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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:120117B4STR497.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4
StR 497/16
vom
12. Januar
2017
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
-
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 12. Januar
2017
ein-stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Dortmund vom 19.
Mai 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge der Verletzung von §
244 Abs.
4 Satz
2 StPO ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt (§ 344 Abs.
2 Satz
2 StPO). Die Revi-sion teilt weder den vollständigen Inhalt des Antrags auf Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens mit, noch den des daraufhin ergangenen
Gerichtsbeschlusses.
[X.]Roggenbuck Franke
Quentin Feilcke
Meta
12.01.2017
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2017, Az. 4 StR 497/16 (REWIS RS 2017, 17518)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 17518
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