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Das Verfahren wird eingestellt.
Die Urteile des [X.] vom 12. Mai 2021 und des [X.] vom 28. August 2017 sind wirkungslos.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Vorentscheidungen sind wirkungslos (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, demjenigen Verfahrensbeteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der das erledigende Ereignis aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat oder der ohne das erledigende Ereignis bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. April 2017 - 1 C 9.16 - [X.] 402.251 § 31 [X.] Nr. 1 Rn. 7). Gemessen daran hat der Kläger die Kosten zu tragen, da er mit seinem (erfolgreichen) Antrag auf Einbürgerung das erledigende Ereignis herbeigeführt hat.
Gerichtskosten werden gemäß § [X.] [X.] nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 [X.].
Meta
24.01.2023
Bundesverwaltungsgericht 1. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 12. Mai 2021, Az: OVG 3 B 58.18, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.01.2023, Az. 1 C 55/21 (REWIS RS 2023, 1791)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 1791
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 C 29/22, 1 C 29/22 (1 C 43/20) (Bundesverwaltungsgericht)
Kostenentscheidung nach Hauptsachenerledigung; unzulässiger Asylantrag
Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung
1 C 9/16 (Bundesverwaltungsgericht)
Dublin-Verfahren und Durchentscheiden bei fehlendem Ausspruch zu Abschiebungsverboten
1 C 41/21, 1 C 41/21 (1 C 2/19) (Bundesverwaltungsgericht)
Kostenauferlegung nach billigem Ermessen bei übereinstimmender Erledigungserklärung
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