Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2020, Az. 2 StR 567/19

2. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11927

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[X.]:[X.]:BGH:2019:220119B2STR567.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 [X.]19
vom
22. Januar
2020
in der Strafsache
gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführerin
am 22.
Januar
2020
ge-mäß §
349 Abs.
2 und 4
StPO beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 26.
Juli 2019 insoweit aufgeho-ben, als eine Entscheidung über die Unterbringung der Ange-klagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückver-wiesen.
2. Die weiter gehende Revision der Angeklagten wird als unbe-gründet verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten mit der sie die Verletzung formellen und ma-teriellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersicht-lichen Erfolg, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.

1
-
3
-
Die Nichtanwendung des §
64 StGB, die vom Rechtsmittelangriff nicht ausgenommen ist, begegnet aus den vom [X.] in seiner An-tragsschrift dargelegten Gründen, denen sich der [X.] nicht verschließen kann, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach den Urteilsfeststellungen konsumierte die Angeklagte seit etwa sechs bis sieben Jahren täglich ein bis zwei Gramm Methamphetamin und entschloss sich unter anderem deswegen, den Handel mit diesem Betäubungsmittel während der Abwesenheit ihrer Freundin fortzuführen. Diese Hinweise sowohl auf einen Hang als auch einen symptomatischen Zusammenhang hätten Anlass gegeben, die Voraussetzun-gen des §
64 StGB zu erörtern. Dies ist unterblieben.

Franke

Krehl

Eschelbach

Zeng

Meyberg

Vorinstanz:
[X.]), [X.], [X.] -
5142 [X.] 5/30 KLs 11/19
2

Meta

2 StR 567/19

22.01.2020

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2020, Az. 2 StR 567/19 (REWIS RS 2020, 11927)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11927

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