Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 94/08 vom 24. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen Bandenhandels von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge [X.] des [X.] hat am 24. Juni 2008 beschlossen: Das Urteil des 3. Strafsenats des [X.] vom 29. Mai 2008 wird wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 5 anstatt "... Vorschrift des § 52 Abs. 2 StGB ..." richtig lauten muß: "... Vorschrift des § 55 Abs. 2 StGB ...". [X.] Miebach Pfister Sost-Scheible [X.]
Meta
24.06.2008
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2008, Az. 3 StR 94/08 (REWIS RS 2008, 3221)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3221
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.