Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.10.2016, Az. II ZB 18/15

2. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 3833

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Gegenstand

Notarkostenrechnung: Geschäftswertberechnung für den Entwurf einer Anmeldung der Auflösung einer GmbH einschließlich der Abberufung der bisherigen Geschäftsführer und deren Anmeldung zu Liquidatoren


Leitsatz

Eine Zusammenrechnung der Werte für die Erstellung des Entwurfs einer Registeranmeldung der Auflösung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, des Erlöschens der Vertretungsbefugnis der bisherigen Geschäftsführer und deren Bestellung zu Liquidatoren für die Notarkostenrechnung kommt nicht in Betracht, weil es sich insoweit um einen Beurkundungsgegenstand nach § 86 Abs. 1 GNotKG handelt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des 32. Zivilsenats des [X.] vom 17. November 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Beteiligte zu 1 (nachfolgend: Notar) war von der Beteiligten zu 2, einer UG (haftungsbeschränkt), im März 2014 damit beauftragt worden, die notwendigen Schritte zur Auflösung der [X.] vorzubereiten. Dazu fertigte der Notar die [X.]ntwürfe eines Auflösungsbeschlusses sowie der entsprechenden Handelsregisteranmeldung. Nach Unterzeichnung der Handelsregisteranmeldung beglaubigte der Notar diese unter seiner [X.]. [X.]/2014 und reichte sie bei dem Registergericht ein. In seiner Kostenrechnung vom 18. März 2014 über 881,43 € legte der Notar den Gebührentatbeständen, die sich mit dem [X.]ntwurf der Handelsregisteranmeldung befassten, einen Geschäftswert von 150.000 € zugrunde, den er durch Addition von insgesamt fünf [X.]inzelwerten in Höhe von jeweils 30.000 € für die [X.]eldung der Auflösung der [X.], die [X.]eldung des jeweiligen [X.]rlöschens der Vertretungsbefugnis beider bisheriger Geschäftsführer und die [X.]eldung ihrer Bestellung zu Liquidatoren der [X.] ermittelte. Dies beanstandete die Beteiligte zu 2, nach deren Auffassung ein Geschäftswert von 30.000 € anzunehmen sei.

2

Der Notar hat daraufhin Antrag auf gerichtliche [X.]ntscheidung gestellt (§ 127 Absatz 1 [X.]).

3

Das [X.] hat die Kostenberechnung abgeändert, auf der Grundlage eines Geschäftswerten von 30.000 € neu gefasst und die Höhe um 354,26 € niedriger auf 527,17 € festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Notars ist erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt der Notar die Aufhebung der [X.]ntscheidungen der Vorinstanzen und die Zurückweisung der Beanstandungen der Beteiligten zu 2.

II.

4

Das Beschwerdegericht ([X.], [X.], 438) hat zur Begründung seiner [X.]ntscheidung unter Bezugnahme auf die [X.]ntscheidung des [X.]s im Wesentlichen ausgeführt:

5

Bei den einzelnen [X.] handele es sich um gegenstandsgleiche [X.]eldungen. Infolge des inneren Zusammenhangs der [X.]rklärungen liege eine [X.]rklärungseinheit vor. Dies gelte jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - die bisherigen Geschäftsführer zu Liquidatoren bestellt und angemeldet würden und es deshalb nicht zu einem Personenwechsel komme. Die [X.]rklärungseinheit sei auch eine notwendige, weil die von den [X.]ern beschlossene Auflösung der GmbH nicht von den bisherigen Geschäftsführern, sondern nur durch die Liquidatoren angemeldet werden könne, die zugleich mit der [X.]eldung der Auflösung der [X.] anzumelden seien. Bereits mit der Auflösung der [X.] habe der Geschäftsführer seine Vertretungsmacht verloren. Die [X.]eldungen, denen zufolge die Vertretungsmacht der Geschäftsführer beendet und diese nunmehr als Liquidatoren der [X.] bestellt seien, stellten bei gleichzeitiger [X.]eldung der Auflösung der GmbH nur die gesetzlichen Folgen nach § 66 Absatz 1 GmbHG dar.

III.

6

Die aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte und auch im Übrigen gemäß § 129 Abs. 2, § 130 Abs. 3 [X.], § 70 Abs. 1, § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde des Notars hat in der Sache keinen [X.]rfolg. Der Beschluss des [X.] hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

7

Das Beschwerdegericht hat mit Recht angenommen, dass eine Zusammenrechnung der Werte für die [X.]rstellung des [X.]ntwurfes einer Registeranmeldung der Auflösung der [X.], des [X.]rlöschens der Vertretungsbefugnis der bisherigen Geschäftsführer und deren Bestellung zu Liquidatoren für die [X.] nicht in Betracht kommt, weil es sich insoweit um einen Beurkundungsgegenstand nach § 86 Abs. 1 [X.] handelt.

8

1. Beurkundungsgegenstand ist gemäß § 86 Abs. 1 [X.] das Rechtsverhältnis, auf das sich die [X.]rklärungen beziehen, bei Tatsachenbeurkundungen die beurkundete Tatsache oder der beurkundete Vorgang. Mehrere Rechtsverhältnisse, Tatsachen oder Vorgänge sind verschiedene Beurkundungsgegenstände, soweit nicht ausnahmsweise von demselben Beurkundungsgegenstand gemäß § 109 [X.] auszugehen ist (§ 86 Abs. 2 [X.]). Nach § 111 Nr. 3 [X.] gilt die [X.]eldung zu einem Register stets als besonderer Beurkundungsgegenstand. Die Werte mehrerer Beurkundungsgegenstände innerhalb eines Beurkundungsverfahrens sind grundsätzlich zusammenzurechnen (vgl. § 35 Abs. 1, §§ 85, 86 Abs. 2 [X.]). Dies gilt auch im Fall der Fertigung eines [X.]ntwurfs, dessen Geschäftswert sich gem. § 119 Abs. 1 [X.] nach den für die Beurkundung maßgeblichen Vorschriften richtet.

9

2. Die Bemessung des Geschäftswerts für die [X.]rstellung des [X.]ntwurfs einer Registeranmeldung, mit der die Auflösung der [X.] mit beschränkter Haftung (hier: einer UG [haftungsbeschränkt]) im Handelsregister eingetragen werden soll, ist streitig, wenn die [X.]eldung zusätzlich das [X.]rlöschen der Vertretungsbefugnis der bisherigen Geschäftsführer und die Benennung der bisherigen Geschäftsführer zu Liquidatoren enthält.

a) Nach einer Meinung soll die [X.]eldung der Auflösung der [X.] zusammen mit den weiteren genannten Umständen jedenfalls dann einen einheitlichen Beurkundungsgegenstand bilden, wenn die bisherigen Geschäftsführer ihre Tätigkeit als „geborene“ Liquidatoren fortsetzen (so [X.], [X.] 2015, 565, 566; [X.]/[X.], [X.], [15. Februar 2016] § 111 Rn. 29; Notarkasse A.d.ö.R., Streifzug [X.], 11. Aufl. Rn. [X.]; [X.], [X.], 438, 439 f.; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.] Notarhandbuch, 4. Aufl., Teil 5, [X.] 9 Rn. 20; [X.]/[X.], [X.], 19. Aufl., § 105 Rn. 98). Hänge eine Tatsache von der anderen ab oder setze diese voraus, so dass die eine Tatsache aus Rechtsgründen nicht ohne die andere angemeldet werden könne, liege eine „notwendige [X.]eldungseinheit“ vor (vgl. [X.]/[X.], [X.], § 111 Rn. 29, 32) bzw. eine [X.]rklärungseinheit (Notarkasse A.d.ö.R., Streifzug [X.], 11. Aufl. Rn. [X.], 1009). Die eine [X.]eldung sei ohne die andere nicht denkbar ([X.], [X.] 2015, 565, 566). [X.] handele es sich um unselbständige Bestandteile desselben [X.]eldetatbestandes ([X.], [X.], 438, 439).

b) Nach anderer Meinung soll die [X.]eldung der Auflösung der [X.] aus jeweils einzeln zu bewertenden Beurkundungsgegenständen bestehen, wenn mit ihr zugleich der bisherige Geschäftsführer als Liquidator sowie das [X.]rlöschen seiner Geschäftsführung angemeldet werden, so dass sich der Geschäftswert für den [X.]ntwurf dieser Registeranmeldung aus der Addition sämtlicher [X.]inzelwerte ergebe (so [X.], [X.] 2016, 263; [X.]/[X.], Praxis des [X.], 2014 Rn. 786 ff.; [X.], [X.], 8. Aufl., [X.]; [X.], [X.], 4. Aufl. Rn. 1370; [X.]/[X.]/[X.], Praxis des Handelsregister- und Kostenrechts, 7. Aufl., Teil 1, [X.] Rn. 1815).

c) Schließlich wird auch vertreten, dass bei einem geborenen Liquidator die rein deklaratorische Änderung vom Geschäftsführer zum Liquidator durch Abberufung und Bestellung ohne Änderung der [X.] kostenrechtlich eine einzige [X.]eldung zum Register darstelle. Diese sei aber als gesonderte [X.]eldung gegenüber der Auflösung der [X.] zu betrachten. Im Fall zweier Geschäftsführer, die bei Auflösung der [X.] sodann als Liquidatoren ohne Änderung der Vertretungsbefugnis fungierten, führe dies zu insgesamt drei bewertungsbedürftigen [X.]eldungen (so [X.], [X.] 2015, 220, 221).

d) Der Senat folgt der erstgenannten Auffassung. [X.]rstellt der Notar nach Beschlussfassung über die Auflösung der GmbH bzw. der UG (haftungsbeschränkt) den [X.]ntwurf einer entsprechenden Handelsregisteranmeldung, so handelt es sich jedenfalls dann nur um einen Beurkundungsgegenstand gemäß § 86 Abs. 1 [X.], wenn - wie vorliegend - mit der [X.]eldung der Auflösung der [X.] zugleich die bisherigen Geschäftsführer als Liquidatoren der [X.] eingetragen werden sollen. Neben der Auflösung der [X.] kommt dem [X.]rlöschen der Vertretungsbefugnis der bisherigen Geschäftsführer wie auch deren [X.]intragung als Liquidatoren der [X.] keine eigenständige, kostenrelevante Bedeutung zu. Die Auflösung der [X.] sowie die weiteren zur [X.]intragung vorgesehenen, anmeldepflichtigen Veränderungen stellen sich als [X.]rklärungseinheit und damit als ein Beurkundungsgegenstand im Sinne von § 86 Abs. 1 [X.] dar.

aa) Die Auflösung der [X.] ist für die Registeranmeldung wesensprägend. Die weiteren darin zur [X.]intragung vorgesehenen Veränderungen vervollständigen als gesetzliche Regelfolgen diesen [X.]eldetatbestand, mit dem die vormals werbende [X.] nunmehr als [X.] dem Rechtsverkehr gegenüber öffentlich gemacht werden soll.

Die Auflösung, wie sie vorliegend gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG von den [X.]ern beschlossen wurde, überführt die [X.] unmittelbar von einer werbenden [X.] in eine [X.], deren Zweck darauf gerichtet ist, die [X.] zu beenden (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Mai 2007 - [X.], [X.], 1367 Rn. 12). Die gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 GmbHG notwendige [X.]intragung im Handelsregister ist für die Auflösung nicht konstitutiv ([X.], Urteil vom 23. November 1998 - [X.], [X.], 281, 283). Bereits die Beschlussfassung leitet mit sofortiger Wirkung eine neue Phase im „Lebenszyklus“ der [X.] ein, deren organisationsrechtlichen Rahmen die §§ 66 bis 74 GmbHG vorgeben.

Durch die Auflösung der [X.] verlieren die bisherigen Geschäftsführer ihre [X.] und werden, sofern - wie vorliegend - keine anderweitigen Regelungen getroffen worden sind, zu den „geborenen“ Liquidatoren der [X.] (Grundsatz der „Amtskontinuität“, vgl. [X.], Urteil vom 27. Oktober 2008 - [X.], [X.], 34 Rn. 9 ff.). [X.]ine Beschlussfassung über ihre Bestellung ist nicht schädlich, ihrer bedarf es aber zur wirksamen Organstellung als Liquidatoren in diesem Fall ebenso wenig wie einer [X.]intragung im Handelsregister. Als notwendige Organe der [X.] nehmen sie fortan - wie die Geschäftsführer einer werbend tätigen GmbH - die Geschäftsführungs- und Vertretungsfunktion innerhalb der [X.] wahr (vgl. [X.]/[X.], GmbHG, 11. Aufl., § 66 Rn. 2). Neben der Auflösung der [X.] ist auch dieser Funktionswechsel gemäß § 67 Abs. 1 GmbHG aus Gründen der Publizität zur [X.]intragung im Register anzumelden, was zugleich zum [X.]rlöschen ihrer [X.] als Geschäftsführer - einer Kehrseite gleichend - führt. Wie schon zur werbenden [X.] ist ferner die abstrakte Vertretungsbefugnis der Liquidatoren (erneut) anmeldepflichtig, um die generellen Vertretungsverhältnisse innerhalb der [X.] im Rechtsverkehr offen zu legen (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Mai 2007 - [X.], [X.], 1367 Rn. 11).

Die Auflösung der [X.] lässt sich vor diesem Hintergrund nur als einheitlicher Rechtsvorgang begreifen, wie es im Übrigen auch im vergleichbaren Fall der ([X.]rst-)[X.]eldung einer werbenden Kapitalgesellschaft nach ganz einhelliger Auffassung im Schrifttum der Fall ist, die ohne weitere kostenrechtliche Auswirkungen die [X.]eldung der ersten Geschäftsführer wie auch ihrer abstrakten Vertretungsbefugnis umfasst (vgl. nur [X.]/[X.], Praxis des [X.], Rn. 989; [X.], [X.], Teil 21 Rn. 118; [X.], [X.], 8. Aufl., [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 111 Rn. 14; [X.], [X.], 4. Aufl. Rn. 1158).

bb) Soweit § 111 Nr. 3 [X.] bestimmt, dass eine [X.]eldung zu einem Register als besonderer Beurkundungsgegenstand gilt, steht dies der Annahme einer [X.]rklärungseinheit nicht entgegen. Liegt dem Beurkundungsverfahren nur ein Beurkundungsgegenstand zugrunde - wie vorliegend die [X.]rstellung eines alle oben genannten Vorgänge umfassenden [X.]ntwurfs einer Handelsregisteranmeldung -, ist der Anwendungsbereich der §§ 109 ff. [X.] nicht eröffnet. Die Regelung des § 111 [X.] steht im systematischen Kontext zu § 109 [X.]. Dieser kommt nur dann zur Anwendung, wenn mehrere Beurkundungsgegenstände gemäß § 86 Abs. 1 [X.] in einem Beurkundungsverfahren zusammentreffen ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 109 Rn 10; [X.]/[X.], [X.], 19. Aufl., § 109 Rn 13). § 86 Abs. 2 [X.] stellt diese Voraussetzung ausdrücklich klar. Auch § 109 [X.] legt sie tatbestandlich zugrunde, dem zufolge unter bestimmten Bedingungen bei Zusammentreffen mehrerer „Rechtsverhältnisse“, die gemäß § 86 Abs. 1 [X.] jeweils einen eigenen Beurkundungsgegenstand darstellen, ausnahmsweise von einer Wertaddition abzusehen ist. Für die §§ 110, 111 [X.], die den Anwendungsbereich des § 109 [X.] einschränken, gilt nichts anderes. [X.]rst für den Fall, dass eine Registeranmeldung als (besonderer) Beurkundungsgegenstand im Sinne von § 86 Abs. 1 [X.] auf einen anderen (besonderen) Beurkundungsgegenstand innerhalb eines Beurkundungsverfahrens trifft, sind die einzelnen Werte zu addieren. Von dieser Regelungssystematik ging ersichtlich auch der Gesetzgeber aus, wenn es in der Gesetzesbegründung heißt, dass „mehrere Registeranmeldungen beispielsweise stets gesondert zu bewertende Gegenstände“ seien (BT-Drucks. 17/11471 (neu), [X.], 186). [X.]rschöpft sich der [X.]ntwurf der Registeranmeldung wie hier in der [X.]intragung eines einheitlichen Rechtsvorgangs, handelt es sich um einen Beurkundungsgegenstand, der erst im Fall des Zusammentreffens mit weiteren Beurkundungsgegenständen als besonderer im Sinne von § 111 Nr. 3 [X.] gesondert zu bewerten ist.

cc) Dieses [X.]rgebnis steht in Kontinuität mit der Rechtslage nach § 44 [X.] bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare. Unter Geltung der Kostenordnung bestand [X.]inigkeit darüber, dass es Fallkonstellationen geben sollte, in denen der [X.]ntwurf einer Handelsregisteranmeldung, die mehrere Tatsachen zur [X.]intragung im Register vorsah, mit dem einfachen Geschäftswert zu bemessen sei. Dies war anerkannt für die [X.]intragung der durch [X.]erbeschluss herbeigeführten Auflösung der [X.] nebst [X.]eldung der bisherigen Geschäftsführer als Liquidatoren (so [X.], GmbHR 2005, 367 mit zust. [X.]. [X.], [X.] 2005, 160; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.] Notarhandbuch, [2005] Teil 5 Kapitel 9 Ziff. 4 Rn. 1214; Notarkasse A.d.ö.R, [X.], 9. Aufl., Rn. 827; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Notarhandbuch [X.]s- und Unternehmensrecht, § 13 Rn. 817; [X.]/[X.]/[X.], Praxis des Handels- und Kostenrechts, 5. Aufl., Rn. 2026; [X.], [X.], 7. Aufl., [X.]; [X.] in [X.]/Wedewer, Kostenordnung, § 44 Rn. 14 (Stand: Dezember 2009); aA [X.], [X.], Teil 21 Rn. 148). [X.] verankert wurde diese Annahme vielfach bei der Regelung zur Gegenstandsgleichheit in § 44 Abs. 1 [X.] (vgl. etwa [X.], in [X.]/[X.]/[X.], [X.] Notarhandbuch, [2005] Teil 5 Kapitel 9 Ziff. 4 Rn. 1214), andere stuften die [X.]eldung der Liquidatoren als [X.]rklärung ein, die neben der eigentlichen [X.]eldung kraft gesetzlicher Vorschrift abzugeben sei und zum Inhalt der eigentlichen [X.]eldung als einem Rechtsvorgang gehöre, so dass sie kostenrechtlich unbeachtlich bleibe (vgl. [X.] in [X.]/Wedewer, Kostenordnung, § 44 Rn. 14 (Stand: Dezember 2009); [X.]/[X.]/[X.], Praxis des Handels- und Kostenrechts, 5. Aufl. Rn. 2021).

dd) Der Annahme eines einheitlichen Rechtsvorgangs steht im Gegensatz zur Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht entgegen, dass es bei Auflösung der [X.] durch [X.]röffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG nicht zur [X.]intragung eines Liquidators kommt. Der Geschäftsführer wird in diesem Fall nicht durch einen Liquidator ersetzt, vgl. § 66 Abs. 1 GmbHG, so dass weder eine [X.]eldung noch eine [X.]intragung von Liquidatoren erfolgt (vgl. [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl. Rn. 1143). Der Geschäftsführer bleibt weiterhin Organ der [X.].

Caliebe                             Wöstmann                             Drescher

                     Born                                    Sunder

Meta

II ZB 18/15

18.10.2016

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG München, 17. November 2015, Az: 32 Wx 313/15 Kost, Beschluss

§ 86 Abs 1 GNotKG, § 86 Abs 2 GNotKG, § 111 Nr 3 GNotKG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.10.2016, Az. II ZB 18/15 (REWIS RS 2016, 3833)

Papier­fundstellen: WM 2016, 2355 REWIS RS 2016, 3833

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II ZB 13/16

II ZB 18/15

25 OH 13/20

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