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PDF anzeigen[X.]/02vom24. Oktober 2002in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs einer widerstandsunfähigen [X.] 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 24. Oktober 2002 gemäߧ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. Juli 2002 wird als unzulässig verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Die Revision ist unzulässig, weil ausweislich des beweiskräftigen Proto-kolls der Hauptverhandlung (§ 274 StPO) der Verteidiger des [X.] Verkündung des Urteils, nachdem er mit dem Angeklagten Rücksprachegenommen hatte, auf Rechtsmittel verzichtet hat. Dieser Verzicht ist unwider-ruflich und unanfechtbar. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit [X.] hätten führen können, liegen nicht vor. Es ergibt sich auch darausnichts anderes, daß eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist (vgl. [X.] 1984, 181). Der wirksame Verzicht auf Rechtsmittel hat die [X.] 3 -der am 11. Juli 2002 vom Angeklagten persönlich eingelegten Revision zurFolge.[X.]Wahl [X.] Kolz Hebenstreit
Meta
24.10.2002
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2002, Az. 1 StR 390/02 (REWIS RS 2002, 1034)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1034
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