Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2016, Az. V ZB 170/15

V. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 17865

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[X.]:[X.]:BGH:2016:130116BVZB170.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 170/15
V ZB 171/15
V [X.]/15
vom
13.
Januar 2016

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13.
Januar 2016 durch die Vorsitzende [X.]in Dr.
Stresemann,
die [X.]innen Dr.
Brückner und [X.],
den [X.] Dr.
Kazele und die [X.]in [X.]

beschlossen:

1.
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 21.
Dezember
2015 gegen die [X.]innen und [X.] Dr.
Stresemann, Dr.
Brückner, [X.], [X.] und [X.] wird als unzulässig verworfen.

2.
Die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 19.
Dezember
2015 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1. a) Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen entscheidet das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten [X.] (vgl. nur Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2011

[X.], NJW-RR 2012, 61).

b) Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. Es richtet sich unterschiedslos gegen sämtliche an dem Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2015 beteiligten [X.], ohne dass ernsthafte Umstände, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten, ansatzweise dargelegt oder sonst erkennbar sind.
1
2

2. Das Vorbringen des Antragstellers gibt keinen Anlass zu einer Fortführung des Verfahrens oder einer Änderung des [X.] vom 8. Dezember 2015. Insbesondere wird kein entscheidungserhebliches Vorbringen aufgezeigt, das der Senat bei seiner Entscheidung übergangen haben könnte.

Stresemann
Brückner
[X.]

Kazele
[X.]

Vorinstanzen:
[X.] ([X.].), Entscheidung vom 16.07.2015 -
10 K 6/14 -

LG [X.], Entscheidung vom 30.10.2015 -
23 [X.] -

3

Meta

V ZB 170/15

13.01.2016

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2016, Az. V ZB 170/15 (REWIS RS 2016, 17865)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17865

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