Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2017, Az. XII ZB 660/14

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 2757

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:081117BXIIZB660.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 660/14
vom
8. November 2017
in der Personenstandssache

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 8.
November 2017 durch den
Vorsitzenden
Richter
Dose
und [X.], Dr.
Nedden-Boeger, Dr.
Botur und Guhling
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 6.
Septem-ber 2017 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführer zurückge-wiesen.

Gründe:
Die Anhörungsrüge ist unbegründet.
Die Gerichte sind nach Art.
103 Abs.
1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Senat hat die mit den Rechtsbeschwerden vorgetragenen Angriffe gegen den [X.] Beschluss des [X.] in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und erwogen. Es ist nicht erforderlich, sämtliche Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu [X.] ([X.] 96, 205, 216
f.). Insbesondere ergibt sich aus den Ausfüh-rungen des Senats zu den Interessen des Kindes im Zusammenhang mit der Beurkundung seiner Geburt, dass der Senat offensichtlich keine genügenden Anhaltspunkte für die von der Rechtsbeschwerde reklamierten Verletzungen der Grundrechte des Kindes gesehen hat. Im Übrigen liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als ein Beteiligter sich dies wünscht ([X.] 64, 1, 12).
1
2
-
3
-
Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird abgese-hen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§
44 Abs.
4 Satz
4 iVm §
74 Abs.
7 FamFG; vgl. insoweit [X.] Beschluss vom 28.
Juli 2005

III
ZR
443/04

FamRZ 2005, 1831
f.).

Dose

Schilling

Nedden-Boeger

Botur

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.12.2013 -
71 III 254/13 -

Kammergericht [X.], Entscheidung vom 30.10.2014 -
1 W 48/14 -

3

Meta

XII ZB 660/14

08.11.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2017, Az. XII ZB 660/14 (REWIS RS 2017, 2757)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2757

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XII ZB 660/14

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