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PDF anzeigen[X.] vom 23. September 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren räuberischen Diebstahls u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. September 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 24. April 2009 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren räuberischen Diebstahls, des räuberischen Diebstahls, des Diebstahls und der versuch-ten Nötigung schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Zutreffend hat der [X.] darauf hingewiesen, dass die Feststellungen des [X.] im Fall 3 ([X.] 5 der Urteilsgründe) den Schuld-spruch wegen vollendeter Nötigung nicht tragen, da die Nötigungshandlung des Angeklagten den erstrebten Erfolg nicht erzielte. Der Schuldspruch war daher dahin zu ändern, dass der Angeklagte insoweit der versuchten Nötigung schul-dig ist. § 265 StPO steht dem nicht entgegen; eine andere Einlassung wäre dem Angeklagten nicht möglich gewesen. 1 - 3 - Die Einzelstrafe von zwei Monaten kann bestehen bleiben. Der [X.] kann ausschließen, dass der Tatrichter bei zutreffender Würdigung eine noch niedrigere Strafe verhängt hätte. 2 Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] weder zum Schuldspruch noch zum Rechtsfolgenausspruch [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 3 Rissing-van Saan [X.] Roggenbuck Cierniak
Meta
23.09.2009
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2009, Az. 2 StR 365/09 (REWIS RS 2009, 1552)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1552
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