Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2015, Az. X ZR 87/13

X. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 16935

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR
87/13
vom
20.
Januar
2015
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat am 20.
Januar
2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr.
Grabinski,
[X.] und [X.] und die Richterin Dr.
Kober-Dehm
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] wird das Urteil des 3.
Zivilsenats des [X.] vom 5.
Juni
2013 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 35.000

festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger, der seit 30.
August
2011 unter Betreuung steht, verlangt vom Beklagten, seinem Neffen, die Rückzahlung von 35.000

Er macht geltend, dem Beklagten den genannten Geldbetrag zur Verfü-gung gestellt zu haben. In seiner Klage hat der Kläger zunächst vorgetragen, er habe dem Beklagten das Geld geschenkt, und seinen Rückforderungsanspruch
einerseits darauf gestützt, dass die Schenkung wegen seiner [X.] nichtig sei, und andererseits Bedürftigkeit nach §
528 BGB geltend ge-macht. Später hat er seinen
Rückforderungsanspruch hilfsweise auf §
488 1
2
-
3
-
Abs.
1 Satz
2 BGB gestützt. Der Beklagte hat angegeben, vom Kläger außer einem Betrag von 3.000

e-res Geld bekommen zu haben.
Das [X.] hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausge-führt, die Vernehmung der Zeugen P.

und A.

F.

habe ergeben, dass

[X.] Kläger habe dem Beklagten damit ein zinsloses Darlehen ge-währt, zu dessen Rückzahlung der Beklagte verpflichtet sei, nachdem ihn der Betreuer des [X.] bereits im August bzw. September
2011 hierzu aufgefor-dert und damit das Darlehen gekündigt habe.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage ohne erneute Beweisaufnahme abgewiesen. Der Kläger begehrt mit der Nichtzulas-sungsbeschwerde die Zulassung der Revision und verfolgt sein ursprüngliches Klagebegehren weiter.
II.
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbe-schwerde ist begründet. Sie führt gemäß §
544 Abs.
7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungs-gericht. Das Berufungsgericht hat das Recht des [X.] auf Gewährung recht-lichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
1.
Das Berufungsgericht hat den erstinstanzlich vernommenen Zeugen
P.

F.

entgegen §
529 Abs.
1 Nr.
1, §
398 Abs.
1 ZPO nicht erneut ver-
nommen, obwohl es dessen Aussagen anders gewürdigt hat als das [X.]. Diese rechtsfehlerhafte Anwendung des §
529 Abs.
1 Nr.
1 ZPO verletzt den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör nach Art.
103 Abs.
1 GG (vgl. [X.], Beschluss vom 14.
Juli 2009 -
VIII
ZR 3/09, NJW-RR 2009, 1291 Rn.
4
f.).
3
4
5
6
-
4
-
Nach §
529 Abs.
1 Nr.
1 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die Tatsachenfeststellung des ersten Rechtszugs gebunden. Bei Zweifeln an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen ist eine erneute Beweisaufnahme zwingend geboten. Insbesondere muss das Berufungsgericht die bereits in erster Instanz vernommenen Zeugen nochmals gemäß §
398 Abs.
1 ZPO vernehmen, wenn es deren Aussagen anders würdi-gen will als die Vorinstanz. Die nochmalige Vernehmung eines Zeugen kann allenfalls dann unterbleiben, wenn sich das Rechtsmittelgericht auf solche Um-stände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit,
das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage betreffen (vgl. [X.], aaO, NJW-RR 2009, 1291 Rn.
4
f.).
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
2.
Das [X.] hat die Aussagen der von ihm vernommenen [X.] dahin gewürdigt, dass sich daraus ergebe, dass der Kläger dem Beklagten den eingeklagten Geldbetrag tatsächlich übergeben und ihm damit ein zinslo-ses Darlehen gewährt habe. Das Berufungsgericht meint demgegenüber, dass
die Zeugen lediglich bekunden konnten, dass der Kläger ihnen auf Nachfrage und Vorhalt eines [X.] über eine Barabhebung vom 28.
Dezember
2010 geantwortet habe, er habe das Geld dem Beklagten nur geliehen. Den Aussagen lasse sich jedoch nicht entnehmen, dass der Kläger dem Beklagten den Betrag von 35.000

von den Zeugen bekundete Erklärung des [X.], das Geld dem Beklagten nur geliehen zu haben, reiche angesichts der hochgradigen Altersdemenz des [X.] allein nicht aus, um den Nachweis einer darlehensweisen Übergabe des Betrags von 35.000

eine Übergabe des fraglichen Geldbetrages aus der Aussage des [X.]

, soweit die-
ser von einem Gespräch mit dem Beklagten berichtet habe, in dem er diesen auf den Erhalt des Geldbetrages von 35.000

t-7
8
-
5
-
zung von dem Kläger gehörenden Werkzeug angesprochen habe. Es sei au-ßerdem nicht auszuschließen, dass der Beklagte, soweit der Zeuge allgemein von Geld gesprochen habe, dies auf den von ihm eingeräumten Erhalt von 3.000

Bestätigung, dass der Beklagte
das Geld vom Kläger erhalten habe, nicht bekunden können. Ein childert habe, reiche für eine sichere Überzeugungsbildung hinsichtlich des Erhalts des streitgegen-ständlichen Geldbetrags nicht aus.
Soweit das Berufungsgericht darauf abgestellt hat, dass angesichts der hochgradigen Altersdemenz des [X.] dessen Erklärung allein nicht ausrei-che, um den Nachweis einer darlehensweisen Übergabe des Geldbetrages zu führen, handelt es sich nicht um eine abweichende Würdigung der Aussagen der Zeugen vor dem [X.]. Insoweit hat das Berufungsgericht lediglich die Bedeutung der von den Zeugen bekundeten Erklärung des [X.] anders beurteilt, so dass dieser Umstand für sich keine Verpflichtung zur erneuten [X.] begründet.
Soweit das Berufungsgericht allerdings angenommen hat, dass sich der Aussage des Zeugen P.

F.

, soweit dieser über ein Gespräch zwischen
ihm und dem Beklagten berichtet hat, in dem er gegenüber dem Beklagten den Erhalt des Geldes zur Sprache gebracht habe, keine Bestätigung seitens des Beklagten über den Erhalt des Geldes entnehmen lasse, hat es die Aussage abweichend vom [X.] gewürdigt. Da die Aussage des Zeugen in diesem Punkt nicht eindeutig war, weil er einerseits bekundet
hat, den
Beklagten auf den Erhalt der 35.000

angesprochen zu haben,
und andererseits ausgeführt hat, er habe dem Beklagten nicht konkret vorgehalten, dass er das Geld be-kommen habe, hätte sich das Berufungsgericht durch eine erneute Verneh-mung des Zeugen einen eigenen Eindruck verschaffen müssen (vgl. [X.], Ur-9
10
-
6
-
teil vom 22. Mai 2002

VIII ZR 337/00, NJW-RR 2002, 1500; Beschluss vom 18.
April
2013

V
ZR
231/12 Rn.
10). Da es hiervon abgesehen hat, hat es den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör verletzt. Die Gehörsverletzung ist auch entscheidungserheblich. Es ist nicht auszuschließen, dass das [X.] zu einer abweichenden Würdigung
gelangt wäre, wenn es den [X.]

erneut zum Verlauf des Gesprächs mit dem Beklagten ver-
nommen hätte.
Meier-Beck
Grabinski
[X.]

Deichfuß
Kober-Dehm
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.01.2013 -
2 O 513/11 -

O[X.], Entscheidung vom 05.06.2013
-
3 U 20/13 -

Meta

X ZR 87/13

20.01.2015

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2015, Az. X ZR 87/13 (REWIS RS 2015, 16935)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16935

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