Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.08.2023, Az. XII ZB 7/23

12. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 6264

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Betreuungsverfahren: Erneute Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren nach ergänzendem Sachverständigengutachten


Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 6. Dezember 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.

Das [X.] ist gerichtskostenfrei.

Eine Festsetzung des [X.] (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.

Gründe

I.

1

Das Verfahren betrifft die Einrichtung einer Betreuung für die heute 48jährige Betroffene.

2

Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens („ärztliche Stellungnahme“) und Anhörung der Betroffenen die Beteiligte zu 1 zur Betreuerin bestellt mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge und Entscheidung über die Unterbringung. Dagegen hat die Betroffene Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat das [X.] eine ergänzende ärztliche Stellungnahme eingeholt und die Beschwerde der Betroffenen ohne deren erneute Anhörung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich ihre Rechtsbeschwerde, mit welcher sie die Aufhebung der Betreuung erstrebt.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

4

1. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht als verfahrensfehlerhaft, dass das Beschwerdegericht von einer erneuten Anhörung der Betroffenen abgesehen hat.

5

a) Die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen gemäß § 278 Abs. 1 FamFG besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht auch in einem Betreuungsverfahren die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Dies setzt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. [X.]sbeschluss vom 22. Juni 2022 - [X.] 200/21 - [X.] 2022, 1110 Rn. 7 mwN).

6

Zieht das Beschwerdegericht für seine Entscheidung aber mit einem neuen oder ergänzenden Sachverständigengutachten eine neue Tatsachengrundlage heran, die nach der amtsgerichtlichen Entscheidung datiert, so sind von einer erneuten Anhörung des Betroffenen regelmäßig neue Erkenntnisse im Sinne des § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG zu erwarten, und es ist nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s schon deshalb eine erneute Anhörung im Beschwerdeverfahren geboten (vgl. [X.]sbeschluss vom 6. Juli 2022 - [X.] 551/21 - [X.] 2022, 1433 Rn. 6 mwN).

7

b) So liegt der Fall hier. Das Beschwerdegericht hat insbesondere zu der Frage, ob die Betroffene in der Lage ist, im Hinblick auf die Betreuung einen freien Willen zu bilden, eine ergänzende ärztliche Stellungnahme eingeholt. Es hat diese für seine Entscheidung verwertet, was eine erneute persönliche Anhörung der Betroffenen erfordert hätte.

8

2. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Der [X.] kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da er die noch erforderlichen Feststellungen nicht selbst treffen kann.

[X.]     

      

[X.]     

      

[X.]

      

Botur     

      

Pernice     

      

Meta

XII ZB 7/23

16.08.2023

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Bremen, 6. Dezember 2022, Az: 5 T 275/22

§ 68 Abs 3 S 1 FamFG, § 68 Abs 3 S 2 FamFG, § 278 Abs 1 FamFG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.08.2023, Az. XII ZB 7/23 (REWIS RS 2023, 6264)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6264

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZB 94/23 (Bundesgerichtshof)

Betreuungsverfahren: Persönliche Anhörung des Betroffenen durch das Beschwerdegericht


XII ZB 169/22 (Bundesgerichtshof)

Beschwerde im Betreuungsverfahren: Anhörung bei Bestellung des Verfahrenspflegers mit Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens


XII ZB 401/22 (Bundesgerichtshof)

Notwendigkeit der Anhörung im Betreuungsverfahren unter Teilnahme des Betreuers vor Verlängerung der Betreuung


XII ZB 392/19 (Bundesgerichtshof)

Betreuungssache: Erforderlichkeit der erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen bei Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens im Beschwerdeverfahren


XII ZB 150/20 (Bundesgerichtshof)

Betreuungsverfahren: Absehen des Beschwerdegerichts von der erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen


Referenzen
Wird zitiert von

XII ZB 401/22

Zitiert

XII ZB 551/21

XII ZB 200/21

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.