Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2008, Az. 3 StR 94/08

3. Strafsenat | REWIS RS 2008, 3221

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 94/08 vom 24. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen Bandenhandels von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge [X.] des [X.] hat am 24. Juni 2008 beschlossen: Das Urteil des 3. Strafsenats des [X.] vom 29. Mai 2008 wird wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 5 anstatt "... Vorschrift des § 52 Abs. 2 StGB ..." richtig lauten muß: "... Vorschrift des § 55 Abs. 2 StGB ...". [X.] Miebach Pfister Sost-Scheible [X.]

Meta

3 StR 94/08

24.06.2008

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2008, Az. 3 StR 94/08 (REWIS RS 2008, 3221)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3221

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