Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.05.2020, Az. 5 StR 672/19

5. Strafsenat | REWIS RS 2020, 1785

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Gegenstand

Revision in Strafsachen: Unzureichende Begründung von Verfahrensrügen


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. August 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte für den Einziehungsbetrag als Gesamtschuldner haftet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Adhäsionsklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] vom 28. Januar 2020 bemerkt der Senat:

Sämtliche Verfahrensrügen sind bereits unzulässig erhoben. Es genügt den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Revisionsvortrag (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) nicht, sämtliche Verfahrenstatsachen im Sinne einer Nacherzählung der Hauptverhandlung zu referieren, statt bezogen auf die konkrete Rüge (lediglich) den insoweit relevanten Verfahrensstoff mitzuteilen. Es ist nicht Aufgabe des [X.], den Revisionsvortrag aus verschiedenen Unterlagen jeweils an passender Stelle zu ergänzen und dabei den Sachzusammenhang selbst herzustellen (vgl. [X.], Urteil vom 4. September 2014 - 1 StR 75/14, [X.], 70; Beschluss vom 14. April 2010 - 2 StR 42/10; [X.], NStZ-RR 2019, 97, 98). Die Revision lässt einen klar strukturierten Vortrag und eine erkennbare Unterscheidung zwischen Revisionsvortrag und zum Teil wahllos eingestreutem Akteninhalt vermissen (vgl. [X.], Urteil vom 23. August 2006 - 5 [X.], dort nicht abgedruckt). Zudem werden die geltend gemachten Rechtsfehler teilweise nicht hinreichend konkret bezeichnet und dadurch die Angriffsrichtungen der [X.] nicht deutlich.

[X.]     

        

Mosbacher     

        

Köhler

        

Resch     

        

von Häfen     

        

Meta

5 StR 672/19

14.05.2020

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hamburg, 9. August 2019, Az: 626 KLs 4/19

§ 344 Abs 2 S 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.05.2020, Az. 5 StR 672/19 (REWIS RS 2020, 1785)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1785

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Referenzen
Wird zitiert von

5 StR 542/20, 5 StR 207/21

6 StR 340/21

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