu gehörte insbesondere
der Verzicht auf präventive bauaufsichts-rechtliche Prüfung und Überwachung
(vgl. z.B. § 59 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 [X.] 2002), verbunden mit der
Übertragung staatlicher Prüfungs-
und Überwa-chungsaufgaben auf private Sachkundige und Sachverständige bei grundsätzli-cher Entkoppelung baurechtlicher und bautechnischer Prüfung (§
59
Abs. 1,
§
73 Abs. 2 [X.] 2002; s. [X.]. 15/3635,
S. 68).

bb) Dementsprechend ist es anstelle einer
hoheitlichen bautechnischen
Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde nunmehr Aufgabe des Bauherrn, sach-kundige Personen (Nachweisberechtigte und Sachverständige im Sinne des §
59 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2002) zu beauftragen und auf diese Weise die Einhal-tung der die technische Sicherheit betreffenden bauordnungsrechtlichen [X.] zu gewährleisten. Der Bauherr trägt -
gemeinsam mit den
von ihm [X.] Sachkundigen -
die Verantwortung für die technische Sicherheit der baulichen Anlage (s. §§ 47, 48 Abs. 4 Satz 1 [X.] 2002; vgl. [X.]. 15/3635 S. 69, 154: "System privater Verantwortlicher").
Die von ihm
zu beach-tenden Anforderungen an die Aufstellung und Prüfung bautechnischer Nach-weise
sind in § 59 [X.] 2002 umfassend und verfahrensübergreifend normiert. Die Vorschrift gibt dem Bauherrn vor, welche Nachweise einzuholen und dass diese von hierfür sachkundigen Personen auszustellen sind
(s. zu alldem All-geier/[X.], Die Bauordnung für
[X.], 9. Aufl. [2013], § 59 Rn. 1, 4 f;
Hornmann, [X.] Bauordnung
[2004],
§ 59 Rn. 1 f). Die gemäß § 59 [X.] 2002 einzuschaltenden Nachweisberechtigten und Sachverständigen hat der Bauherr
auszuwählen und zu beauftragen (§ 48 Abs. 4 Satz 1 [X.]
2002). Die 16
-
10 -
von den sachkundigen Personen gefertigten
Nachweise und Prüfbescheinigun-gen sind an den Bauherrn auszustellen ([X.]/[X.] aaO § 59 Rn. 4) und von diesem
sodann nach Maßgabe von
§ 60 Abs. 3, § 65 Abs. 3 Satz 2 Nr.
1, §
74 Abs. 2 Satz 3 und 4 [X.] 2002 der Bauaufsichtsbehörde vorzule-gen.

cc) Die Tätigkeit des Sachverständigen ist hiernach nicht (mehr)
Teil der
präventiven
hoheitlichen Bauaufsicht, sondern vollzieht sich privatrechtlich im Rahmen der Beauftragung durch den Bauherrn ([X.]/[X.] aaO § 59 Rn. 4, 11;
Hornmann aaO § 59 Rn. 7; vgl. auch [X.]. 15/3635 S. 74 f; [X.], [X.] 2012, 44, 45).

(1)
Soweit bautechnische Nachweise zu erbringen beziehungsweise die Bescheinigungen von Prüfsachverständigen nach Maßgabe von § 59 [X.] 2002 einzuholen sind, entfällt gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1
[X.] 2002 eine bauaufsichtliche Prüfung. Auch wenn
ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt und über die Erteilung einer Baugenehmigung entschieden wird, findet eine behördliche Entscheidung über die Einhaltung der bautechnischen Anforderungen nicht (mehr) statt.
Nach der Vorstellung des Landesgesetzge-bers ist eine nochmalige staatliche Kontrolle überflüssig, wenn die bautechni-sche Prüfung durch über besondere Qualifikationen verfügende sachkundige Personen wahrgenommen wird ([X.]. 15/3635, [X.]). Im Hinblick auf die damit einhergehende
Beschränkung der Aufgaben
der Bauaufsichtsbehörde vollzieht sich die Prüftätigkeit des Sachverständigen nicht in engem Zusam-menhang mit der präventiven
ordnungsbehördlichen Tätigkeit, so dass eine
Zuweisung in die hoheitliche Sphäre ausscheidet. Insbesondere bereitet der Prüfsachverständige nicht
eine von der Baubehörde zu treffende Entscheidung vor
(anders als beispielsweise der [X.] nach dem Treibhausgas-Emis-17
18
-
11 -
sionshandelsgesetz; s. hierzu [X.]surteil vom 15. September 2011 aaO S.
79
f Rn. 21 f); seine sachverständige Beurteilung erfolgt vielmehr eigenstän-dig und gegenüber dem Bauherrn als seinem Auftraggeber.

(2)
Die Tätigkeit der Prüfsachverständigen erstreckt sich außerdem auf den Bereich der Bauüberwachung. Diese ist gemäß § 73 Abs. 1 [X.] 2002 zwar grundsätzlich von der Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermes-sen auszuüben. Gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2002 haben jedoch die [X.]n die mit den von ihnen bescheinigten Unterlagen übereinstimmen-de Bauausführung zu bescheinigen und somit im Umfang ihrer bautechnischen Prüfungstätigkeit auch die Bauüberwachung vorzunehmen. Sie
sind
insoweit
an Stelle der
Bauaufsichtsbehörde für die ordnungsgemäße Bauausführung ver-antwortlich ([X.], NVwZ 2003, 671, 674).
Hierbei nehmen sie
keine ho-heitlichen Aufgaben der Behörde
wahr; sie sind auch
nicht in das behördliche Verfahren einbezogen. Vielmehr bleiben
sie auch in diesem Zusammenhang im Pflichten-
und Verantwortungsbereich des Bauherrn tätig.
An dieser Stelle
hat die Reform der [X.] 2002 ebenfalls eine Verlagerung der Verantwortlichkeiten -
von der Behörde auf den Bauherrn und die von ihm be-auftragten Sachkundigen
-
mit sich gebracht (vgl. [X.]. 15/3635 S. 175; [X.]/[X.] aaO § 73 Rn. 9; Eiding/Ruf/[X.], Öffentliches Baurecht in [X.], 3. Aufl. [2014], Rn. 327).

(3)
[X.]reilich kommt der Bauaufsichtsbehörde aufgrund der [X.] in § 53 Abs. 2 [X.] 2002 weiterhin die Aufgabe zu, für die Einhaltung der öf-fentlich-rechtlichen Vorschriften -
auch derjenigen, die die [X.] baulicher Anlagen betreffen
-
zu sorgen. Dies gilt gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 [X.] ausdrücklich auch, soweit eine präventive bauaufsichtli-che Prüfung entfällt. Im Rahmen der repressiven Aufsicht
kontrolliert die Behör-19
20
-
12 -
de
jedoch grundsätzlich nur, ob die erforderlichen Bescheinigungen vorliegen, ohne eine eigene inhaltliche Prüfung vorzunehmen. Regelmäßig wird erst das [X.]ehlen einer Bescheinigung oder eine die Prüfbescheinigung einschränkende Anmerkung des Sachverständigen
für die Behörde
Anlass sein, die Ergreifung bauaufsichtlicher Maßnahmen zu erwägen (vgl. [X.]/[X.] aaO § 65 Rn. 17, § 73 Rn. 7 und 9). Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Sachverständi-ge, der im Auftrag des Bauherrn bautechnische Nachweise einer Prüfung un-terzieht, letztlich doch im Aufgaben-
und [X.] der Bauaufsichtsbehörde tätig wird (vgl. zur insoweit ähnlichen Rechtslage bei der Zuerkennung des GS-Zeichens [X.]sbeschluss
vom 31.
März 2011 -
III ZR 339/09, NVwZ-RR 2011, 556, 557 Rn. 10 f).
Vielmehr zählt der
Sachverständige gemäß § 59 Abs.
1 Satz
2 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 47 [X.] 2002 selbst zum Kreis der Verantwortlichen
mit der [X.]olge, dass er
von der Behörde gegebenenfalls
-
etwa wegen der Unrichtigkeit einer von ihm erteilten Prüfbescheinigung
-
bau-polizeilich in Anspruch genommen werden
kann.

dd) Der privatrechtlichen Einordnung der Prüftätigkeit
des nach der [X.] 2002 vom Bauherrn beauftragten Sachverständigen steht nicht entgegen, dass diese
Tätigkeit durch die Vorschriften des [X.] vorgegeben ist,
der Sachverständige hierfür
der staatlichen Anerkennung bedarf (§§
1 ff der [X.] Verordnung über [X.] und [X.] und Zuständigkeiten nach der [X.] vom 18.
Dezember 2006 [[X.]], GVBl. I S. 745
bzw. -
vor deren Inkrafttreten -
§ 1 Abs. 3 und 7 der Verordnung über die bautechnische Prüfung baulicher Anla-gen vom 28. Oktober 1994 [[X.]], GVBl. [X.]) und der Verordnungs-geber Detailregelungen über seine Arbeitsweise getroffen hat
(so etwa in §§ 5 und 13 [X.]).

21
-
13 -

Eine Amtsträgereigenschaft im Sinne von
Art. 34 Satz 1 GG wird noch nicht dadurch begründet, dass die betreffende Tätigkeit nur aufgrund einer öf-fentlich-rechtlichen Anerkennung ausgeübt werden darf (s. etwa [X.]/
[X.],
BGB [2013], § 839 Rn. 41).
Die
Regelungen über die Anforderun-gen an die Qualifikation des Sachverständigen und über seine
Arbeitsweise sind [X.]olge und zugleich
Kompensation des
teilweisen staatlichen Rückzugs aus der präventiven Kontrolle von Bauvorhaben (vgl. [X.]. 15/3635 S. 69; [X.], Privatisierung im Baurecht, 1997, S. 50
f).

§ 2 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 [X.] regelt ausdrücklich, dass [X.] keine hoheitlichen bauaufsichtlichen Prüfaufgaben wahrnehmen. Die Verordnung ist zwar erst am 1. Januar 2007 -
und somit nach der Beauftra-gung des Beklagten zu 3 durch die Kläger
-
in [X.] getreten. Der
Erlass der Regelung geht aber auf § 80 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 [X.] 2002 zurück und zeich-net
insoweit lediglich die mit der Reform der [X.] 2002 be-reits vollzogene
Deregulierung und Ausgestaltung des Systems privater Ver-antwortlicher
nach
(vgl. [X.]. 15/3635 [X.]). Die privatrechtliche Ein-ordnung der Prüftätigkeit des Sachverständigen beruht mithin
nicht erst auf der Verordnung, sondern schon
auf
der am 1. Oktober 2002 in [X.] getretenen [X.]
Bauordnung 2002.

ee) Dass die am Bau Beteiligten die bautechnischen Anforderungen nach der Konzeption der Reform der [X.] 2002 nunmehr in eigener Verantwortung zu erfüllen haben und die Bauaufsichtsbehörde insoweit aus ihrer hoheitlichen Aufgabe entlassen
ist, unterscheidet den
vorliegenden
[X.]all von demjenigen,
welcher der [X.]sentscheidung vom 27. Mai 1963 ([X.], [X.]Z 39, 358, 360 ff) zugrunde lag. Nach den (damaligen) Vorschriften der dort anzuwendenden [X.] Landesbauordnung oblag 22
23
24
-
14 -
der Bauaufsichtsbehörde die Aufgabe der statischen Prüfung, zu deren Ausfüh-rung sie sich des [X.] durch Erteilung eines [X.]
bediente. Der [X.] hat
die Tätigkeit eines [X.] für Baustatik bei dieser [X.] als Ausübung eines öffentlichen Amts eingeordnet. So
liegt es hier
aus den vorstehenden Gründen indessen
nicht.

2.
Auch der
Annahme
der Vorinstanz, der
Beklagte zu 3 habe sich durch den [X.] lediglich dazu verpflichtet, die Einhaltung der [X.] Vorschriften der [X.] zu überprü-fen, die ihrerseits allein dem Schutz der Allgemeinheit dienten, nicht aber auch dem Schutz einzelner Bauherren vor Baumängeln, vermag sich der [X.] nicht anzuschließen. Die Auslegung des Berufungsgerichts hält
einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil sie den Regelungszweck des [X.] verkennt und dem Grundsatz der beiderseits interessengerechten [X.]auslegung (s. hierzu etwa [X.]surteil vom 21. Dezember 2005 -
III ZR 451/04, NJW-RR 2006, 496, 497 Rn. 12; [X.], Urteil vom 22. Januar 2015 -
VII ZR 87/14, NJW 2015, 1107, 1108 Rn.
14) nicht hinreichend Rechnung trägt.

a) Nach §§
133, 157 BGB ist bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen und demgemäß in erster Linie dieser und der ihm zu entnehmende objektiv erklärte [X.] zu berücksichtigen. Bei der Willenserforschung sind auch der mit der Absprache verfolgte Zweck, die Interessenlage der Parteien und die sonstigen Begleitumstände zu berücksich-tigen, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können (s. etwa
[X.]surteil vom 8.
Dezember 2011 -
III
ZR 72/11, NVwZ 2012, 581, 583
Rn.
18).
25
26
-
15 -

b) Diesen Anforderungen genügt die tatrichterliche Auslegung der Vor-instanz nicht in jeder Hinsicht.

Bei der Tätigkeit des [X.] handelt es sich um eine werkvertrag-liche Leistung. Im Hinblick auf §
59 Abs.
3, §
73 Abs.
2
[X.] 2002
hatte der Beklagte zu 3 nach dem Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen [X.] die Aufgabe, die Prüfung der bautechnischen Nachweise bezüglich der statischen Berechnung sowie die stichprobenartige Überprüfung der standsi-cherheitsrelevanten Konstruktionsteile vorzunehmen. Die Statik ist von erhebli-cher Bedeutung vor allem für die Sicherheit der Hausbewohner
und die [X.] zu errichtenden Baulichkeit.
Der Auftrag des [X.] ist da-rauf
gerichtet, etwaige statische Mängel zu
erkennen und
eine statisch fehler-hafte
Bauausführung zu verhindern. Dementsprechend liegt die Schutzrichtung des [X.] des Bauherrn mit dem Prüfingenieur darin, den Eintritt von Schä-den
aufgrund einer mangelhaften Statik abzuwenden. Dieser Zweck
umfasst insbesondere die Interessen des
Auftraggebers
(Bauherrn). Er ist selbst Be-wohner des Bauobjekts
oder jedenfalls für die Sicherheit der Bewohner verant-wortlich und hat ein schutzwürdiges vermögensmäßiges Interesse an der un-eingeschränkten Nutzbarkeit der baulichen Anlage. Die Schutzrichtung des ver-traglichen [X.] kann aufgrund dieser Nähe der Werkleistung zu den Belangen des Bauherrn
nicht als dahin eingeschränkt angesehen werden, dass die Einhaltung öffentlich-rechtlicher
Vorschriften, nur im Interesse der [X.], überprüft werden müsste. Zwar mögen Prüfungsmaßstab des Ingeni-eurs öffentlich-rechtliche Normen sein, die in erster Linie zur Wahrung der Be-lange der Allgemeinheit erlassen wurden. Dies lässt jedoch im vertraglichen Verhältnis zwischen dem Bauherrn und dem Prüfingenieur angesichts der vor-geschilderten objektiven Interessenlage nicht den Schluss zu, der Auftraggeber 27
28
-
16 -
wolle durch die
Erteilung des [X.] nicht auch seine Belange, sondern nur diejenigen der Allgemeinheit gewahrt wissen.

Hiernach kann auch nicht angenommen werden, der Auftrag an den Prüfingenieur sei lediglich darauf gerichtet,
eine Bescheinigung zu erstellen, die gegenüber der Bauaufsichtsbehörde vorgelegt werden könne (so auch [X.], [X.] 2012, 44, 45; anders hingegen
Jäde, [X.] Beilage WiVerw Nr.
1/2005, S.
1, 47). Der Grund für die besondere
Prüfung durch einen qualifizierten Sachverständigen liegt darin, dass statische Planungsfehler schwerwiegende
Gefahren in sich tragen und Schäden an Leib,
Leben und Vermögen
insbesondere des Bauherrn
nach sich ziehen können. Vor diesem Hintergrund ist es nach der objektiven Interessenlage bei [X.]schluss zwi-schen dem Bauherrn und dem Prüfingenieur nicht gerechtfertigt, die Prüfung und Erstellung einer Bescheinigung zur Vorlage an die Bauaufsichtsbehörde auf einen rein formalen Vorgang
zu reduzieren. Vielmehr dient der Prüfauftrag mindestens auch, wenn nicht gar in erster Linie,
dem Schutz des Bauherrn vor Schäden aufgrund einer mangelhaften Baustatik.

3.
Nach alledem
kommt eine vertragliche Haftung des Beklagten zu 3 in Betracht und kann das Berufungsurteil hinsichtlich der Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen, weil die Sache insoweit noch nicht zur End-entscheidung reif ist (§
563 Abs.
1 Satz 1 und
Abs. 3 ZPO). Das
Berufungsge-richt hat ausdrücklich offen gelassen, ob dem Beklagten zu 3 eine Pflichtverlet-zung zur Last fällt und in welcher Höhe ein sich hieraus etwa ergebender Scha-

29
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densersatzanspruch der Kläger gerechtfertigt ist. Eigene [X.]eststellungen hierzu kann das Revisionsgericht nicht treffen.

[X.]

[X.]

[X.]

Remmert

Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.09.2012 -
4 O 1614/09 -

OLG [X.]rankfurt am Main, Entscheidung vom 25.03.2014 -
14 [X.] -

Meta

III ZR 70/15

31.03.2016

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2016, Az. III ZR 70/15 (REWIS RS 2016, 13744)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13744

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
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III ZR 70/15

III ZR 68/14

III ZR 339/09

VII ZR 87/14

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