Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2002, Az. 1 StR 390/02

1. Strafsenat | REWIS RS 2002, 1034

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/02vom24. Oktober 2002in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs einer widerstandsunfähigen [X.] 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 24. Oktober 2002 gemäߧ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. Juli 2002 wird als unzulässig verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Die Revision ist unzulässig, weil ausweislich des beweiskräftigen Proto-kolls der Hauptverhandlung (§ 274 StPO) der Verteidiger des [X.] Verkündung des Urteils, nachdem er mit dem Angeklagten Rücksprachegenommen hatte, auf Rechtsmittel verzichtet hat. Dieser Verzicht ist unwider-ruflich und unanfechtbar. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit [X.] hätten führen können, liegen nicht vor. Es ergibt sich auch darausnichts anderes, daß eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist (vgl. [X.] 1984, 181). Der wirksame Verzicht auf Rechtsmittel hat die [X.] 3 -der am 11. Juli 2002 vom Angeklagten persönlich eingelegten Revision zurFolge.[X.]Wahl [X.] Kolz Hebenstreit

Meta

1 StR 390/02

24.10.2002

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2002, Az. 1 StR 390/02 (REWIS RS 2002, 1034)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1034

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.