Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2019, Az. 1 StR 563/18

1. Strafsenat | REWIS RS 2019, 1299

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[X.]:[X.]:[X.]:2019:211119B1STR563.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 563/18

vom
21. November
2019
in der Strafsache
gegen

alias:

wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung

hier: Anhörungsrüge

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat am 21.
November 2019
be-schlossen:

Die auf den 23. November 2019 datierte Anhörungsrüge des Verurteilten (eingegangen per Telefax-Schreiben am
12.
November 2019) gegen den [X.]sbeschluss vom
8.
Oktober 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
Der [X.] hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 27.
März 2018 mit Beschluss vom 8.
Oktober 2019 gemäß §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Ver-urteilte mit der Anhörungsrüge (§ 356a StPO).
Der Beschwerdeführer hat in seiner Gegenerklärung zur Stellungnahme des [X.] und in Ausführung der Sachrüge u.a. beanstandet, dass das [X.] rechtsfehlerhaft den Strafrahmen nicht
nach §
28 Abs.
1 StGB (nochmals) gemildert habe, obwohl der Angeklagte lediglich
als Gehilfe eines Dritten zu einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen

370 Abs.
1 Nr.
2 AO) durch den steuererklärungspflichtigen Haupttäter gehandelt habe. Der [X.] habe zu diesem sachlich-rechtlichen Einwand keine Ausführungen gemacht, obwohl dies
nach der geänderten [X.]srechtsprechung ([X.], Urteil vom 23.
Oktober 2018

1 [X.]/17,
[X.]St 63, 282
Rn.
12
ff.) geboten ge-wesen wäre, weil die steuerliche Erklärungspflicht jedenfalls bei Steuerhinter-1
2
-
3
-
ziehung durch Unterlassen ein [X.] besonderes persönli-ches Merkmal im Sinne des §
28 Abs. 1 StGB darstelle.
Der zulässige Rechtsbehelf hat keinen Erfolg. Der [X.] hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht ge-hört worden wäre, noch hat
er zu berücksichtigendes Vorbringen des [X.] übergangen.
Aus dem Umstand, dass der [X.] die Verwerfung der Revision nicht begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewäh-rung rechtlichen Gehörs geschlossen werden (vgl. [X.], Beschluss vom
27.
März
2018

1 [X.] Rn. 8 mwN). Die Vorschrift
des §
349 Abs.
2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor (vgl. [X.], Beschluss vom 5.
Mai
2014

1 [X.] Rn. 5
mwN). Das gilt auch dann, wenn in
einer Gegenerklärung zur Antragsschrift des [X.] die Sachrüge näher begründet wird. Vorliegend bedurfte es Ausführungen des [X.]s zur Nichtanwendung des § 28 Abs. 1 StGB durch das [X.] schon deshalb nicht, weil nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] eine (weitere) Strafrahmenmilderung nach § 49 Abs.
1 StGB dann nicht vorzunehmen ist, wenn das Tatgericht allein wegen des Fehlens des strafbarkeitsbegründeten persönlichen Merkmals Beihilfe statt Täterschaft an-genommen hat (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Juli 2019

1 StR 197/19
Rn.
6
mwN). So liegt der Fall hier (vgl. [X.] f.).
3
4
-
4
-
Die Kostenentscheidung folgt aus einer
entsprechenden Anwendung des §
465 Abs.
1 StPO.

Raum

Bellay

Bär

Leplow

Pernice
5

Meta

1 StR 563/18

21.11.2019

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2019, Az. 1 StR 563/18 (REWIS RS 2019, 1299)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1299

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