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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:271016B1STR392.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 [X.]
vom
27. Oktober
2016
in der Strafsache
gegen
wegen Nötigung
Der 1. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Oktober
2016 beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 21. März 2016 wird auf seine Kosten verworfen.
2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] wird als unzulässig verworfen.
[X.]:[X.]:BGH:2016:271016B1STR392.16.0
Gründe:
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der [X.] ist unzulässig, weil der Antrag keine Angaben über den Zeitpunkt enthält, an dem der Angeklagte Kenntnis von der Versäumung der [X.] hat.
2. Der Antrag auf Entscheidung des [X.] gegen den Verwer-fungsbeschluss des [X.] vom 24. Juni 2016 ist unzulässig, weil der [X.] nicht innerhalb der Wochenfrist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO eingelegt wurde.
Raum Graf Jäger
Radtke
Fischer
1
2
Meta
27.10.2016
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2016, Az. 1 StR 392/16 (REWIS RS 2016, 3216)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 3216
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