Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.03.2019, Az. 6 AZR 90/18

6. Senat | REWIS RS 2019, 9356

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Eingruppierung - Entgeltgruppe S 14 Anhang B der Anlage 33 AVRCaritas - Vereinsbetreuer


Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 27. November 2017 - 9 [X.]/17 - aufgehoben.

2. Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 16. März 2017 - 2 Ca 6837/16 - wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten der Berufung und der Revision hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des [X.].

2

Der Beklagte ist ein anerkannter Träger der Jugend- und Familienhilfe sowie der Gefährdetenhilfe. In diesem Rahmen übernimmt er auch rechtliche Betreuungen gemäß §§ 1896 ff. [X.] für Personen, die infolge einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten nicht mehr eigenständig regeln können. Der Kläger ist ausgebildeter Diplom-[X.]ozialpädagoge und seit 1988 bei dem Beklagten beschäftigt. Der Arbeitsvertrag nimmt die „[X.] in den Einrichtungen des Deutschen [X.]verbandes ([X.]) in ihrer jeweils geltenden Fassung“ in Bezug. [X.]eit 2009 wird der Kläger im Fachbereich Betreuungen als bestellter Vereinsbetreuer eingesetzt. Zu seinen dienstlichen Aufgaben gehört ausweislich eines Nachtrags zum Arbeitsvertrag ua. die persönliche Übernahme von Betreuungen.

3

Die [X.]tellenbeschreibung definiert die Ziele der [X.]telle und die Tätigkeiten des [X.] auszugsweise wie folgt:

        

4. Ziele der [X.]telle

        

Unterstützung von Hilfsbedürftigen, die infolge einer chronischen Erkrankung oder Behinderung Unterstützung in Form einer Betreuung nach § 1896 ff. [X.] benötigen. Dies erfolgt im [X.] weitgehend als namentlich bestellte Vereinsbetreuung gemäß § 1897 (2) [X.].

        

…       

        

7. Tätigkeitsbeschreibung

        

…       

        

7.1     

Bei der Führung rechtlicher Betreuungen erfolgt die Aufgabenerfüllung mittels verschiedener typischer Methoden bzw. Arbeitsformen. Dies sind insbesondere

                          

…       

                 

Diese Arbeitsformen finden weitgehend in allen [X.]n Anwendung. Die verschiedenen [X.] werden wie folgt beschrieben.

        

7.2     

a)    

Gesundheitssorge

                 

Die Gesundheitssorge umfasst alle Entscheidungen und Maßnahmen, die zur Gesunderhaltung und medizinischen Behandlung des Klienten anfallen. Dies sind:

                          

…       

                          

•       

rechtliche Vertretung des Betreuten (bei Einwilligung oder Ablehnung) in Medikamentierung, Heilbehandlungen und besonderen Behandlungsmaßnahmen, einschließlich der nach § 1904, 1906 [X.] genehmigungspflichtigen Veranlassungen,

                          

…       

        

7.3     

a)    

Aufenthaltsbestimmungsrecht

                 

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht beinhaltet alle Maßnahmen, die den derzeitigen Aufenthalt des Klienten erfassen:

                          

…       

                          

•       

Vorbereitung, Einleitung und Durchführung einer Unterbringung im Krankenhaus, Wohnheim, therapeutischen Einrichtung Pflegeheim,

                          

•       

Antrag bei Gericht auf zwangsweise Unterbringung bei [X.]elbstgefährdung

                 

…       

        
        

7.4     

a)    

[X.]ozialrechtliche Angelegenheiten

                 

Geltendmachung der Ansprüche gegenüber verschiedenen Leistungsträgern:

                          

…       

        

7.5     

a)    

Vermögenssorge

                 

Überwachung, Kontrolle und ggf. selbstständige Regelung aller finanziellen Angelegenheiten des Klienten:

                          

…       

        

7.6     

a)    

Wohnungsangelegenheiten

                          

…       

        

7.7     

a)    

[X.]onstige Wirkungskreise entsprechend gerichtlicher Bestellung

                          

…“    

4

Auf der Grundlage des Nachtrags und der [X.]tellenbeschreibung übt der Kläger seine Tätigkeit seither ohne Änderung tatsächlich aus. Er nahm vereinzelt auch Unterbringungen vor, wobei der genaue Umfang dieses Tätigkeitsanteils streitig ist.

5

Die durch Beschluss der zuständigen Regionalkommission mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 neu geschaffene Anlage 33 [X.] enthält besondere Regelungen für Mitarbeiter im [X.]ozial- und Erziehungsdienst. Die Eingruppierung dieser Beschäftigten erfolgt seitdem gemäß Abschn. I Anlage 1 [X.] nach Anhang [X.] 33 [X.], wobei ua. die Anlage 2d [X.] keine Anwendung mehr findet (§ 1 Abs. 2 [X.]atz 2 Anlage 33 [X.] idF des [X.] der [X.] vom 31. März 2011). Die [X.] [X.] 14 definierte der Anhang [X.] 33 [X.] in der hier maßgeblichen Fassung wie folgt:

        

Anlage 33 - Anhang B

        

[X.]n für Mitarbeiter im [X.]ozial- und Erziehungsdienst im [X.]inne der Anlage 33

        

…       

        

[X.] 14   

        

[X.]ozialarbeiter und [X.]ozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z. B. [X.]ozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen [X.]tellen der [X.]tädte, Gemeinden und Landkreise).“

6

Zur Überleitung der Beschäftigten bestimmt die Anlage 33 [X.] ua.:

        

Anlage 33 - Anhang D

        

Überleitungs- und Besitzstandsregelung

        

Präambel

        

1Zweck dieser Regelung ist es, zum einen sicherzustellen, dass der einzelne Mitarbeiter nach der Überleitung in die Anlage 33 zu den [X.] durch diese Überleitung keine geringere Vergleichsjahresvergütung hat. 2Zum anderen soll erreicht werden, dass die Einrichtung bei Anwendung der Anlagen 30 bis 33 zu den [X.] durch die Überleitung finanziell nicht überfordert wird (Überforderungsklausel).

        

§ 1     

Geltungsbereich

        

(1)     

Diese Übergangs- und Besitzstandsregelung gilt für alle Mitarbeiter im [X.]inne des § 1 der Anlage 33 zu den [X.], die am Tag vor dem Inkrafttreten der Anlage 33 zu den [X.] durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission in einem Dienstverhältnis gestanden haben, das am Tag des Inkrafttretens der Anlage 33 zu den [X.] durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission im Geltungsbereich der [X.] fortbesteht, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Dienstverhältnisses.

        

…       

        
        

§ 2     

Überleitung

        

1Mitarbeiter gemäß § 1 der Anlage 33 zu den [X.] werden so in das neue [X.]ystem übergeleitet, als ob sie seit dem Zeitpunkt, seit dem sie ununterbrochen im Geltungsbereich der [X.] oder im sonstigen Bereich der [X.] tätig waren nach Anlage 33 zu den [X.] eingruppiert und eingestuft worden wären.

        

…       

        

Anlage 33 - Anhang E

        

Zuordnungstabelle

        

Zuordnung der Vergütungsgruppen für Mitarbeiter, die am Tag vor dem Inkrafttreten der Anlage 33 zu den [X.] durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission in einem Dienstverhältnis gestanden haben, das am Tag des Inkrafttretens der Anlage 33 zu den [X.] durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission im Geltungsbereich der [X.] fortbesteht.

        

Vergütungsgruppe ([X.]) alt

        

[X.] ([X.])

        

Anlage 2d

        

Anhang B zur Anlage 33

        

…       

        

…       

        

-       

        

[X.]5    

        

…       

        

…       

        

4b (Ziff. 17, 17a, 20, 21, 23 und 24) mit Aufstieg nach 4a)

        

[X.]12     

        

-       

        

[X.]14“   

7

Der Beklagte informierte den Kläger im Jahr 2012, dass er ihn gemäß der [X.] 12 Anhang [X.] 33 [X.] vergüte. Dem widersprach der Kläger mit [X.]chreiben vom 21. März 2012 und begehrte eine Überleitung in die [X.] [X.] 14 Anhang [X.] 33 [X.]. Das lehnte der Beklagte ab.

8

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, seine Tätigkeit unterfalle der zweiten Alternative der [X.] [X.] 14 Anhang [X.] 33 [X.] aufgrund seiner notwendigen Beteiligung als Betreuer bei Unterbringungen gemäß § 1906 [X.]. Diese Tätigkeit sei der Unterbringung im Rahmen einer auf den Vorschriften des [X.] Gesetzes über Hilfen und [X.]chutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG [X.]) beruhenden Maßnahme gleichzustellen. Andernfalls habe die [X.] [X.] 14 Anhang [X.] 33 [X.] keinen Anwendungsbereich, da im Bereich der [X.] eine Mitwirkung bei der öffentlich-rechtlichen Gefahrenabwehr nach dem PsychKG [X.] nicht in Betracht komme. Er schulde diese Tätigkeit zudem in erheblichem Umfang. [X.]ie gehöre zur [X.]tellenbeschreibung und er übe sie auch hin und wieder aus.

9

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm seit dem 1. März 2013 eine Vergütung unter Zugrundelegung der Vergütungsgruppe [X.] 14 Anlage 33 [X.] zu zahlen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat sich auf den [X.]tandpunkt gestellt, der Kläger erfülle die Tätigkeitsmerkmale der [X.] [X.] 14 Anhang [X.] 33 [X.] nicht. In das Verfahren gemäß § 12 PsychKG [X.] sei er nicht eingebunden und treffe keine eigenen Entscheidungen. Im Bereich des öffentlichen Dienstes sei die [X.] [X.] 14 TVöD ([X.]) wegen der Eingriffsrechte in familiären Angelegenheiten geschaffen worden, um die mit der damit verbundenen Garantenstellung einhergehende erhöhte Verantwortlichkeit auch bei der Eingruppierung und Vergütung abzubilden. Eine derartige Garantenstellung habe der Vereinsbetreuer nicht inne. [X.]eine Tätigkeit sei nicht auf eine Unterbringung ausgerichtet. Eine solche komme lediglich in besonderen Krisensituationen in Betracht und spiele im Arbeitsalltag des [X.] keine Rolle.

Das [X.] hat auf die Berufung des [X.] das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit seiner vom [X.] zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung der arbeitsgerichtlichen Klageabweisung.

Entscheidungsgründe

[X.]ie Revision des [X.]n ist begründet. [X.]as Urteil des [X.] ist aufzuheben und die Berufung des [X.] zurückzuweisen. [X.]er Kläger ist als typischer Vereinsbetreuer nicht in die [X.] 14 Anhang [X.] 33 [X.] eingruppiert.

I. [X.]ie Klage ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage (zB [X.] 11. Juli 2018 - 4 [X.] - Rn. 16 mwN) zulässig. [X.]as nach § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse ist gegeben. [X.]er angestrebte feststellende Ausspruch ist trotz seiner nicht vollstreckbaren Wirkung geeignet, den Streit der Parteien über die Eingruppierung des [X.] in dem streitgegenständlichen [X.]abschnitt beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden. [X.]as rechtfertigt die Annahme eines rechtlichen Interesses. [X.]ie Klage weist auch den erforderlichen Gegenwartsbezug auf (vgl. [X.] 18. Oktober 2018 - 6 [X.] - Rn. 20 mwN).

II. [X.]ie Klage ist unbegründet. [X.]er [X.] ist nicht verpflichtet, dem Kläger seit dem 1. März 2013 eine Vergütung nach der [X.] 14 Anhang [X.] 33 [X.] zu zahlen.

1. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass § 2 des Arbeitsvertrags vom 9. November 1988 eine dynamische Bezugnahme auf die [X.] des [X.]eutschen [X.]verbandes enthält, die diesem Regelwerk des kirchlichen Arbeitsrechts als Allgemeine Geschäftsbedingung umfassend Geltung verschafft ([X.] 18. Oktober 2018 - 6 [X.] - Rn. 22). [X.]er Kläger ist im Sozial- und Erziehungsdienst beschäftigt und unterfällt damit dem Geltungsbereich der Anlage 33 [X.] (§ 1 Abs. 1 Anlage 33 [X.], § 1 Abs. 1 Anhang [X.] Anlage 33 [X.]).

2. [X.]ie für die Eingruppierung des [X.] maßgeblichen Regelungen der [X.] sehen keine Vergütung nach [X.] 14 Anhang [X.] 33 [X.] vor. Hierfür wäre Voraussetzung, dass er mit Inkrafttreten der Anlage 33 [X.] im Zuständigkeitsbereich der Regionalkommission [X.] am 1. Januar 2011 aufgrund der Überleitungsbestimmungen der Anhänge [X.] und [X.] 33 [X.] oder aufgrund seines auch als Höhergruppierungsverlangen auszulegenden Schreibens vom 21. März 2012 in die [X.] 14 Anhang [X.] 33 [X.] eingruppiert gewesen wäre. Beides ist nicht der Fall.

a) [X.]er Kläger war am 1. Januar 2011 nicht in die [X.] 14 Anhang [X.] 33 [X.] überzuleiten.

aa) Nach § 2 Satz 1 Anhang [X.] Anlage 33 [X.] werden die Mitarbeiter so in das neue System übergeleitet, als ob sie seit dem [X.]punkt, seit dem sie ununterbrochen im Geltungsbereich der [X.] oder im sonstigen Bereich der [X.] tätig waren, nach Anlage 33 [X.] eingruppiert und eingestuft worden wären. Anhang [X.] 33 [X.] enthält eine Zuordnungstabelle, in welcher den bisher einschlägigen Vergütungsgruppen der Anlage 2d [X.] die neuen [X.]n der Anlage 33 [X.] zugeordnet werden. [X.]iese Zuordnungstabelle regelt die Überleitung konstitutiv und ist nicht lediglich eine unverbindliche Arbeitshilfe ([X.] 18. Oktober 2018 - 6 [X.] - Rn. 24 mwN). Mit der von der [X.] beschlossenen Tabelle soll die Überleitung in die neuen [X.]n rechtssicher und praktikabel vorgenommen werden können. Eine solch schematische Überleitung ist möglich und geboten, da eine Neubewertung der einzelnen Tätigkeiten im Rahmen der Überleitung nicht erfolgen soll. Anhang [X.] 33 [X.] setzt die abstrakte Vorgabe des § 2 Satz 1 Anhang [X.] Anlage 33 [X.], wie sich bereits aus der Bezeichnung „Zuordnungstabelle“ ergibt, bezogen auf die Eingruppierung mit zwingender Wirkung um. [X.]ie individuelle Vergütung der übergeleiteten Beschäftigten in der neuen [X.] bestimmt sich dann nach der [X.] in § 3 Anhang [X.] Anlage 33 [X.] sowie den Vorgaben des § 2 Satz 2 und Satz 3 Anhang [X.] Anlage 33 [X.] zur [X.]. [X.]iese Wahrung des [X.] entspricht § 2 Satz 1 Anhang [X.] Anlage 33 [X.] ([X.] 18. Oktober 2018 - 6 [X.] - aaO).

bb) [X.]ie Zuordnungstabelle in Anhang [X.] 33 [X.] sieht eine Überleitung in die [X.] 14 Anhang [X.] 33 [X.] nicht vor. [X.]iese findet im alten Vergütungssystem vielmehr keine Entsprechung. Aus diesem Grund ist es irrelevant, ob der Kläger vor seiner Überleitung in die Anlage 33 [X.] am 1. Januar 2011 zutreffend eingruppiert war (zur Möglichkeit der Korrektur einer vor der Überleitung fehlerhaften Eingruppierung [X.] 18. Oktober 2018 - 6 [X.] - Rn. 27).

b) [X.]er Kläger war ebenso wenig aufgrund eines Höhergruppierungsverlangens in die [X.] 14 Anhang [X.] 33 [X.] einzugruppieren. [X.]abei braucht der [X.] nicht zu entscheiden, ob ein solcher Höhergruppierungsantrag - wie ihn beispielsweise § 2 Abs. 2 Anhang [X.] 33 [X.], § 3 Abs. 1 Anhang [X.] 31 [X.] oder § 3 Abs. 1 Anhang G Anlage 32 [X.] vorsehen - für übergeleitete Mitarbeiter für die [X.] ihrer unveränderten Tätigkeit im Anwendungsbereich der Anhänge [X.] und [X.] 33 [X.] ausgeschlossen ist oder ob ein solcher Antrag wegen der Automatik der Eingruppierungsordnung dann noch gestellt werden könnte, wenn die Tabelle in Anhang [X.] 33 [X.] wie im Fall der [X.] 14 keine Zuordnung aus einer bestehenden [X.] in eine neue vorsieht. [X.]ann könnte die Tabelle insoweit unter Umständen keine konstitutive Wirkung entfalten. [X.]ie Tätigkeit eines typischen Vereinsbetreuers (§ 1897 Abs. 2 [X.]), der - wie der Kläger ausweislich seiner Stellenbeschreibung - mit allen Aufgabenkreisen im Rahmen einer rechtlichen Betreuung (Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht, sozialrechtliche Angelegenheiten, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, sonstige Wirkungskreise entsprechend gerichtlicher Bestellung) betraut ist und in dessen Arbeitsalltag nur gelegentlich eine Unterbringung gemäß § 1906 [X.] anfällt (zum Tätigkeitszuschnitt eines Vereinsbetreuers vgl. auch [X.] 20. März 1996 - 4 [X.] - zu II 3 c bb der Gründe, [X.]E 82, 252), unterfällt nach dem Willen der [X.] nicht der [X.] 14 Anhang [X.] 33 [X.]. [X.]as ergibt die Auslegung der maßgebenden Bestimmungen der [X.].

aa) Bereits der Wortlaut und die Systematik der Eingruppierungsregelung sprechen dafür, dass die Tätigkeit eines typischen Vereinsbetreuers nach dem Willen der [X.] nicht der [X.] 14 Anhang [X.] 33 [X.] unterfällt. Ersichtlich trifft dieser weder Entscheidungen noch leitet er Maßnahmen ein, wie sie von der ersten Alternative dieser Norm verlangt werden. Er übt aber auch keine „gleichwertigen“ Tätigkeiten im Sinne der zweiten Alternative der Bestimmung aus. Im Unterschied zur ersten Alternative ist dafür zwar keine Entscheidungsbefugnis erforderlich, so dass begleitende Maßnahmen zu einer zwangsweisen Unterbringung im Sinne einer Gefahrenabwehr genügen. Erforderlich ist jedoch eine Initiierung der zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Erkrankungen oder die Begleitung einer solchen Unterbringung in nicht unerheblichem Maß (vgl. zur inhaltsgleichen [X.] 14 TVö[X.] ([X.]) [X.] 13. November 2013 - 4 [X.] - Rn. 35 ff.). Mit dem Begriff der „psychischen Krankheiten“ hat die [X.] offensichtlich an die für zwangsweise Unterbringungen nach öffentlichen-rechtlichen Vorschriften maßgeblichen Voraussetzungen anknüpfen wollen. Für den Unternehmenssitz des [X.]n ergeben sich diese Voraussetzungen aus dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten vom 17. [X.]ezember 1999 des Landes [X.] (PsychKG [X.]). [X.]ieses Gesetz regelt gemäß § 1 Hilfen, Schutzmaßnahmen und Unterbringungen von Personen, die psychisch erkrankt sind, dh. nach der Legaldefinition in § 1 Abs. 2 an behandlungsbedürftigen Psychosen oder anderen behandlungsbedürftigen psychischen Störungen und Abhängigkeitserkrankungen von vergleichbarer Schwere leiden. Mit dem Klammerzusatz des [X.] der [X.] 14 Anhang [X.] 33 [X.] „z. B. Sozialpsychyiatrischer [X.]ienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise“ hat die [X.] diesen Willen verdeutlicht. [X.]abei handelt es sich nicht um ein Regelbeispiel, das im Anwendungsbereich der [X.] nicht erfüllt werden könnte und deshalb sinnlos wäre, sondern um die Bezeichnung eines Fachdienstes, der verdeutlicht, welche Anforderungen an eine gleichwertige Tätigkeit zu stellen sind (vgl. [X.] 13. November 2013 - 4 [X.] - Rn. 32).

Nur die Begleitung von zwangsweisen Unterbringungen, die auf psychischen Erkrankungen beruhen, die von einer vergleichbaren Schwere wie die in § 1 Abs. 2 PsychKG [X.] genannten sind, soll also nach dem Willen der [X.] gleichwertig mit der Garantenstellung der Sozialarbeiter und dem Schutzauftrag des Jugendamtes sein, die die Eingruppierung in die [X.] 14 Alt. 1 Anhang [X.] 33 [X.] rechtfertigen. [X.]ie zivilrechtliche Unterbringung nach § 1906 [X.], die typischen Vereinsbetreuern wie dem Kläger obliegt, bezieht sich jedoch nicht nur auf die in [X.] 14 Alt. 2 Anhang [X.] 33 [X.] genannten psychischen Erkrankungen, sondern auch auf Situationen, denen eine geistige oder seelische Behinderung zugrunde liegt. Bereits deshalb ist das Initiieren oder Begleiten derartiger Unterbringungen nicht gleichwertig mit den von der [X.] 14 Alt. 1 Anhang [X.] 33 [X.] erfassten Tätigkeiten. Ohnehin bezweckt die Tätigkeit eines typischen Vereinsbetreuers, der das gesamte Spektrum der möglichen Betreuungsaufgaben nach §§ 1896 ff. [X.] abdeckt, die Hilfeleistung zur Führung eines selbstbestimmten Lebens. Sie ist darauf gerichtet, zwangsweise Unterbringungen gerade zu verhindern und nicht, diese regelmäßig oder ständig einzuleiten. Auch deshalb nehmen die typischen Vereinsbetreuer nach dem erkennbaren Willen der [X.] keine solche Garantenstellung ein, wie sie die zweite Alternative der [X.] 14 Anhang [X.] 33 [X.] voraussetzt. Ob dies bei einem Vereinsbetreuer, dem durch den Arbeitgeber ausschließlich Aufgaben nach § 1906 [X.] übertragen sind, ggf. anders zu beurteilen ist, braucht der [X.] vorliegend nicht zu entscheiden.

bb) [X.]as [X.] wird durch den systematischen Zusammenhang mit der in Anhang [X.] 33 [X.] enthaltenen Zuordnungstabelle bestätigt. [X.]iese sieht für die [X.] 14 Anhang [X.] 33 [X.] keine Entsprechung im bisherigen Vergütungsgruppensystem der Anlage 2d [X.] vor. [X.]amit hat die [X.] ihre Überzeugung zum Ausdruck gebracht, dass es in ihrem Zuständigkeitsbereich grundsätzlich bisher keine Mitarbeiter gibt, die nach der Überleitung in die Anlage 33 [X.] nach der [X.] 14 Anhang [X.] 33 [X.] vergütet werden sollten. Insbesondere war die [X.] offenkundig der Ansicht, dass der typische Vereinsbetreuer, der - wie der Kläger - mit allen Aufgabenkreisen im Rahmen rechtlicher Betreuungen betraut ist, die das ganze Spektrum der möglichen Betreuungsaufgaben nach §§ 1896 ff. [X.] abdecken, und nur gelegentlich Unterbringungen nach § 1906 [X.] wahrnimmt, nicht die Anforderungen einer Vergütung nach der [X.] 14 Anhang [X.] 33 [X.] erfüllt.

Gegen dieses Auslegungsergebnis kann entgegen der Annahme des [X.] nicht angeführt werden, dass in der Zuordnungstabelle in Anhang [X.] 33 [X.] für die Vergütungsgruppen 2 mit Aufstieg nach 1b, 1b, 1b mit Aufstieg nach 1a und 1a der Anlage 2d [X.], die insbesondere Mitarbeiter in Leitungsfunktionen betreffen, ausdrücklich geregelt ist, dass keine Überleitung in die Anlage 33 [X.] erfolgt. [X.]iese Mitarbeiter fallen nicht in den Geltungsbereich der Anlage 33 [X.], sondern verbleiben weiterhin in der Anlage 2d [X.] (Geltungsbereich Anlage 2d [X.]). [X.]emgegenüber werden die typischen Vereinsbetreuer vom Geltungsbereich der Anlage 33 [X.] erfasst und nach dem Willen der [X.] gemäß der Zuordnungstabelle in Anhang [X.] 33 [X.] in diese Anlage übergeleitet. [X.]as geschieht allerdings nicht in die vom Kläger angenommene [X.] 14 Anhang [X.] 33 [X.], sondern in die [X.] 12.

cc) Unterstützt wird das dargestellte Verständnis der [X.] durch den Umstand, dass diese durchaus Antragsrechte kennen. Solche finden sich beispielsweise in § 2 Abs. 2 Anhang [X.] 33 [X.], § 3 Abs. 1 Anhang [X.] 31 [X.] oder § 3 Abs. 1 Anhang G Anlage 32 [X.]. [X.]as Fehlen eines solchen Antragsrechts in den Anhängen [X.] und [X.] 33 [X.] lässt auf den Willen der [X.] schließen, die zum [X.]punkt der Überleitung in ihrem Zuständigkeitsbereich vorhandene Tätigkeit des typischen Vereinsbetreuers nicht nach [X.] 14 Anhang [X.] 33 [X.] bewerten zu wollen. Mit dem Kläger kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Möglichkeit einer Höhergruppierung nur auf Antrag, die es dem Mitarbeiter überlässt, jeweils im Einzelfall vor Antragstellung zu prüfen, ob dies finanziell günstig oder nachteilig ist, im Anwendungsbereich des Anhangs [X.] Anlage 33 [X.] aufgrund der [X.] in § 3 Anhang [X.] Anlage 33 [X.] nicht erforderlich war. [X.] liegt eine unterschiedliche Zielrichtung zugrunde. Während die [X.] dem Mitarbeiter ein vorheriges Mehr an Entgelt auch nach der Überleitung bewahren soll, führt eine Höhergruppierung auf Antrag in die [X.] 14 Anhang [X.] 33 [X.] typischerweise zu einer nachfolgenden Entgeltmehrung.

dd) [X.]ie Annahme, dass die [X.] 14 Anhang [X.] 33 [X.] nicht die typischen Vereinsbetreuer erfasst, führt entgegen der Ansicht des [X.] nicht dazu, dass diese [X.] sinnentleert wäre, weil es im Bereich der [X.] keine Tätigkeiten nach dem PsychKG [X.] gibt. [X.]ie Regelung ist vielmehr als „Vorratsregelung“ für den Fall anzusehen, dass sich zukünftig Tätigkeiten oder Tätigkeitszuschnitte ergeben, die die Voraussetzungen der [X.] 14 Anhang [X.] 33 [X.] erfüllen. In Verbindung mit der Zuordnungstabelle in Anhang [X.] 33 [X.] wird deutlich, dass nach der Vorstellung der [X.] am Überleitungsstichtag keine Mitarbeiter vorhanden waren, deren Tätigkeiten mit der [X.] 14 Anhang [X.] 33 [X.] vergütet werden sollen. [X.]as gilt auch für die typischen Vereinsbetreuer wie den Kläger.

ee) An diesem Auslegungsergebnis bestehen keine Zweifel im Sinne des § 305c Abs. 2 [X.]. Es kann daher unentschieden bleiben, ob diese Unklarheitenregel bei der nach tariflichen Maßstäben vorzunehmenden Auslegung kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen überhaupt zur Anwendung kommen kann (vgl. [X.] 18. Oktober 2018 - 6 [X.] - Rn. 39).

ff) [X.]urch diese Bestimmung des Anwendungsbereichs der [X.] 14 Anhang [X.] 33 [X.] hat die [X.] die Grenzen ihrer Regelungsmacht nicht überschritten. Ihr kommt - wie jedem Normgeber - eine [X.] zu. Es ist nicht Sache der Gerichte zu prüfen, ob jeweils die gerechteste oder zweckmäßigste Regelung gefunden wurde ([X.] 19. April 2012 - 6 [X.] - Rn. 31 mwN).

III. [X.]ie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

        

    Spelge    

        

    [X.]    

        

    Heinkel    

        

        

        

    Köhler    

        

    M. [X.]    

                 

Meta

6 AZR 90/18

14.03.2019

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Düsseldorf, 16. März 2017, Az: 2 Ca 6837/16, Urteil

Anl 33 Anh B Entgeltgr S14 DCVArbVtrRL, § 1897 Abs 2 BGB, § 1906 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.03.2019, Az. 6 AZR 90/18 (REWIS RS 2019, 9356)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 9356

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

6 AZR 550/17 (Bundesarbeitsgericht)

Eingruppierung eines Arbeitserziehers nach AVR Caritas


6 AZR 485/16 (Bundesarbeitsgericht)

Besitzstandszulage im kirchlichen Bereich


6 Sa 1036/17 (Landesarbeitsgericht Hamm)


9 Sa 384/17 (Landesarbeitsgericht Düsseldorf)


4 AZR 59/13 (Bundesarbeitsgericht)

Eingruppierung einer Sozialarbeiterin - Entgeltgruppe S14


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.