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PDF anzeigen [X.]/05
vom 10. August 2005 in der Strafsache gegen
wegen Totschlags
hier: [X.]
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 10. August 2005 beschlos-sen:
Dem Nebenkläger B. wird Rechtsanwältin
S. in [X.] als Beistand bestellt (§§ 395 Abs. 2 Nr. 1, 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO).
Gründe:
Der Nebenkläger hat zugleich mit der [X.] vom 18. März 2005 beantragt, ihm für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Dieser Antrag ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allge-meinen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandes nach § 397 a Abs. 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 397 a Abs. 2 StPO, die u. a. eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung voraussetzt und auch daher für den Nebenkläger ungünstiger ist, kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes nicht vorliegen (vgl. [X.], Beschluss vom 3. März 2005 - 4 StR 583/04). Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes liegen hier im Hinblick auf die Änderung von § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO durch das am- 3 - 1. September 2004 in [X.] getretene [X.] vom 24. Juni 2004 anders als bei der Entscheidung des [X.] vom 24. August 2004 vor (§ 397 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO).
[X.]
Fischer
Roggenbuck
Meta
10.08.2005
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2005, Az. 2 StR 324/05 (REWIS RS 2005, 2226)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2226
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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