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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 315/11
vom
15.
September 2011
in der Strafsache
gegen
wegen
besonders schwerer sexueller Nötigung u. a.
-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers
am 15.
September 2011 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13.
April 2011 im [X.] mit den zugehöri-gen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen [X.], an eine andere [X.] des [X.].
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das [X.] hatte den Angeklagten durch Urteil vom 24.
November 2009 wegen Geiselnahme in Tateinheit mit besonders schwerer sexueller Nöti-gung und sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und
sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychi-atrischen Krankenhaus angeordnet. Auf die Revision des Angeklagten änderte der [X.] mit Beschluss vom 11.
August 2010 (2
StR
128/10) das Urteil im Schuldspruch dahin ab, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen [X.]
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3
-
me entfiel. Zudem hob der [X.] das Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf und verwies die Sache insoweit an das [X.] zurück. Die neu zur Entscheidung berufene [X.] hat den Ange-klagten nunmehr zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und erneut seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hier-gegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verlet-zung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum [X.] Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§
349 Abs.
2 StPO).
Der [X.] kann nicht bestehen bleiben, da das [X.] nicht in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise erken-nen lässt, ob der Angeklagte an einem Zustand leidet, der seine Unterbringung nach §
63 StGB
rechtfertigt. Zu der gesetzlichen Voraussetzung einer Unter-bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, dass der Täter eine rechtswid-rige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§
20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§
21 StGB) begangen hat, legt das [X.] lediglich dar
(UA S.
8
f.): "Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr.
L.
, denen die Kammer folgt, war die vom Angeklagten
begangene Tat unmittelbarer Ausfluss der bei ihm vorliegenden seelischen Störungen (Schwachsinn sowie schwere andere seelische Abartigkeit), sodass eine ein-deutige Korrelation zwischen Krankheit und Delinquenz im Sinne des §
63 StGB besteht. Der Angeklagte leidet unter einer leichten Intelligenzminderung ([X.]: [X.]), einer hierdurch bedingten unvollständigen Persönlichkeitsstruk-tur sowie einer unreifen
Persönlichkeit ([X.]: F69)."
Diese äußerst knappe Darstellung der in ihrem Ausmaß nicht näher be-schriebenen Störungen lässt besorgen, dass das [X.] bei seiner An-nahme, dass der Angeklagte die Tat im Zustand erheblich verminderter Schuld-fähigkeit begangen hat, nicht, wie es nach der [X.]sentscheidung vom 2
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4
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11.
August 2010 (2 [X.]) geboten war (vgl. [X.], [X.], 237; [X.] in [X.]., §
353 Rn.
30 mwN), neue Feststellungen getroffen hat, sondern sich rechtsfehlerhaft an die Feststellungen aus dem insoweit [X.] Urteil vom 24.
November 2009 für gebunden gehalten hat. Der [X.] kann anhand der danach unzureichenden Feststellungen nicht beurteilen, ob das [X.] die Voraussetzungen des §
63 StGB
zutreffend bejaht hat. Das nötigt zur Aufhebung des Urteils.
Appl
Schmitt
Berger
Krehl
Ott
Meta
15.09.2011
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2011, Az. 2 StR 315/11 (REWIS RS 2011, 3314)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 3314
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