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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZB 311/11
vom
28. Juni 2012
in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Richter [X.], [X.],
die Richterin [X.], [X.]
Pape
und die Richterin Möhring
am
28. Juni 2012
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts [X.] vom 28. Oktober 2011
wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.130
festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO
in [X.] mit Art.
44 EuGVVO,
§
15 Abs.
1 AVAG
statthaft. Sie ist jedoch nach §
574 Abs.
2 ZPO unzulässig, weil sie keine grundsätzliche Bedeutung hat,
und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert.
Die Voraussetzungen des §
574 Abs.
2 ZPO sind nicht ausreichend [X.].
Das Beschwerdegericht stützt sich in der Entscheidung tragend darauf, dass der Antragsteller die erforderliche Unterschrift unterhalb der
Antragsbe-gründung
in der Beschwerdeinstanz nachgeholt habe. Der von der Rechtsbe-schwerde in diesem Zusammenhang angeführte [X.] der Diver-1
2
-
3
-
genz liegt nicht vor; die Beschwerdeentscheidung weicht nicht von der zitierten Senatsentscheidung ([X.], Beschluss vom 27.
Juli 2006 -
IX
ZB 204/04, [X.]Z 169, 17) ab. Die dort zu beantwortende Frage betraf eine Vorschrift des materi-ellen Rechts, während im Streitfall das Nachholen einer versäumten Verfah-renshandlung zu beurteilen ist. Beide Tatbestände haben nicht notwendig die gleiche Rechtsfolge.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
17 Abs.
2
Satz
2
AVAG, §
577 Abs.
6 Satz
3 ZPO abgesehen.
[X.]
[X.]
[X.]
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.05.2011 -
11 [X.]/11 -
OLG [X.], Entscheidung vom 28.10.2011 -
12 W 1374/11 -
3
Meta
28.06.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2012, Az. IX ZB 311/11 (REWIS RS 2012, 5123)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 5123
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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