Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2014, Az. IX ZR 25/14

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2632

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IX ZR 25/14

Verkündet am:

25. September 2014

Kluckow

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 134; StBerG § 57 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Nr. 1
Kauft eine Steuerberatungsgesellschaft gewerblich Honorarforderungen von Steuer-beratern auf und lässt sich diese Forderungen abtreten, führt das für Steuerberater geltende Verbot gewerblicher Tätigkeit nicht zur Unwirksamkeit des Kaufvertrages und der Abtretung der Honorarforderung.
[X.], Urteil vom 25. September 2014 -
IX ZR 25/14 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
25. September 2014
durch [X.] [X.],
[X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und die Richterin [X.]

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil der 1.
Zivilkammer des [X.] vom 17.
Januar 2014 und das Urteil des
Amtsgerichts [X.] vom 28.
Juni 2013 auf-gehoben.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 603,57

Zinsen hieraus in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.
Juni 2012 sowie 111,40

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Beklagte beauftragte die Steuerberaterin S.

(vormals B.

) mit der Buchführung für das [X.] einschließlich der Kontierung der Belege. Für die im Februar 2012 erbrachten Arbeiten berechnete die Steu-erberaterin am 17.
April 2012 einen Betrag von 603,57

sie die Forderung an die Klägerin und trat sie ohne Zustimmung des Beklagten 1
-
3
-
an diese ab. Die Klägerin kauft gewerbsmäßig Honorarforderungen von Steuer-beratern zum Zwecke der Einziehung an.

Bis Anfang des Jahres 2014 firmierte die Klägerin als St.

mbH, seit April 2014 ist die als R.

mbH zugelassen und im Handelsregister eingetragen. Zuvor hatte sie vor den [X.] vergeblich die Feststellung begehrt, dass die von ihr [X.] gewerbliche Inkassotätigkeit keiner Ausnahmegenehmigung nach §
57 Abs.
4 Nr.
1 Halbs.
2 Steuerberatungsgesetz (StBerG) bedürfe, die [X.] jedenfalls aber verpflichtet sei, ihr die Genehmigung zu erteilen. Die gegen das Urteil des [X.] ([X.]E 144, 211) gerichte-te Verfassungsbeschwerde hat das [X.] nicht zur Ent-scheidung angenommen ([X.], 685).

Der Beklagte beglich die Rechnung trotz mehrerer Mahnungen auch durch einen von der Klägerin beauftragten Rechtsanwalt nicht; er hält die Abtre-tung für unzulässig. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Revision zugelassen, mit der die Klägerin ihr Klagebegeh-ren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Verurteilung des Beklagten.

2
3
4
-
4
-
I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin sei nicht aktivlegiti-miert, weil die Abtretung der Honorarforderung wegen §
134 BGB unwirksam sei. Sie sei im Rahmen des von der Klägerin gewerblich betriebenen Forde-rungsankaufs erfolgt. Eine gewerbliche Tätigkeit sei der Klägerin als [X.] jedoch nach §
57 Abs.
4 Nr.
1 StBerG untersagt gewesen; die beantragte Ausnahmegenehmigung sei ihr nicht erteilt worden. Bei §
57 Abs.
4 Nr.
1 StBerG handele es sich um ein Verbotsgesetz im Sinne von §
134 BGB. Das Verbot der gewerblichen Tätigkeit diene insbesondere dem Schutz des Mandanten des Steuerberaters. Wenn die Abtretung der [X.] von Steuerberatern an die Klägerin wirksam sei, würde dies bedeuten, dass die Klägerin bei ihrer rechtswidrigen,
ohne Ausnahmegenehmigung [X.] Tätigkeit von den Privilegien des §
64 Abs.
2 StBerG profitieren würde. Dies wäre mit dem durch die Genehmigungsbedürftigkeit beabsichtigten Schutz der Mandanten von Steuerberatern nicht vereinbar.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Klä-gerin ist aktivlegitimiert,
weil die Steuerberaterin S.

ihr die Honorarfor-derung wirksam abgetreten hat (§
64 Abs.
2 Satz
1 StBerG).

1.
Allerdings durfte die Klägerin, solange sie als [X.] tätig war, kein gewerbliches Inkasso betreiben (§
57 Abs. 2 Satz
1, Abs.
4 Nr.
1 StBerG). Dass die von ihr beabsichtigte Tätigkeit des Factoring und Forderungsmanagements für Honorare aus Steuerberatung ([X.]E
144, 5
6
7
-
5
-
211 Rn.
21) und der Ankauf der streitgegenständlichen Honorarforderung eine gewerbliche Tätigkeit darstellt, hat die Klägerin mit Recht weder im verwal-tungsgerichtlichen Verfahren auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung ([X.], aaO) noch im finanzgerichtlichen Verfahren wegen des Widerrufs ihrer Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft (BFHE
244, 480) noch im zivilgerichtlichen Verfahren in Abrede gestellt. Gemäß §
57 Abs.
2 Satz
1, Abs.
4 Nr.
1 StBerG sind dem Steuerberater aber gewerbliche Tätigkeiten grundsätzlich untersagt und nur bei Zulassung einer Ausnahme erlaubt.

a) Mit dem grundsätzlichen Verbot gewerblicher Tätigkeit (vgl. [X.], DStRE
2013, 891 Rn.
18
f) sollen die fachliche Kompetenz und Integrität sowie ein ausreichender Handlungsspielraum der steuerberatenden Berufsträger ge-sichert sowie die notwendige Vertrauensgrundlage geschützt werden. Damit dient die Regelung der Funktionsfähigkeit der Steuerrechtspflege, die als Teil der gesamten Rechtspflege einen Gemeinwohlbelang von großer Bedeutung darstellt. Durch die mit der Neufassung des §
57 Abs.
4 Nr.
1 StBerG erfolgten
Öffnung
für Ausnahmefälle hat der Gesetzgeber allerdings deutlich gemacht, dass eine gewerbliche Tätigkeit nicht schlechthin zu einer Gefährdung der Steuerrechtspflege führt, die Eingriffe in die Berufsfreiheit rechtfertigen kann. Mit dieser Einschätzung der drohenden Gefahren bewegt sich der Gesetzgeber innerhalb seines [X.], der von den Gerichten grundsätzlich hinzunehmen und zu beachten ist ([X.], NJW
2013, 3357 Rn.
30 mwN; vgl. [X.], Urteil vom 12.
Mai 2011 -
III
ZR 107/10, NZI
2011, 498 Rn.
13 mwN). [X.] geht es darum, der Gefahr möglicher Interessenkollisionen zwischen den verschiedenen Tätigkeitsfeldern zu begegnen (vgl. §
6 Abs.
1 Berufsordnung der [X.] -
[X.]) und hierbei insbesondere auch der Gefahr, dass der Steuerberater die im Rahmen der Steuerberatung [X.]
-
6
-
nen Kenntnisse im eigenen Gewerbe verwertet und seinem Mandanten Konkur-renz macht ([X.], aaO).

aa)
Diese gesetzlichen Ziele schließen es aus, die Regelung des §
57 Abs.
2 Satz
1, Abs.
4 Nr.
1 StBerG teleologisch zu reduzieren (vgl.
[X.]E
144, 211 Rn.
20
ff). Denn durch dieses Tätigkeitsverbot mit Ausnah-mevorbehalt soll der abstrakten Gefahr einer Beeinträchtigung der [X.] und der Interessenkollision begegnet werden. Sofern im konkreten Fall die
Gefahr der
Verletzung von [X.] ist, besteht ein Anspruch des [X.] auf Erteilung der [X.]; ein Ermessensspielraum ist der zuständigen Steuerberaterkammer nicht eröffnet (vgl.
[X.], NJW
2013, 3357 Rn.
36; [X.]E 144, 211 Rn.
27
f; DStRE
2013, 891 Rn.
18
ff). Hierdurch wird
den
berechtigten
Interes-sen der steuerberatenden Berufsträger genügt. Dass die Norm in dieser Ausle-gung verfassungsgemäß ist, hat das [X.] mehrfach be-stätigt ([X.], NJW 2013, 3357 Rn.
22; ZIP
2014, 685
Rn.
21, 24
ff).

bb)
Ebenso wenig ergibt sich die Berechtigung der Klägerin zum gewerb-lichen Inkasso aus §
64 Abs.
2 Satz
1 StBerG. Diese Regelung beinhalte, wie das [X.] zutreffend entschieden hat ([X.]E 144, 211
Rn.
23
f),
keinen spezialgesetzlichen Erlaubnistatbestand, der §
57 Abs.
4 Nr.
1 StBerG einschränkt und zur Zulässigkeit des gewerblichen Inkassos
ohne Ertei-lung einer Ausnahmegenehmigung führt.

b)
Die Klägerin hat mit ihrer nicht erlaubten gewerblichen Inkassotätigkeit begonnen, ohne dass die zuständige Steuerberaterkammer die gewerbliche Tätigkeit genehmigt hätte. Der Klägerin steht auch materiellrechtlich kein [X.] auf Erteilung der Aussagegenehmigung zu. Sie hat auch im Zivilrechts-9
10
11
-
7
-
streit keine Tatsachen vorgetragen, welche die grundsätzlich bestehenden Zweifel, dass durch eine gewerbliche Zweitbetätigung die Berufspflichten als Steuerberater gefährdet werden, in ihrem Einzelfall ausräumen könnten, wobei es genügt hätte, wenn sie dargelegt hätte, dass ihre gewerbliche Zweitbetäti-gung unter eine der Fallgruppen des §
16 [X.] einzuordnen ist (vgl.
[X.]E
144, 211 Rn.
28 f).

Für die mit der Genehmigung befassten Verwaltungsgerichte waren die personelle Verflechtung zwischen der D.

eG und der Klägerin
maßgeblich. Das [X.] hat die nicht entfernte Gefahr gesehen, dass die Gesellschafterin der Klägerin, die zugleich Gesellschafterin der D.

und deshalb auch an deren Geschäftserfolg maßgeblich interessiert sei, den ge-werblichen Interessen der D.

im Konfliktfalle gegenüber den Berufspflich-ten des Steuerberaters den Vorzug einräume. Es hat ausgeführt, dies gelte un-geachtet der Bemühungen um eine Entflechtung der beiden Gesellschaften, welche
die Klägerin vorgetragen habe ([X.]E
144, 211 Rn.
31).

Weiter ist der Senat mit dem [X.] ([X.]E
144, 211 Rn.
32) der Ansicht, dass das von der Klägerin angestrebte vollständige Factoring und Forderungsmanagement für Honorare steuerberatender Berufe von dem Berufsfeld des Steuerberaters nicht hinreichend abgegrenzt werden kann. Die Klägerin hat auch im [X.] keine Umstände benannt, die eine Gefährdungssituation trotz dieser Nähe der beabsichtigten gewerblichen Tätigkeit zu ihrem Beruf als Steuerberater als unwahrscheinlich erscheinen las-sen.
12
13
-
8
-

2.
Doch ist die Abtretung der Honorarforderung der Steuerberaterin
S.

an die Klägerin nicht nach §
134 BGB nichtig. Diese Bestimmung ordnet für ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nicht ausnahmslos die Nichtigkeit an. Sie macht vielmehr diese Rechtsfolge davon abhängig, dass sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. §
134 BGB kann daher nicht ohne Rückgriff auf das verletzte Verbot angewendet werden. Ordnet das Verbot selbst eine Rechtsfolge an, so ist diese maßgeblich. Fehlt es an einer verbotseigenen Rechtsfolgeregelung, sind Sinn und Zweck des verletz-ten Verbots entscheidend. Dies erfordert eine normbezogene Abwägung, ob es mit dem Sinn und dem Zweck des Verbots vereinbar oder unvereinbar ist, die durch das Rechtsgeschäft getroffene Regelung hinzunehmen oder
bestehen zu lassen ([X.], Urteil vom 17.
Oktober 2003 -
V
ZR 429/02, NJW
2003, 3692
f).

a)
Bei §
57 Abs.
4 Nr.
1 StBerG handelt es sich um ein Verbotsgesetz im Sinne von §
134 BGB, das sich ausschließlich gegen den Steuerberater und nicht auch gegen dessen Vertragspartner richtet ([X.], Urteil vom 12.
Mai 2011 -
III
ZR 107/10, [X.], 498 Rn.
11 mwN). Dass vorliegend die Vertragspart-nerin der Klägerin in Bezug auf den Forderungskauf selbst Steuerberaterin ist, ändert daran nichts. Sie ist nicht dafür verantwortlich, dass die Klägerin die sie treffenden Berufspflichten einhält. Betrifft das gesetzliche Verbot nur einen [X.], so hat dies im Regelfall nicht die Unwirksamkeit des [X.] zur Folge; anderes gilt aber, wenn es mit dem Sinn und Zweck des [X.] nicht vereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene rechtliche Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen, und hieraus die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gefolgert werden muss ([X.], Urteil vom 22.
Mai 1978, [X.]Z
71, 358, 360
f; vom 12.
Mai 2011, aaO Rn.
12).

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15
-
9
-

Sinn und Zweck des §
57 Abs.
2 Satz
1 und Abs.
4 Nr.
1 StBerG -
Regelung der Funktionsfähigkeit der Steuerrechtspflege und Verhinderung einer Interessenkollision
-
verlangen nicht die Unwirksamkeit des infolge der verbotenen gewerbsmäßigen Tätigkeit abgeschlossenen Forderungskaufver-trages und
der damit verbundenen
Forderungsabtretung. Denn die Honorarfor-derungen von Steuerberatern können unter Beachtung der Einschränkungen des §
64 Abs.
2 StBerG an Berufsträger auch ohne Zustimmung des Mandan-ten abgetreten werden. Auch ist eine Inkassotätigkeit, soweit sie nicht gewerb-lich betrieben wird oder eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen [X.] vorliegt, zulässig. Der Mandant muss nicht allgemein vor den Folgen eines [X.] geschützt werden; vor der Gefahr, dass seine Daten an unbefugte Dritte weitergegeben werden, ist er bei der Abtretung an einen anderen Steuerberater durch die diesen treffende Verschwiegenheits-pflicht als Berufspflicht und
bei einer Abtretung an einen Dritten durch die in §
64 Abs.
2 Satz
4 StBerG angeordnete Verschwiegenheitspflicht hinreichend geschützt (vgl. [X.]E
144, 211 Rn.
23; [X.]/[X.], StBerG, 6.
Aufl., §
64 Rn.
8
f). Im Einzelfall kann wegen der Verletzung
gegenüber dem Mandan-ten bestehender Berufspflichten etwas anderes gelten. Dazu ist jedoch nichts vorgetragen; dies liegt auch nach dem festgestellten Sachverhalt nicht auf der Hand.

In dem Forderungskaufvertrag und der zur Vertragserfüllung erfolgten Abtretung liegt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch kein unzuläs-siger Vertrag zu Lasten Dritter, hier des Mandanten.
§
64 Abs.
2 StBerG erlaubt unter engeren Voraussetzungen als §
398 BGB in einem bestehenden Schuld-verhältnis ein Auswechseln der Person des Gläubigers durch Rechtsgeschäft. Der neue Gläubiger tritt an die Stelle des bisherigen Gläubigers. §
398 BGB, §
64 Abs. 2 Satz
1 StBerG machen die Abtretung unabhängig von einer Mitwir-16
17
-
10
-
kung des Schuldners; dieser muss sich also jederzeit ein Auswechseln seines Gläubigers gefallen lassen. Sichern kann er sich dagegen durch vertraglichen Ausschluss der Abtretung (§
399 BGB; [X.]/[X.], 6.
Aufl., §
398 Rn.
1, 3). Er ist im Übrigen ausreichend durch §
64 Abs.
2 StBerG, §§
398 ff BGB geschützt.

b)
Die Befolgung von §
57 Abs. 2 Satz
1, Abs.
4 Nr.
1 StBerG wird aus-reichend durch die Möglichkeit berufsrechtlicher Sanktionen sichergestellt
(vgl. [X.], Urteil vom 23.
Oktober 1980 -
IVa
ZR 28/80, [X.]Z
78, 263, 266
f; vom 22.
September 1983 -
VII
ZR 43/83, [X.]Z
88, 240, 244; vom 17.
Oktober 2003 -
V
ZR 429/02, NJW 2003, 3692, 3693; vom 12.
Mai 2011 -
III
ZR 107/10, NZI
2011, 498 Rn.
14). Die Steuerberaterkammer kann -
wie im Fall der Kläge-rin geschehen
-
die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft gemäß §
55 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 StBerG "wegen unzulässigen Unternehmensgegenstandes"
widerrufen ([X.], 480 Rn.
11). Sie kann den betroffenen Steuerberater [X.] (§
76 Abs.
2 Nr.
4, §
81 Abs.
1 StBerG), auch können gegen ihn berufs-gerichtliche
Maßnahmen gemäß §
89 Abs.
1 StBerG verhängt werden. Kann das Verbot der gewerblichen Inkassotätigkeit mit Mitteln des Berufsrechts durchgesetzt werden, besteht kein Allgemeininteresse daran, die Abtretung [X.] nur deswegen als unwirksam anzusehen, weil der Steuerberater die Forderung im Rahmen einer gewerblichen nicht genehmigten Tätigkeit ankaufte und abgetreten erhielt. So hat es der [X.] nicht für erforderlich gehalten, einzelne Maklerverträge, die ein zugleich als ge-werbsmäßiger Makler tätiger Steuerberater abgeschlossen hat, als nichtig [X.] ([X.], Urteil vom 23.
Oktober 1980 -
IVa
ZR 28/80, [X.]Z
78, 263, 266). Auch sah er keinen Anlass, das in einem Einzelfall von einem Steuerbera-ter einem Mandanten gewährte und "bankmäßig abgerechnete" Darlehen dem Verbot der gewerblichen Tätigkeit zu unterwerfen ([X.], Urteil vom 10.
Juli 18
-
11
-
1986 -
III
ZR 77/85, NJW-RR
1986, 1495, 1496). Ebenso hat er die Nichtigkeit eines "Beratungsvertrages Sanierung"
verneint ([X.], Urteil vom 12.
Mai 2011 -
III
ZR 107/10, NZI
2011, 498 Rn.
9, 14). Anders kann es freilich liegen, wenn der betroffene Vertrag seinem Inhalt nach gerade auf die (institutionelle) [X.] eines gesetzeswidrigen Tatbestands gerichtet ist (vgl. OLG
Hamm, NJW
1997, 666
für einen [X.] zwischen einer Steuerbera-tungs-GmbH und einer ein Handelsgewerbe betreibenden GmbH; [X.], Urteil vom 12.
Mai 2011, aaO Rn.
14). Letzteres kann für den Fall der Inkassotätigkeit nicht angenommen werden, weil diese nicht in jedem Fall verbotswidrig sein muss.

3.
Die Abtretung der Honorarforderung der Steuerberaterin S.

an die Klägerin war auch ohne Zustimmung durch den Beklagten gemäß §
64 Abs.
2 Satz
1 StBerG wirksam, weil die im Vergleich zu §
398 BGB einschrän-kenden Zulässigkeitsvoraussetzungen in der Person der Klägerin vorlagen. Diese war zum Zeitpunkt der Abtretung eine Steuerberatungsgesellschaft im Sinne von §
3 Nr.
3 StBerG. Eine einschränkende Auslegung in dem Sinne, dass Abtretungen nur im Rahmen von zulässigen Tätigkeiten eines [X.] nach §
57 Abs.
2 und 3 StBerG zulässig sind, wie es das Berufungsgericht erwägt, kommt nicht in Betracht. Dafür gibt schon der Wortlaut der genannten Vorschriften nichts her. Auch besteht für eine solche einschränkende Ausle-gung ein Schutzbedürfnis des Mandanten nicht, wie bereits ausgeführt worden ist.

III.

Das angefochtene Urteil kann deshalb nicht bestehen bleiben. Da das Berufungsgericht den -
von dem Beklagten weder dem Grunde noch der Höhe 19
20
-
12
-
nach bestrittenen
-
Honoraranspruch der Steuerberaterin S.

ein-schließlich der ebenfalls nicht bestrittenen Nebenforderungen rechtsfehlerfrei festgestellt hat und das festgestellte Sachverhältnis, ohne dass es hierzu weite-ren Vortrags und weiterer Feststellungen bedürfte, eine Entscheidung über den in der Berufungsinstanz gestellten [X.] ermöglicht, kann der Senat nach §
563 Abs.
3 ZPO in der Sache selbst entscheiden.
Die Hauptforderung ergibt sich aus §
675 Abs.
1, §
611 Abs.
1 BGB, §
64 Abs.
2 StBerG
in Verbin-dung mit §
33 Abs.
1, §§
9, 11, 15, 16, Anlage 3 Tabelle [X.] in der Fassung vom 27.
April 2001. Die Nebenforderungen [X.] aus §
280 Abs.
1 und Abs.
2, §
286 Abs.
1, §
288 Abs.
1
BGB.

Kayser
Gehrlein
Pape

[X.]
[X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.06.2013 -
2 C 619/13 -

LG [X.], Entscheidung vom 17.01.2014 -
13 S 2015/13 -

Meta

IX ZR 25/14

25.09.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2014, Az. IX ZR 25/14 (REWIS RS 2014, 2632)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2632

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZR 25/14

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