Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2002, Az. XII ZR 266/99

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1076

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[X.] DES VOLKESURTE[X.]L[X.]Verkündet am:23. Oktober 2002Küpferle,[X.] Geschäftsstellein der [X.]:ja[X.]Z: jaBGB §§ 242 [X.], 1601, 1603 Abs. 1a)Zur Verwirkung rückständigen [X.] (im Anschluß an [X.] 103, 62).b)Zur Höhe des eigenen angemessenen Unterhalts bei Unterhaltsansprüchen [X.] gegen ihre erwachsenen Kinder (im Anschluß an Senatsurteil vom26. Februar 1992 - [X.] - [X.], 795).c)Zur Frage des Einsatzes von Vermögen zur Befriedigung des [X.].[X.], Urteil vom 23. Oktober 2002 - [X.] - [X.] KoblenzAGBingen/Rhein- 2 -Der X[X.][X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 23. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats- 4. [X.] - des [X.] 1. September 1999 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgeho-ben, als das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - [X.] 21. Dezember 1998 abgeändert und der Klage [X.] ist.Die Berufung des [X.] wird wegen eines weiteren Betragesvon 16.041,36 DM zuzüglich Zinsen zurückgewiesen.[X.]m übrigen wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger macht als Träger der Sozialhilfe aus übergegangenem [X.] auf Elternunterhalt [X.] am 22. September 1896 geborene Vater und die am 7. August 1906geborene Mutter des Beklagten lebten seit Juli 1990 in einem Altenheim. [X.] und ihr Vermögen reichten bis Ende Januar 1995 zur Bestreitung [X.] aus. Mit Bescheiden vom 13. März 1995 zeigte der Kläger den [X.] des Beklagten an, daß er die nicht durch deren Einkommen gedeckten Ko-sten des [X.] ab 1. Februar 1995 als Hilfe zur Pflege gemäß §§ 68,97, 100 [X.] nach [X.] übernehme. [X.] und Überleitungsmitteilung des [X.] vom 13. März 1995wurde der Beklagte über diesen Sachverhalt unterrichtet. Zugleich wurde ihmbekanntgegeben, daß etwaige Unterhaltsansprüche seiner Eltern gegen ihn aufdas [X.] übergingen. Außerdem wurde der Beklagte gebeten,innerhalb von vier Wochen Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögens-verhältnissen zu machen, damit geprüft werden könne, ob und gegebenenfallsin welchem Umfang er zur Zahlung von Unterhalt in der Lage sei. Dieser [X.] kam der Beklagte mit Schreiben vom 20. Mai 1995 nach. Mit [X.] vom 2. April 1997 erbat der Kläger ergänzende Angaben sowie zusätzlicheBelege. Daraufhin erteilte der Beklagte mit Schreiben vom 10. Mai 1997 weitereAuskunft. Mit Schreiben vom 30. Juli 1997 wurde ihm die Höhe des zu zahlen-den Unterhalts bekanntgegeben.Der Beklagte ist seit dem 1. Mai 1995 Rentner. Vorher war er arbeitslos,bezog aber nur bis etwa Ende April 1994 Arbeitslosengeld.Mit der vorliegenden Klage, der ein Ende November eingeleitetes [X.] vorausging, hat der Kläger - nach teilweiser Klagerücknahme - [X.] in Höhe von insgesamt 83.799,46 DM geltend gemacht. [X.] auf den am 2. Januar 1996 verstorbenen Vater des Beklagten für die[X.] vom 1. Februar 1995 bis zu dessen Tod 18.442,41 DM und auf die [X.] die [X.] vom 1. Februar 1995 bis zum 30. Dezember 1996 [X.] wurden die Sozialhilfeleistungen für die Mutter eingestellt, weil die fürsie anfallenden Kosten seitdem durch ihre Einkünfte und die Leistungen [X.] gedeckt werden konnten. Der Kläger hat die Auffassungvertreten, der Beklagte sei aufgrund seines Vermögens von rund 300.000 DM,das er zusätzlich zu einer - zeitweise vermieteten - Eigentumswohnung besitze,in der Lage, in der geltend gemachten Höhe Unterhalt für seine Eltern zu [X.].Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung ver-treten, etwaige Ansprüche des [X.] seien verwirkt, weil er über einen fastzweijährigen [X.]raum untätig geblieben sei. Auf die Berufung des [X.] hatdas [X.] das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und [X.] verurteilt, an den Kläger 76.072,98 DM zuzüglich Zinsen zu zahlen.[X.]m übrigen hat es die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zu-rückgewiesen, weil der Kläger mit Rücksicht auf die [X.] 13. März 1995 erst für die [X.] vom 14. März 1995 an Unterhalt [X.] könne.Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte sein Begehrenauf vollständige Klageabweisung weiter.Entscheidungsgründe:Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung,soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. Die Berufung des [X.] ist wegen eines weiteren Betrages von 16.041,36 DM zuzüglich Zinsenzurückzuweisen. [X.]m übrigen ist die Sache an das [X.] 5 -1. a) Das Berufungsgericht, dessen Urteil in NJW-RR 2000, 293 ff. [X.] ist, hat den Beklagten in dem ausgeurteilten Umfang für unterhalts-pflichtig gehalten und den von diesem erhobenen Einwand der Verwirkung fürnicht durchgreifend erachtet. Zu letzterem hat es ausgeführt: Für die Annahmeder Verwirkung genüge es nicht, daß der Forderungsinhaber einen längeren[X.]raum verstreichen lasse, bevor er seinen Anspruch geltend mache. Er [X.] vielmehr in seinem Vertrauen, von dem Gläubiger nicht mehr in Anspruchgenommen zu werden, besonders schutzwürdig sein. Das lasse sich im vorlie-genden Fall nicht feststellen. Der Beklagte habe seine Lebensführung nicht [X.] gestaltet, weil er angenommen habe, der Kläger werde ihn nicht in [X.]. Letztlich habe er durch die spätere [X.]nanspruchnahme eher Vorteile,weil er sein Vermögen weiterhin zinsgünstig habe anlegen können. Er werdenunmehr nicht anders getroffen, als wenn der Kläger den Anspruch bereits imFrühjahr 1996 geltend gemacht hätte. Auch soweit der Beklagte auf [X.], die ihm dadurch entstanden seien, daß er die Zahlungen nicht aufdrei Jahre verteilt habe steuerlich geltend machen können, führe das nicht zueiner anderen Beurteilung. Wenn die Erzielung von Steuervorteilen für den [X.] im Vordergrund gestanden hätte, so habe die Möglichkeit bestanden,nach der im Jahre 1997 erfolgten Zustellung des Mahnbescheides in drei [X.] jeweils Teilbeträge an den Kläger zu zahlen. Aber selbst wenn eine- angesichts der Renteneinkünfte des Beklagten ohnehin geringe - Steuerer-sparnis nunmehr teilweise wegfalle, werde er durch diesen Umstand nicht [X.] schwer getroffen.b) Diese Beurteilung hält, wie die Revision zu Recht rügt, der rechtlichenNachprüfung nicht stand.aa) Eine Verwirkung kommt nach allgemeinen Grundsätzen in Betracht,wenn der Berechtigte ein Recht längere [X.] nicht geltend macht, obwohl er da-- 6 -zu in der Lage wäre, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamteVerhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, [X.] sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde. [X.]nsofern gilt [X.], die allein Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreitssind, nichts anderes als für andere in der Vergangenheit fällig gewordene [X.] (Senatsurteil [X.]Z 84, 280, 281). Vielmehr spricht gerade bei [X.] Ansprüchen vieles dafür, an das sogenannte [X.]moment der [X.] strengen Anforderungen zu stellen. Nach § 1613 Abs. 1 BGB kann Unter-halt für die Vergangenheit ohnehin nur ausnahmsweise gefordert werden. Voneinem Unterhaltsgläubiger, der lebensnotwendig auf Unterhaltsleistungen an-gewiesen ist, muß eher als von einem Gläubiger anderer Forderungen erwartetwerden, daß er sich zeitnah um die Durchsetzung des Anspruchs bemüht. [X.] können Unterhaltsrückstände zu einer erdrückenden Schuldenlast [X.]. Abgesehen davon sind im Unterhaltsrechtsstreit die für die [X.] des Unterhalts maßgeblichen Einkommensverhältnisse der Parteien nachlängerer [X.] oft nur schwer aufklärbar. Diese Gründe, die eine möglichst zeit-nahe Geltendmachung von Unterhalt nahelegen, sind so gewichtig, daß das[X.]moment der Verwirkung auch dann erfüllt sein kann, wenn die Rückstände[X.]abschnitte betreffen, die etwas mehr als ein Jahr zurückliegen. Denn nachden gesetzlichen Bestimmungen der §§ 1585 b Abs. 3, 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGBverdient der Gesichtspunkt des Schuldnerschutzes bei [X.] eine mehr als ein Jahr zurückliegende [X.] besondere Beachtung. [X.] kann im Rahmen der Bemessung des [X.]moments in [X.] Rechnung getragen werden, daß das Verstreichenlassen einer Frist vonmehr als einem Jahr ausreichen kann (Senatsurteil [X.]Z 103, 62, 68 ff.). [X.] auch das Berufungsgericht nicht verkannt, wenngleich es die Frage, ob [X.] das [X.]moment der Verwirkung erfüllt ist, letztlich offengelas-sen hat.- 7 -bb) Diese Frage ist für die geltend gemachten Unterhaltsrückstände nichteinheitlich zu beantworten. Da ein Unterhaltsanspruch nicht verwirkt sein kann,bevor er überhaupt fällig geworden ist, müssen die in Rede stehenden [X.]ab-schnitte insofern gesondert betrachtet werden. Dabei ergibt sich, daß der letztefür den Vater des Beklagten begehrte Unterhaltsbetrag für den Teilmonat Janu-ar 1996 seit ca. 15 Monaten einforderbar war, als der Kläger mit Schreiben vom2. April 1997 erstmals nach der [X.] vom 13. April 1995dem Beklagten gegenüber wieder tätig wurde und ergänzende Auskunft überdessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse begehrte. Nachdem der [X.] dem entsprochen hatte, verstrichen mehr als zwei Monate, bevor ihm dieHöhe des geforderten Unterhalts mitgeteilt wurde. Ende November 1997 bean-tragte der Kläger den Erlaß eines Mahnbescheids. Bei dieser Sachlage ist hin-sichtlich des für den Vater geltend gemachten [X.] das [X.]-moment insgesamt erfüllt. Was den für die Mutter des Beklagten begehrtenUnterhalt anbelangt, war die für März 1996 beanspruchte Unterhaltsrate [X.] 1997 seit mehr als einem Jahr fällig, so daß bei einer [X.] Umstände wegen der noch im Streit befindlichen [X.] vom 14. März 1995(Zugang der [X.]) bis zum 31. März 1996 von einer illoyalverspäteten Rechtsausübung auszugehen ist, im übrigen dagegen nicht.Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß die Unterhaltsansprüchenicht von den Eltern des Beklagten selbst, sondern von dem Kläger aus über-gegangenem Recht geltend gemacht werden. Denn durch den gesetzlichenÜbergang von Unterhaltsansprüchen wird deren Natur, [X.]nhalt und Umfang nichtverändert ([X.], Neue Rechtsprechung des [X.] zum [X.]. [X.]. 370; [X.]/[X.] BGB 13. Bearb. Juli 2000Vorbem. zu §§ 1601 ff. [X.]. 77; [X.] Düsseldorf FamRZ 1994, 771, 772; vgl.auch Senatsurteil vom 3. Dezember 1980 - [X.] - FamRZ 1981, 250,252 zu der auch gegenüber dem Träger von Ausbildungsförderung nach der- 8 -Überleitung von Unterhaltsansprüchen wirksamen Unterhaltsbestimmung nach§ 1612 Abs. 2 BGB). Deshalb ist es nicht von Bedeutung, daß der [X.] anders als die ursprünglichen Unterhaltsgläubiger - nicht lebensnotwendig aufdie Realisierung der Forderungen angewiesen ist. Er war aufgrund der Rechts-natur der Ansprüche gehalten, sich um deren zeitnahe Durchsetzung zu bemü-hen.cc) Neben dem [X.]moment kommt es für die Verwirkung auf das soge-nannte Umstandsmoment an, d.h. es müssen besondere Umstände hinzutre-ten, aufgrund derer der Unterhaltsverpflichtete sich nach [X.] und Glaubendarauf einrichten durfte und eingerichtet hat, daß der Unterhaltsberechtigte seinRecht nicht mehr geltend machen werde (Senatsurteil [X.]Z 103 aaO S. 70).Das Berufungsgericht hat solche Umstände insbesondere deshalb nicht festzu-stellen vermocht, weil der Beklagte seine Lebensführung in der Erwartung derunterbleibenden [X.]nanspruchnahme nicht anders gestaltet habe; durch eventuellteilweise entfallende Steuervorteile werde er nicht besonders schwer getroffen.Diese tatrichterliche Würdigung begegnet durchgreifenden rechtlichen Beden-ken. Das Berufungsgericht vermißt letztlich konkrete "Vertrauensinvestitionen"des Beklagten und stellt darauf ab, ob er durch die späte [X.]nanspruchnahme be-sondere Nachteile erlitten hat. Damit werden die an das Umstandsmoment zustellenden Anforderungen überspannt. Erfahrungsgemäß pflegt ein [X.]r, der in ähnlichen wirtschaftlichen Verhältnissen wie der [X.], seine Lebensführung an die ihm zur Verfügung stehenden Einkünfte anzu-passen (vgl. Senatsurteil [X.]Z 103 aaO). Dafür, daß es im Fall des Beklagtenanders war, fehlt jeder Anhaltspunkt. Vielmehr entspricht es der [X.], daß er nach etwa einjähriger Arbeitslosigkeit, während der ihm - nachdemder Bezug von Arbeitslosengeld ausgelaufen war - keine Arbeitslosenhilfe ge-währt wurde, weshalb er nur über relativ geringe Einkünfte aus der [X.] Eigentumswohnung und den Zinserträgen seines Sparvermögens ver-- 9 -fügte, ab Beginn der Rentenzahlungen Anfang Mai 1995 einen "Nachholbedarf"hatte und seine Einkünfte auch dafür einsetzte. Deshalb müßte der Beklagte beieiner Unterhaltsnachforderung für den gesamten noch im Streit befindlichen[X.]raum in erheblich weiterem Umfang auf seine Ersparnisse zurückgreifen alsdas Berufungsgericht ihm dies angesonnen hat. Damit brauchte er nach [X.]und Glauben indessen nicht zu rechnen.Der Kläger hatte den Beklagten durch Rechtswahrungsmitteilung [X.] zeitnah von der [X.] für seine Eltern unterrich-tet und unter Fristsetzung von vier Wochen zur Auskunftserteilung über seineEinkommens- und Vermögensverhältnisse aufgefordert. Diesem Begehren hatder Beklagte mit Schreiben vom 20. Mai 1995 entsprochen. [X.]n der Folgezeitkonnte er davon ausgehen, daß seine Angaben geprüft und ihm das Ergebnisdieser Prüfung mitgeteilt werden würde, und zwar entweder, indem der [X.] Angaben und Belege verlangte oder indem er ihm die Höhe der [X.]nan-spruchnahme bekanntgab. Tatsächlich blieb der Kläger untätig. Er erteilte [X.] auch keinen Zwischenbescheid etwa des [X.]nhalts, daß eine [X.] noch nicht habe erfolgen können bzw. noch andauere. An dieser Untätig-keit änderte sich auch nichts, nachdem der Vater des Beklagten Anfang [X.] verstorben war, so daß hinsichtlich der für diesen gewährten [X.] eine Gesamtabrechnung hätte vorgenommen werden können. [X.] der zum 31. Dezember 1996 erfolgten Einstellung der Sozialhilfeleistun-gen für die Mutter erfolgte weder eine insofern nunmehr ebenfalls mögliche Ge-samtberechnung noch eine sonstige Reaktion des [X.], obwohl sich [X.] der gewährten Hilfeleistung auf über 80.000 DM belief. Bei die-ser Sachlage konnte der Beklagte davon ausgehen, nicht mehr in Anspruchgenommen zu [X.] -dd) Der Geltendmachung der noch im Streit befindlichen Unterhaltsan-sprüche seines Vaters steht mithin der Einwand der unzulässigen Rechtsaus-übung entgegen. Die Berufung des [X.] ist daher in Höhe weiterer16.041,36 DM zuzüglich Zinsen zurückzuweisen (18.442,41 DM abzüglich Teil-abweisung durch das Berufungsurteil: 1.559,16 [X.] 841,89 DM). Unterhalt fürdie Mutter des Beklagten kann für die [X.] bis zum 31. März 1996 nicht mehrverlangt werden. [X.]nsoweit kann der Senat über die Berufung indessen nicht ab-schließend befinden, da sich dem Vorbringen des [X.], der allein den [X.] gewährten Sozialhilfe mitgeteilt hat, nicht entnehmenläßt, welche Beträge auf die [X.] bis zum 31. März 1996 entfallen.2. Die danach allein für die [X.] vom 1. April 1996 an noch maßgeblicheUnterhaltspflicht des Beklagten gegenüber seiner Mutter steht dem [X.] nicht im Streit. Sie ergibt sich aus § 1601 BGB. Der Unterhaltsbedarf [X.] ist offensichtlich. Er wird durch ihre Unterbringung in einem Altenheimbestimmt und deckt sich mit den dort angefallenen Kosten, soweit diese nichtaus eigenem Einkommen bestritten werden konnten, § 1602 Abs. 1 BGB (vgl.Senatsurteil vom 23. Oktober 1985 - [X.] - FamRZ 1986, 48, 49). [X.] ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Soweit die Revision - in ande-rem Zusammenhang - geltend macht, der Beklagte habe vorgetragen, daß [X.] Kenntnis von seiner [X.]nanspruchnahme die Möglichkeit bestandenhabe, seine Eltern in einer kostengünstigeren Einrichtung unterzubringen, istdieser Vortrag nicht hinreichend substantiiert. Es bleibt insbesondere offen, vonwelchem [X.]punkt an und zu welchen Bedingungen ein anderer Altenheimplatzzur Verfügung gestanden hätte. Deshalb besteht kein Anlaß, von der Bedarfs-ermittlung des [X.] abzuweichen.- 11 -3. Unterhaltspflichtig ist allerdings nicht, wer bei Berücksichtigung seinersonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemes-senen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren (§ 1603 Abs. 1 BGB).a) Das Berufungsgericht hat den Beklagten im Jahr 1996 in Höhe vonmonatlich 2.513 DM für leistungsfähig gehalten. Diese Beurteilung hat es imwesentlichen wie folgt begründet: Nach der Rechtsprechung des Senats sei [X.] Anbetracht der Höhe der [X.] und der häufig unab-sehbaren Dauer der [X.]nanspruchnahme des Unterhaltsverpflichteten regelmäßignicht zumutbar, diesen zu einer Einschränkung seiner angemessenen, [X.] und [X.] Stellung entsprechenden Lebensverhältnisse zu [X.]. Mit Rücksicht darauf lege die [X.] Tabelle in der ab [X.] geltenden Fassung den Selbstbehalt gegenüber [X.] gesondert mit monatlich 2.250 DM (einschließlich 800 DM Warmmiete)fest, während gegenüber erwachsenen Kindern nur 1.800 DM anzusetzen [X.]. Der Beklagte habe nach seinen Angaben für Warmmiete, Strom, Telefonund Versicherungen Kosten von monatlich insgesamt ca. 1.000 DM. Sein zu-sätzlicher angemessener Bedarf werde auf weitere 1.200 DM monatlich ge-schätzt. Davon könne er die von ihm benötigten Lebensmittel, die Benzinkostenfür seinen Pkw, eine Urlaubsreise und sonstigen persönlichen Bedarf bestrei-ten, ohne in seiner Lebensführung unangemessen beschnitten zu werden. [X.] 1996 hätten dem Beklagten aus seiner Altersversorgung monatliche [X.] von 3.881 DM sowie Zinseinnahmen von im Durchschnitt 832 DM mo-natlich zur Verfügung gestanden, mithin ein Gesamteinkommen von [X.]. Die Mieteinnahmen für die Eigentumswohnung seien dagegen [X.], weil eine Vermietung nicht mehr erfolgt sei, so daß für die [X.] noch Kosten angefallen seien. Aufgrund seiner [X.] habe [X.] 1996 monatlich 2.513 DM (4.713 DM abzüglich 2.200 DM) an Unter-halt für seine Eltern aufbringen [X.] 12 -b) Gegen diese Einschätzung wendet sich die Revision zu Recht.§ 1603 Abs. 1 BGB gewährleistet jedem Unterhaltspflichtigen vorrangigdie Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts; ihm sollen grundsätz-lich die Mittel verbleiben, die er zur angemessenen Deckung des seiner Le-bensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötigt (Senatsurteil vom26. Februar 1992 - [X.] - [X.], 795, 797 und [X.] Dezember 1988 - [X.] - FamRZ 1989, 272 m.w.N.). [X.]n welcher [X.] dieser Bedarf des Verpflichteten zu bemessen ist, obliegt der tatrichterlichenBeurteilung des Einzelfalls. Das dabei gewonnene Ergebnis ist revisionsrecht-lich jedoch darauf zu überprüfen, ob es den anzuwendenden Rechtsgrundsät-zen Rechnung trägt und angemessen ist (vgl. Senatsurteil vom 27. April 1983- [X.] - FamRZ 1983, 678 und vom 6. November 1985 - [X.] [X.]/84 - FamRZ 1986, 151). Das ist hier nicht der Fall.c) Das Berufungsgericht geht zwar im Ansatz zutreffend davon aus, daßdem in den [X.] angesetzten Selbstbehalt eines Unterhaltsver-pflichteten gegenüber einem volljährigen Kind andere Lebensverhältnissezugrunde liegen als im vorliegenden Fall zu beurteilen sind. Eltern müssen re-gelmäßig damit rechnen, ihren Kindern auch über die Vollendung [X.] Lebensjahres hinaus zu Unterhaltsleistungen verpflichtet zu sein, bis dieseeine - nicht selten langjährige - Berufsausbildung abgeschlossen haben undwirtschaftlich selbständig sind. Mit einer solchen, der natürlichen Generatio-nenfolge entsprechenden Entwicklung kann indessen nicht der Fall gleichge-stellt werden, daß Eltern nach ihrem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben ihreKinder auf Unterhalt für ihren notwendigen Lebensbedarf in Anspruch [X.]. Der Senat hat deshalb die Auffassung gebilligt, daß der [X.], der einem Verpflichteten bei durchschnittlichen Einkommensver-hältnissen gegenüber dem Unterhaltsbegehren eines volljährigen Kindes als- 13 -Mindestbetrag gewährt wird, um einen maßvollen Zuschlag erhöht wird, [X.] anderer Verwandter - wie hier der Eltern - zu beurteilenist (Senatsurteil vom 26. Februar 1992 aaO S. 797).Ein solcher Zuschlag kann aber nicht für alle Verhältnisse gleich [X.] werden. Denn es entspricht der Erfahrung, daß die Lebensführung an [X.] Verfügung stehenden Mittel angepaßt wird, bei durchschnittlichen Einkom-mensverhältnissen also ein einfacherer Lebensstandard anzutreffen ist als beigehobeneren und gehobenen Einkommensverhältnissen. Diesem Umstand hatdas Berufungsgericht nicht in der gebotenen Weise Rechnung getragen.d) Was der Unterhaltsverpflichtete im Verhältnis zu seinen Eltern für sei-nen eigenen angemessenen Unterhalt benötigt, muß nach den [X.] werden, die auch für die Unterhaltspflicht gelten. Maßgebend istdeshalb die Lebensstellung, die dem Einkommen, Vermögen und [X.]Rang des Verpflichteten entspricht; hiervon ausgehend wird der gesamte [X.] einschließlich einer angemessenen Altersversorgung umfaßt. [X.] folgt, daß der angemessene Eigenbedarf nicht losgelöst von dem im Ein-zelfall vorhandenen Einkommen bestimmt werden kann. Er richtet sich [X.] an einer festen Größe aus, sondern ist entsprechend den Umständen [X.] veränderlich (Senatsurteil vom 7. Dezember 1988 aaO; [X.] Solidarität - Beiträge zum [X.] Familienrecht - Bd. 5 S. 52;Günther [X.] 1999, 172, 174 sowie [X.] 1995, 1, 5; [X.] FamRZ 1997, 919,922; [X.] Festschrift für [X.] 53; [X.], 14, 22;Dieckmann [X.] 1979, 553, 562; [X.]/[X.]/[X.] 1603[X.]. 136; [X.] Hamm - 1. Familiensenat - FamRZ 1999, 1533; [X.] Oldenburg[X.], 1174, 1175; [X.] Stuttgart [X.]-Report 2000, 245, 246; [X.]Frankfurt [X.]-Report 2001, 264, 265). Eine spürbare und dauerhafte Senkungseines berufs- und einkommenstypischen [X.] braucht der [X.] -haltsverpflichtete jedenfalls insoweit nicht hinzunehmen, als er nicht einen nachden Verhältnissen unangemessenen Aufwand betreibt oder ein Leben im Luxusführt. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, daß eine [X.]nanspruchnahmefür den Unterhalt von Eltern in der Regel erst stattfindet, wenn der [X.] sich selbst bereits in einem höheren Lebensalter befindet, [X.] demzufolge bereits längerfristig seinem Einkommensniveauangepaßt hat, Vorsorge für sein eigenes Alter treffen möchte und dann uner-wartet der Forderung ausgesetzt wird, sich an den für seine Eltern aufgrundderen Hilfs- oder Pflegebedürftigkeit anfallenden Kosten zu beteiligen. Wenn indieser Situation sogar von ihm verlangt wird, mehr von seinem Einkommen fürden Unterhalt der Eltern einzusetzen, als ihm selbst verbleibt, wird die [X.] dem Unterhaltsverpflichteten Zumutbaren in der Regel überschritten ([X.] zu der Rechtslage bei der [X.]nanspruchnahme auf Unterhalt für einvolljähriges behindertes Kind, vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 1985 aaOS. [X.]) Eine derartige Schmälerung des eigenen angemessenen Bedarfs wä-re auch mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen. Den Eltern des Unter-haltsverpflichteten gehen seine unverheirateten minderjährigen und seine [X.] privilegierten volljährigen Kinder, sein Ehegatte oder geschiede-ner Ehegatte, die nach § 1615 l BGB Unterhaltsberechtigten, seine verheirate-ten minderjährigen und nicht privilegierten volljährigen Kinder sowie seine [X.] weiter entfernte Abkömmlinge im Rang vor (§§ 1609 Abs. 1 und 2, 1615 lAbs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BGB). Daran zeigt sich, daß der Unterhaltsanspruch [X.] rechtlich vergleichsweise schwach ausgestaltet ist. Seinem Ehegattengegenüber wäre der von dem Unterhaltsverpflichteten zu leistende Unterhalt [X.] bemessen, daß beide Ehegatten in gleicher Weise an dem ehelichen Le-bensstandard teilhaben, weshalb grundsätzlich jedem die Hälfte des vertei-lungsfähigen Einkommens zuzubilligen ist (st.Rspr., vgl. Senatsurteil vom- 15 -16. Dezember 1987 - [X.] ZR 102/86 - FamRZ 1988, 265, 267). Würde der ei-nem Elternteil geschuldete Unterhalt demgegenüber mit einem höheren Betragbemessen, so würde dies der gesetzlichen Rangfolge nicht entsprechen. [X.] zusätzlich daraus ersichtlich, daß auch der Ehegatte des Elternteils für [X.] allenfalls Unterhalt in Höhe der Hälfte seines Einkommens [X.], obwohl er vor dem Kind haftet (vgl. hierzu auch [X.] An-waltshandbuch Familienrecht § 12 [X.]. 1, 34; [X.] aaO S. 53; [X.] 2. Aufl. [X.]. 2021; [X.]/[X.] Unterhaltsrecht [X.].[X.]. 58 f.).[X.]n tatsächlicher Hinsicht würde die Notwendigkeit, erhebliche Abstrichevon dem erlangten [X.] vornehmen zu müssen, auch auf eineübermäßige Belastung der Unterhaltsverpflichteten hinauslaufen. Wie der [X.] in seiner Entscheidung vom 26. Februar 1992 (aaO S. 797) [X.], haben die auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch genommenen Kin-der in der Regel bereits ohne derartige Leistungen erhebliche Aufwendungenzur Erfüllung des Generationenvertrages erbracht, indem sie ihre eigenen Kin-der großgezogen und deren Ausbildung finanziert haben und zugleich durchihre Sozialversicherungsabgaben, zu denen inzwischen noch die Beiträge [X.] hinzugekommen sind, dazu beigetragen haben, daß [X.] insgesamt im Alter versorgt wird (so auch Günther aaO[X.]. 34).f) Diesem Gesichtspunkt trägt letztlich auch das zum 1. Januar 2003 [X.] tretende Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter undbei Erwerbsminderung ([X.]) vom 26. Juni 2001 ([X.] [X.] 1310, 1335 ff.) in [X.] des Gesetzes zur Verlängerung von Übergangsregelungen im [X.] vom 27. April 2002 ([X.] [X.] 1462, 1463) Rechnung. [X.] können u.a. Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet und ihren ge-- 16 -wöhnlichen Aufenthalt in der [X.] haben, auf [X.] der beitragsunabhängigen, bedarfsorientierten Grundsicherung [X.], soweit sie ihren Unterhalt nicht durch ihr nach [X.] ermitteltes Einkommen und Vermögen decken können und ihreBedürftigkeit nicht in den letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässigherbeigeführt haben (§§ 1, 2 [X.]). Die Grundsicherung umfaßt den für [X.] maßgeblichen sozialhilferechtlichen Regelsatz zuzüglich 15 %des Regelsatzes eines Haushaltungsvorstandes. Hinzu kommen u.a. die an-gemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowiedie Kosten der [X.] (§ 3 Abs. 1 [X.]). Bei derEinkommens- und Vermögensermittlung bleiben Unterhaltsansprüche des [X.] gegenüber seinen Kindern und Eltern unberücksichtigt, sofernderen jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB [X.]V unter einemBetrag von 100.000 2 Abs. 1 Satz 3 [X.]).[X.]n dem Bericht des [X.] (BT-Drucks. 14/5150 [X.]) wird hierzu ausgeführt, der Zweck des [X.] darin, u.a. für alte Menschen eine eigenständige [X.] Leistung vorzuse-hen, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt sicherstelle; [X.] Leistung solle im Regelfall die Notwendigkeit der Gewährung von [X.] vermieden werden; außerdem habe vor allem ältere Menschen die Furchtvor dem Unterhaltsrückgriff auf ihre Kinder oftmals von dem Gang zum Sozial-amt abgehalten; eine dem [X.] Gedanken verpflichtete Lösung müsse hiereinen gesamtgesellschaftlichen Ansatz wählen, der eine würdige und unabhän-gige Existenz sichere.Hieraus wird deutlich, daß - von besonders günstigen wirtschaftlichenVerhältnissen der Unterhaltsverpflichteten abgesehen - zu Lasten [X.] auf einen Unterhaltsregreß verzichtet worden ist, weil dieser von älteren- [X.] vielfach als unangemessen und unzumutbar empfunden wird unddieser Umstand Berücksichtigung finden soll.g) Nach alledem ist davon auszugehen, daß der angemessene [X.] nicht durchgängig mit einem bestimmten festen Betrag angesetzt [X.], sondern anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles und unter Be-rücksichtigung der besonderen Lebensverhältnisse, die bei der [X.]nanspruch-nahme auf Elternunterhalt vorliegen, zu ermitteln ist. Diesem Gesichtspunkttragen inzwischen die meisten Tabellen und Leitlinien der [X.]einsoweit Rechnung, als sie als Selbstbehalt des Kindes nur einen Mindestbe-trag angeben (vgl. etwa die Zusammenstellung bei [X.] An-waltshandbuch aaO [X.]. 31). Unter welchen Voraussetzungen diese Mindest-beträge zu erhöhen sind, wird in der Rechtsprechung der Land- und Oberlan-desgerichte und im Schrifttum nicht einheitlich beantwortet (vgl. dazu etwa [X.] von [X.] aaO und Miesen [X.] 2000, 199). Ebensowenig bestehtEinigkeit darüber, ob den Kindern gegenüber ihren Eltern von dem den [X.] übersteigenden Einkommen ein bestimmter Anteil zusätzlich zu belassenist, wie dies etwa in den Empfehlungen des [X.] (vgl. [X.], 788, 796 unter [X.]) und in [X.] des 11. und des [X.] (FamRZ 1996,337, 338 unter [X.] 4.2 und 2000, 273, 274 unter [X.] 4 a) vorgeschlagen worden ist.Ob hierdurch im Einzelfall ein angemessenes Ergebnis erreicht werden kann,unterliegt letztlich der verantwortlichen Beurteilung des Tatrichters. [X.]nsofernwird es allerdings nicht grundsätzlich als rechtsfehlerhaft angesehen werdenkönnen, wenn bei der Ermittlung des für den Elternunterhalt einzusetzendenbereinigten Einkommens allein auf einen - etwa hälftigen - Anteil des [X.] wird, der den an sich vorgesehenen [X.] übersteigt.Vielmehr kann durch eine solche Handhabung im Einzelfall ein angemessenerAusgleich zwischen dem Unterhaltsinteresse der Eltern einerseits und dem [X.]n-- 18 -teresse des Unterhaltsverpflichteten an der Wahrung seines [X.] andererseits zu bewirken sein. Zugleich kann eine [X.] Nivellierung unterschiedlicher Verhältnisse vermieden werden. Überdieshätte eine derartige Verfahrensweise den Vorteil der Rechtssicherheit [X.] für sich (ebenso [X.] [X.] aaO[X.]. 35; [X.] aaO; [X.]/[X.]/[X.] Die Rechtsprechung zurHöhe des Unterhalts 8. Aufl. [X.]. 188 a; [X.]/[X.] aaO [X.]. 58; Eschen-bruch [X.]. 2021; [X.]/[X.]/[X.] 1603 [X.]. 138; [X.] Hamm- 1. Familiensenat - aaO; [X.] Hamm - 4. Familiensenat - FamRZ 2002, 123,124; [X.] Frankfurt aaO; vgl. auch die Nachweise bei [X.] Anm. 3.4.1.2; a.A. Luthin/[X.] Handbuch des [X.] Aufl. [X.]. 5070; [X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtli-chen Praxis 5. Aufl. § 2 [X.]. 619 f., 639; Steymans [X.] 2000, 361, 363).h) Da das Berufungsgericht den angemessenen Eigenbedarf des [X.] nicht rechtsfehlerfrei ermittelt hat, kann die Entscheidung auch in demunter 2. bezeichneten Umfang keinen Bestand haben.4. a) Wegen des nicht aus dem laufenden Einkommen des [X.] Unterhalts hat das Berufungsgericht es für zumutbar gehalten,daß der Beklagte sein Vermögen einsetzt. Dazu hat es ausgeführt: Es entspre-che ständiger Rechtsprechung, daß zur Sicherung des Unterhalts auch auf [X.] zurückgegriffen werden müsse, wenn die laufenden [X.] hierfür nicht ausreichten. Eine allgemeine Billigkeitsgrenze sehe das [X.] in § 1603 Abs. 1 BGB insofern nicht vor. Einschränkungen der Obliegen-heit zum Einsatz auch des Vermögensstamms ergäben sich allein daraus, daßnach dem Gesetz auch die sonstigen Verpflichtungen des [X.] berücksichtigen seien und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt nichtzu gefährden brauche. Daraus folge, daß eine Verwertung des [X.] 19 -stamms nicht verlangt werden könne, wenn sie den Unterhaltsschuldner vonfortlaufenden Einkünften abschneide, die er zur Erfüllung weiterer [X.], anderer berücksichtigungswürdiger Verbindlichkeiten oder [X.] seines eigenen Unterhalts benötige. Der Beklagte habe nach eige-nen Angaben verwertbares Kapital in Höhe von rund 300.000 DM; außerdemsei er Eigentümer einer Wohnung, deren Wert allerdings nicht dargelegt [X.]. [X.]n Anbetracht dessen könne der Beklagte einen Betrag von [X.] ohne Gefährdung seiner eigenen berechtigten Unterhaltsbelangeaus seinem Vermögen aufbringen, weshalb er unterhaltsrechtlich hierzu auchverpflichtet sei. Denn die monatlichen Einnahmen aus seiner Altersversorgungbeliefen sich auf annähernd 4.000 DM. Hinzu komme ein Vermögen, das [X.] Abzug der Unterhaltsleistung für die Eltern noch beträchtlich bleibe. [X.] der Beklagte eines Tages nicht mehr alleine leben könne und fremdeHilfe benötige, sei das verbleibende Vermögen ersichtlich ausreichend. Da er- nachdem auch seine Mutter am 30. September 1997 verstorben sei - auf wei-tergehende Unterhaltszahlungen für seine Eltern nicht mehr in Anspruch ge-nommen werden könne, sei es unnötig, seine voraussichtliche Lebenserwar-tung zu prognostizieren und nach statistischen Grundsätzen zu errechnen, [X.] Vermögenswerte - verteilt auf die [X.] der Lebenserwartung - einzusetzenseien. Angezeigt sei ein derart gestaffelter errechneter Unterhalt nur, wenn esim Hinblick auf eine nicht absehbar lange Unterhaltsverpflichtung unbillig sei,daß der Unterhaltspflichtige sich sogleich bis zur zumutbaren Opfergrenze [X.] entäußern müsse und danach zu angemessener Unterhaltslei-stung nicht mehr in der Lage [X.]) Gegen diese Beurteilung bestehen im vorliegenden Fall aus Rechts-gründen keine Bedenken; sie stimmt mit der Rechtsprechung des Senats über-ein (vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 1985 aaO S. 50; Senatsurteil [X.]Z 75,272, 278). Soweit die Revision demgegenüber geltend macht, bei der [X.] 20 -mung des Vermögens, das zur Sicherung des eigenen Unterhalts zu [X.], habe die gesamte voraussichtliche Lebensdauer des [X.] werden müssen, vermag sie damit nicht durchzudringen. Einesolche Vorgehensweise hat das Berufungsgericht im Grundsatz zu Recht undmit zutreffender Begründung für nicht erforderlich gehalten. Denn der Teil [X.], dessentwegen der Beklagte eventuell noch einen Teil [X.] einsetzen muß, reduziert sich gegenüber dem vom [X.] errechneten Betrag von rund 22.400 DM jedenfalls erheblich, weilallein eine [X.]nanspruchnahme in Höhe der der Mutter für die [X.] vom 1. April biszum 30. Dezember 1996 gewährten Sozialhilfe in Betracht kommt. [X.] es sich allenfalls noch um einen relativ geringen Betrag handeln, so daßes dem Beklagten zugemutet werden kann, insoweit auf sein Kapitalvermögenzurückzugreifen.5. [X.] ist an das [X.] zurückzuverweisen, damitfestgestellt werden kann, welcher weitergehende Betrag der [X.] der Verwirkung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Wegen der- 21 -verbleibenden Unterhaltsforderung wird das [X.] erneut die Lei-stungsfähigkeit des Beklagten aufgrund seiner Einkommensverhältnisse zu [X.] haben.[X.]

Meta

XII ZR 266/99

23.10.2002

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2002, Az. XII ZR 266/99 (REWIS RS 2002, 1076)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1076

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