Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2017, Az. 4 StR 497/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 17518

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2017:120117B4STR497.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4
StR 497/16
vom
12. Januar
2017
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

-
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 12. Januar
2017
ein-stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Dortmund vom 19.
Mai 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge der Verletzung von §
244 Abs.
4 Satz
2 StPO ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt (§ 344 Abs.
2 Satz
2 StPO). Die Revi-sion teilt weder den vollständigen Inhalt des Antrags auf Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens mit, noch den des daraufhin ergangenen
Gerichtsbeschlusses.
[X.]Roggenbuck Franke

Quentin Feilcke

Meta

4 StR 497/16

12.01.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2017, Az. 4 StR 497/16 (REWIS RS 2017, 17518)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17518

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.