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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 326/14
vom
29. Juli 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Herstellens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 29. Juli 2014
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Dezember 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die erhobene Beweisantragsrüge
genügt schon nicht den Anforderungen des §
344 Abs.
2 Satz
2 StPO. Denn die Revision teilt das schriftliche Gutachten des psychiatrischen
Sachverständigen nicht mit, auf das der Beweisantrag
in zahlreichen Punkten Bezug nimmt. Dem Senat ist damit eine
abschließende Prüfung allein aufgrund des Revisionsvorbringens nicht möglich.
Der Schriftsatz vom 25. Juli 2014 hat vorgelegen.
Basdorf
Dölp
König
Berger
Bellay
Meta
29.07.2014
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2014, Az. 5 StR 326/14 (REWIS RS 2014, 3714)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 3714
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