Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2012, Az. IV ZR 219/12

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 1477

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV [X.]/12
vom

14. November 2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzen-de Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die Richterin [X.]

am 14. November 2012

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision des [X.] gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 15.
Juni 2012 durch Beschluss nach §
552a ZPO [X.].

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bin-nen

vier Wochen.

Gründe:

[X.] Der Kläger und seine frühere
Lebensgefährtin (im Folgenden: Erblasserin) schlossen bei der Beklagten mit Wirkung zum 1.
Juni 2003 eine Risikolebensversicherung auf verbundene Leben. Dabei waren [X.] versicherte Personen und
räumten sich wechselseitig ein Be-zugsrecht für den Todesfall ein.
In den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Risikoversicherung heißt es in §
16 zu "Wer erhält die Versicherungsleistung?" unter anderem:
1
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3
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"1. Die Leistung aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir an Sie als unseren Versicherungsnehmer oder an Ihre Erben, falls Sie uns keine andere Person benannt haben, die bei Eintritt des Versicherungsfalles Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erwerben soll ([X.]). Bis zum Eintritt des Versicherungsfalles können Sie das Bezugsrecht jederzeit widerrufen.

4. [X.] und der Widerruf eines widerruflichen Bezugsrechts (vgl. Abs.

ber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom
bisherigen [X.] schriftlich angezeigt worden sind. Der bisherige Berech-tigte sind im Regelfall Sie; es können aber auch andere Personen sein, sofern Sie bereits vorher Verfügungen vor-genommen haben."

Der Beklagte zu
1 ist der [X.] der Erblasserin
aus erster Ehe;
fer-ner haben der Kläger und die Erblasserin
einen weiteren gemeinsamen [X.]. Am 6.
Dezember 2008 beendeten der Kläger und die Erblasserin
ihre nichteheliche Lebensgemeinschaft. Die Erblasserin teilte daraufhin
der Beklagten zu
2 mit, sie wünsche eine Änderung der Bezugsberechti-gung ihrer Lebensversicherung dahin, dass der Beklagte zu
1 der [X.] sein solle. Die Beklagte zu
2 verlangte hierfür eine gemeinsa-me Erklärung der Erblasserin und des [X.], die Letzterer ablehnte. Am 3.
Mai 2009 verstarb die Erblasserin. Der Beklagte zu
1 ist ihr testa-mentarischer Alleinerbe. Nachdem die
Beklagte zu
2
sowohl vom Kläger als auch vom
Beklagten zu
1
zur Leistung der Versicherungssumme [X.] worden war, hinterlegte die
Beklagte zu
2. Der Kläger verlangt vom Beklagten zu
1 Zustimmung zur Auszahlung der hinterlegten Versi-cherungssumme sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungs-kosten. Darüber hinaus nimmt er beide Beklagte auf Zahlung von [X.] in Anspruch. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos ge-blieben. Hiergegen richtet sich die Revision des [X.].
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4
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I[X.] Die Voraussetzungen für eine Zulassung liegen nicht vor. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§
552a Satz
1 ZPO).

1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von §
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 ZPO zu. Dies ist nur der Fall, wenn sie ei-ne entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ([X.], Beschluss vom 27.
März 2003
[X.], [X.]Z 154, 288, 291). Dies ist für die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob auch auf die verbundene Lebensversicherung die Grundsätze über den Weg-fall der Geschäftsgrundlage Anwendung finden, nicht der Fall. Die grund-legenden Fragen sind durch die Rechtsprechung geklärt. Im Übrigen handelt
es sich um Entscheidungen im Einzelfall, die einer grundsätzli-chen Klärung nicht zugänglich sind.

a) Zutreffend ist das Berufungsgericht zunächst davon ausgegan-gen, dass die dem Kläger in dem Versicherungsvertrag durch die Erblas-serin
eingeräumte
Bezugsberechtigung durch diese zu ihren Lebzeiten nicht wirksam gem. § 16 Ziff. 1 und 4 der Allgemeinen Bedingungen für die Risikoversicherung widerrufen wurde. Für das Bezugsrecht aus einer Lebensversicherung kommt es auf das Deckungsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer und die dort vereinbarten Bedin-gungen an (Senatsurteil vom 30.
November 1994
IV ZR 290/93, [X.]Z 128, 125, 132). Aus dem Versicherungsvertrag ergibt sich, dass es sich um eine Risikolebensversicherung auf verbundene Leben handelt, bei der der Kläger und die Erblasserin
jeweils Versicherungsnehmer und 3
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versicherte Person sind und bei der ein wechselseitiges Bezugsrecht be-steht. Eine Änderung dieses Bezugsrechts kann nach §
16 Ziff.
1 und 4 der Allgemeinen Bedingungen für die Risikoversicherung nur durch den Berechtigten erfolgen. Bei einer Versicherung für verbundene Leben handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag, bei dem jeder Versiche-rungsnehmer
seine Leistung, nämlich die Einsetzung des anderen zum Bezugsberechtigten, nur in der Erwartung und unter der Bedingung er-bringt, dass der andere ein gleiches tut ([X.], 186; ferner [X.], 1337). Hieraus folgt, dass das Recht zum Widerruf einer einmal eingeräumten Bezugsberechtigung nur von beiden
Versicherungsnehmern gemeinsam ausgeübt werden kann ([X.]/
[X.], Lebens-
und Berufsunfähigkeitsversicherung 2.
Aufl. §
13 ALB 2008 Rn.
41; [X.] in [X.]/[X.], [X.]
2.
Aufl. §
159 Rn.
57; Reiff/[X.] in [X.]/[X.], VVG 28.
Aufl. §
13 ALB 86 Rn.
14).
Daran fehlt es hier, so dass der Kläger Bezugsbe-rechtigter der Lebensversicherung geblieben ist.

b) Ob der von einer Bezugsberechtigung Begünstigte die [X.] im Verhältnis zu den dem Versicherungsnehmer [X.] Erben behalten darf, beantwortet demgegenüber allein das Valu-taverhältnis (Senatsurteile vom 21.
Mai 2008
IV ZR 238/06, [X.], 1054 Rn.
21; vom 30.
November 1994
IV ZR 290/93, [X.]Z 128, 125, 132; vom 1.
April 1987
[X.], [X.], 659, 660
unter 2.). Ist der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistung im [X.] entfallen, so kann der Erbe des Versicherungsnehmers dem Bezugsberechtigten den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gemäß §
242 BGB entgegenhalten (vgl. [X.], 1409).
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Ein Rechtsgrund für das Behaltendürfen kann sich bei der Einräu-mung eines Bezugsrechts in einer Lebensversicherung aus einer Schen-kung oder einer unbenannten Zuwendung sowohl bei Ehegatten als auch bei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ergeben. Handelt es sich um eine Versicherung für verbundene Leben, so ergibt sich der Rechtsgrund aus dem
zwischen den Versicherungsnehmern und [X.] geschlossenen gegenseitigen Vertrag. Die [X.] einer derartigen Bezugsberechtigung kann insbesondere das Bestehen einer Ehe bzw. deren Fortbestand sein (Senatsurteil vom 1.
April 1987
[X.], [X.], 659, 660
unter 3; [X.], Urteil
vom 8.
Juli 1982
[X.], [X.]Z 84, 361, 368). Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bei wechselseitigen Zuwen-dungen kommen nach neuerer Rechtsprechung des [X.] auch bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften zur Anwendung ([X.], Urteile vom 6.
Juli 2011
[X.]/08, [X.], 2880
Rn.
18
f.; vom 25.
November 2009
[X.], [X.], 998 Rn.
25; vom 9.
Juli 2008
XII ZR 179/05, [X.]Z 177, 193 Rn.
33), d.h. auch bei verbunde-nen Lebensversicherungen zwischen Ehegatten oder Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Gerade
in den Fällen, in denen sich Ehegatten oder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in [X.] verbundenen Lebensversicherung als Versicherungsnehmer und ver-sicherte Personen jeweils wechselseitig ein Bezugsrecht nach dem Tod des [X.] einräumen, kann bei Scheitern der Ehe oder der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht kommen. Ob die Geschäftsgrundlage weggefallen ist, richtet sich nach einer Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalles, insbe-sondere Dauer der Ehe oder
Lebensgemeinschaft, Alter der Parteien, Art und Umfang der erbrachten Leistungen, Höhe der dadurch bedingten und 7
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noch vorhandenen Vermögensmehrung, Einkommens-
und Vermögens-verhältnisse ([X.], Urteile vom 6.
Juli 2011 aaO
Rn.
24; vom 8.
Juli 1982

[X.], [X.]Z 84, 361, 368). Dies ist im Einzelfall durch den Tatrichter zu entscheiden, ohne dass sich allgemein klärungsfähige Rechtsfragen stellen.

2. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat unter Abwägung der maßgeblichen Umstände und unter Zugrundelegung des jeweiligen Parteivortrags rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Voraussetzungen für einen Wegfall der Ge-schäftsgrundlage gegeben sind. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision dringen nicht durch.

a) Zwar kann die Bezugsberechtigung über die Ehescheidung
oder
das Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hinaus fortbe-stehen bei Vorhandensein von Kindern, dem Erfordernis einer Kreditab-sicherung, der weiter bestehenden Zahlungsverpflichtung auf den Kredit und der Schmälerung des Unterhaltsanspruchs wegen dieser Rückzah-lungsverpflichtung ([X.] FamRZ 1998, 193
f.; [X.]/
[X.], §
159 Rn.
94). Das Berufungsgericht hat diese Umstände aber in seine Abwägung einbezogen. Insbesondere hat es berücksichtigt, dass der Kläger und die Erblasserin
Eltern eines im Jahr 2003 geborenen ge-meinsamen [X.]es sind. Wenn das Berufungsgericht auf dieser [X.] darauf abstellt, dass die Existenz eines gemeinsamen Kindes der bisherigen Lebenspartner nur ein Element innerhalb der [X.] und daher nicht allein die Grundlage der Bezugsberechtigung aus dem Versicherungsvertrag gewesen sei, ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

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9
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8
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Ebenso hat das Berufungsgericht den Vortrag des Beklagten zu
1
in Rechnung gestellt, die Risikolebensversicherung habe der [X.] eines
Finanzierungskredits für eine von der Erblasserin
erworbene Immobilie gedient.

Soweit das Berufungsgericht ausgeführt
hat, der Kläger sei nach dem Scheitern der Lebensgemeinschaft nicht mit den [X.] belastet, weil er eine Beteiligung an der Darlehensaufnahme für die von der Erblasserin
erworbene Immobilie selbst nicht behaupte, dringt der Kläger mit seiner Rüge aus §
139 ZPO nicht durch. Er räumt selbst ein, dass er bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] eine eigene Darlehensbeteiligung
nicht vorgetragen hat. Vielmehr hat er im Gegenteil behauptet, dass die Lebensversicherung keiner Immobilienfinanzierung gedient habe. Auch im Antrag für [X.] ist die Frage, ob dieser von besonderen Vereinba-rungen, z.B. einer Hypothekenbeschaffung,
abhängig ist, ausdrücklich verneint worden. Wenn der Kläger darüber hinaus anlässlich seiner [X.] vor dem Berufungsgericht trotz des entgegenstehenden Vortrags der Beklagten ausdrücklich erklärt, die Lebensversicherung sei nicht als Sicherheit für ein Immobiliendarlehen eingesetzt worden und auch eine eigene Beteiligung an dem aufgenom-menen Darlehen, sei es als Mitdarlehensnehmer, sei es als Bürge,
nicht erwähnt, kann von einem Verstoß des Berufungsgerichts gegen §
139 ZPO keine Rede sein. Es wäre vielmehr Sache des [X.] gewesen, bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung vorzutragen, dass er für das Darlehen gebürgt hat, wie das erst in seinem nach der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 6.
Juni 2012 der Fall war. Erst recht gilt dies für den erstmals im Revisionsverfahren gehaltenen Vortrag, dass der Kläger nicht nur Bürge, sondern sogar Mitdarlehens-10
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nehmer gewesen sei. Hinzu kommt, dass eine mögliche Mithaftung des [X.] für das Darlehen mangels zusätzlicher Anhaltspunkte nicht zwingend dafür sprechen muss, dass sein Bezugsrecht trotz Scheiterns
der nichtehelichen Lebensgemeinschaft in jedem Fall erhalten bleiben sollte. Immerhin fließt die Versicherungssumme dem Beklagten zu
1 als Erben zu, der hiervon die Darlehenstilgung vornehmen kann.

Soweit
der Kläger erstmals im Revisionsverfahren Vortrag zu sei-nen Einkommensverhältnissen sowie denjenigen der Erblasserin
gehal-ten hat, kann er hiermit bereits aus prozessualen Gründen nicht gehört werden. Ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen §
139 ZPO ist nicht ersichtlich, zumal der Kläger selbst nicht darlegt, welche Folgerungen sich aus den Einkommensverhältnissen für die Frage des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bezüglich der Bezugsberechtigung ergeben sollen. Die Verpflichtung des [X.], die Versicherungsprämien zumindest teil-weise zu tragen, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass er selbst Versicherungsnehmer ist.

b) Zutreffend hat das Berufungsgericht schließlich berücksichtigt, dass es gegen einen Wegfall der Geschäftsgrundlage spricht, wenn auch nach Scheitern einer Ehe oder einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft weiterhin durch den einen Partner Leistungen erbracht werden, insbe-sondere eine einseitig widerrufliche Bezugsberechtigung bestehen ge-lassen wird (vgl. [X.], Urteil vom 8.
Juli 1996
[X.], NJW 1996, 2727 unter 2; [X.], 1409, 1410; [X.] VersR 1999, 830, 832; [X.]/[X.] VVG
§
159 Rn.
93; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 2.
Aufl.
§ 159 Rn.
31).
Ein derar-tiger einseitiger Widerruf der Erblasserin kam hier nicht in Betracht, da bei der verbundenen Lebensversicherung das Widerrufsrecht für die Be-12
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zugsberechtigung beiden Versicherungsnehmern gemeinschaftlich zu-steht und sich der Kläger mit einer Änderung der Bezugsberechtigung nicht einverstanden erklärt hatte.

[X.]

[X.] Dr.
Karczewski

[X.] [X.]

Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme

erledigt worden.
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.07.2011 -
26 O 272/10 -

[X.], Entscheidung vom 15.06.2012 -
20 [X.] -

Meta

IV ZR 219/12

14.11.2012

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2012, Az. IV ZR 219/12 (REWIS RS 2012, 1477)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1477

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IV ZR 219/12

XII ZR 190/08

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