Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2013, Az. VI ZR 8/12

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 7672

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VI ZR 8/12
Verkündet am:

5. März 2013

Böhringer-Mangold

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

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Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
5. März 2013
durch den Vorsitzenden [X.], [X.], Pauge und [X.] und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1.
Zivilkammer des [X.] vom 30.
November 2011 aufgeho-ben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin, eine Autovermietung, beansprucht aus abgetretenem Recht ihres Kunden Ersatz restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall
am 21. Oktober 2009. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht außer Streit.
Der Kunde der Klägerin mietete für die [X.] vom 22.
Oktober 2009 bis zum 4.
November 2009 einen Mietwagen zu einem Preis von 1.406

e-tung unterschrieb der Fahrer des Kunden folgende "Abtretung und [X.]":
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3

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"Hiermit trete ich die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Miet-wagenkosten gegen den Fahrer, den Halter und deren/dessen Haft-pflichtversicherung aus dem unten bezeichneten Schadensereignis erfül-lungshalber an die Klägerin ab. Ich weise die Versicherung und ggf. den regulierenden Rechtsanwalt an, den sich aus der Fahrzeuganmietung ergebenden Schadensbetrag unmittelbar an die oben genannte [X.] zu zahlen und bitte darum, die Zahlungsbereitschaft kurzfris-tig dorthin zu bestätigen. Durch diese Abtretung und Zahlungsanweisung werde ich nicht von meiner Verpflichtung zur Zahlung der Mietwagenkos-ten befreit, wenn die Versicherung nicht in angemessener [X.]/Höhe leis-tet. Zahlungen werden mit den Ansprüchen der Geschädigten verrech-net."
Die Klägerin hat die auf ihren Kunden ausgestellte Rechnung vom 27.
Januar 2010 nicht an ihren Kunden geschickt. Vielmehr hat sie von der [X.] Zahlung von 1.406

die Erforderlichkeit der übrigen Summe, welche die Klägerin einklagt, in Abrede gestellt. Nach der Behauptung der Klägerin war der
Fahrer
ihres Kunden
zur Abgabe der Abtretungserklärung bevollmächtigt.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zuge-lassenen Revision verfolgt die
Klägerin
ihr Begehren auf Zahlung der restlichen Mietwagenkosten weiter.
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-

Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des [X.] hat das Amtsgericht die Klage zu Recht abgewiesen, weil die erfolgte Abtretung wegen Verstoßes gegen Vor-schriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes gemäß §
134 BGB nichtig sei. Die Abtretung sei auf eine Tätigkeit der Klägerin gerichtet, die sich als Rechts-dienstleistung im Sinne des §
2 Abs.
1 [X.] darstelle und nicht nach §
5 Abs.
1 [X.] zulässig sei.

II.
1. Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klägerin aktivlegitimiert, weil sie eine jedenfalls nach §
5 Abs.
1 [X.] erlaubte Rechtsdienstleistung vorgenommen hat.
a) Die Forderung, welche Gegenstand der Abtretung ist, ist hinreichend bestimmt, weil nur die Schadensersatzforderung
auf Erstattung der Mietwagen-kosten nach dem konkret benannten Schadensereignis abgetreten wurde. Eine Bezifferung des Schadensersatzanspruchs war im [X.]punkt der Abtretungser-klärung weder möglich noch erforderlich.
b) Zutreffend macht
die Revision geltend, dass die Abtretungsvereinba-rung
nach dem Vortrag der Klägerin
jedenfalls deshalb wirksam ist, weil die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatz-forderung des Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten gemäß §
5 Abs.
1 Satz
1 [X.] grundsätzlich erlaubt ist, wenn -
wie hier
-
allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist. Dies hat der erkennende Senat in mehreren 5
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5

-

Urteilen entschieden, welche nach Erlass des Berufungsurteils ergangen sind (vgl. Senatsurteile vom 31.
Januar 2012 -
VI
ZR 143/11, [X.], 270 Rn.
7
ff.; vom 11.
September 2012 -
VI
ZR 296/11, [X.], 1451 Rn.
12, -
VI
ZR 297/11, [X.], 1409 Rn.
16 und -
VI
ZR 238/11, [X.] 2013, 13; vom 18.
Dezember 2012 -
VI
ZR 316/11, juris Rn.
7).
2. Das angefochtene Urteil war mithin aufzuheben und die Sache zur er-neuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-weisen, weil -
vom Standpunkt des [X.] folgerichtig
-
Feststellun-gen zur von der Beklagten bestrittenen Anspruchshöhe bislang nicht getroffen worden sind.
Galke
[X.]
Pauge

[X.]
von Pentz

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.06.2011 -
4 [X.]/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 30.11.2011 -
1 [X.]/11 -

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Meta

VI ZR 8/12

05.03.2013

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2013, Az. VI ZR 8/12 (REWIS RS 2013, 7672)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7672

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