Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.06.2023, Az. 8 B 34/22

8. Senat | REWIS RS 2023, 5170

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Gegenstand

Restitution von Grundstücken; mangelnde substantiierte Darlegung


Tenor

Der Antrag, die unter den Aktenzeichen [X.] 8 [X.] 31.22, 8 [X.] 32.22, 8 [X.] 33.22 und 8 [X.] 34.22 geführten Verfahren zu verbinden, wird abgelehnt.

Die [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 9. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das [X.]eschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Rechtsvorgänger des [X.] beantragte die Restitution zahlreicher Grundstücke in [X.]. Diese seien seinem Rechtsvorgänger, [X.], im Sinne des § 1 Abs. 6 [X.] entzogen worden. Das [X.] zur Regelung offener Vermögensfragen lehnte den Antrag mit [X.]escheid vom 17. Februar 2000 ab. Zur [X.]egründung führte es aus, die begehrten Grundstücke seien [X.] erst im Rahmen der [X.]odenreform entzogen worden. Der Rechtsvorgänger des [X.] erhob Klage ([X.]/00). Er verstarb 2006 und wurde von dem Kläger beerbt. Im November 2009 nahm der Kläger die Klage teilweise zurück. Daraufhin trennte das Verwaltungsgericht den streitig gebliebenen Teil des Verfahrens ab ([X.]). Im Juni 2012 trennte es hiervon mehrere Verfahren ab ([X.], [X.]/12 und [X.]) und wies die Klage insoweit jeweils mit Urteil vom 23. Mai 2013 ab. Die vom Kläger gegen diese Urteile erhobenen Nichtzulassungsbeschwerden wies das [X.] mit [X.]eschlüssen vom 20. Februar 2014 ([X.] 8 [X.] 64.13, [X.] 8 [X.], [X.] 8 [X.]) zurück. Mit Urteil vom 4. Juli 2014 wies das Verwaltungsgericht die Klage im Verfahren [X.] ab. Die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wies das [X.] mit [X.]eschluss vom 29. Juli 2015 zurück ([X.] 8 [X.]). Am 13. September 2016 hat der Kläger Restitutionsklage erhoben, die er zunächst auf vier Dokumente gegründet hat (notariell beurkundete Erklärung des [X.]ruders des [X.] vom 19. Februar 1945, Aktenvermerke des Rechtsanwalts und Notars S. vom 2. und 5. März 1945, Schreiben des [X.] vom 3. März 1945). Während des Verfahrens hat er seine Klage zusätzlich auf ein Schreiben der [X.]ehörde des "Reichskommissars für die [X.]ehandlung feindlichen Vermögens" vom 1. August 1945 sowie auf den Runderlass des "[X.]" und Chefs der [X.] vom 20. Oktober 1943 über die "Verwaltung und Verwertung beschlagnahmten Vermögens" gestützt. Mit Urteil vom 9. Dezember 2021 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Restitutionsklage sei hinsichtlich der notariell beurkundeten Erklärung des [X.]ruders des [X.] vom 19. Februar 1945, der Aktenvermerke des Rechtsanwalts und Notars S. vom 2. und 5. März 1945, des Schreibens des [X.] vom 3. März 1945 und des Schreibens der [X.]ehörde des "Reichskommissars für die [X.]ehandlung feindlichen Vermögens" vom 1. August 1945 schon unzulässig. Insoweit habe der Kläger jeweils die einmonatige Klagefrist des § 153 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 586 Abs. 1 ZPO, die für jeden Restitutionsgrund gesondert laufe, versäumt. Hinsichtlich des [X.][X.]" und Chefs der [X.] vom 20. Oktober 1943 über die "Verwaltung und Verwertung beschlagnahmten Vermögens" sei die Klage zulässig, aber unbegründet. Der Runderlass sei schon keine Urkunde. Unabhängig davon besitze er auch keinen entscheidungserheblichen [X.]eweiswert. Die Revision gegen dieses Urteil hat das Verwaltungsgericht nicht zugelassen.

2

Der Senat kann über die [X.]eschwerde entscheiden, ohne zuvor die unter den Aktenzeichen [X.] 8 [X.] 31.22, 8 [X.] 32.22, 8 [X.] 33.22 und 8 [X.] 34.22 geführten Verfahren zu verbinden. Der diesbezügliche Antrag des [X.] bleibt ohne Erfolg. Der Senat übt das dem Gericht durch § 93 Satz 1 VwGO eingeräumte pflichtgemäße Ermessen dahingehend aus, die genannten Verfahren nicht zu verbinden. Die Verbindung dient der Verfahrensökonomie, wenn hierdurch der Prozess übersichtlicher oder effektiver gestaltet wird (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 29. Januar 1998 - 8 [X.] 2.98 - [X.]uchholz 428 § 37 [X.] Nr. 17 S. 20; [X.]VerfG, [X.] vom 10. Juli 1996 - 2 [X.]vR 65/95 u. a. - NJW 1997, 649 <650>). Derartige Gründe hat der Kläger weder dargelegt noch sind sie sonst ersichtlich.

3

Der Senat kann auch ohne vorherige mündliche Verhandlung über die [X.]eschwerde entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung steht in Verfahren, die - wie hier - nicht mit einem Urteil enden, nach § 101 Abs. 3 VwGO im Ermessen des Gerichts. Eine mündliche Verhandlung ist vorliegend weder aus sachlichen Gründen noch nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO oder Art. 6 Abs. 1 EMRK geboten.

4

Die auf das Vorliegen von [X.] (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte [X.]eschwerde hat keinen Erfolg.

5

Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe die Klage hinsichtlich der notariell beurkundeten Erklärung des [X.]ruders des [X.] vom 19. Februar 1945, der Aktenvermerke des Rechtsanwalts und Notars S. vom 2. und 5. März 1945, des Schreibens des [X.] vom 3. März 1945 und des Schreibens der [X.]ehörde des "Reichskommissars für die [X.]ehandlung feindlichen Vermögens" vom 1. August 1945 verfahrensfehlerhaft als unzulässig abgewiesen und nicht in der Sache entschieden, genügt sein Vortrag nicht den an eine solche Rüge zu stellenden Darlegungsanforderungen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die genannte Vorschrift verlangt, dass der [X.]eschwerdeführer die Tatsachen bezeichnet, aus denen sich ergibt, dass ein Verfahrensmangel vorliegt, und dass die angefochtene Entscheidung auf ihm beruhen kann (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschluss vom 23. Oktober 1985 - 3 [X.] 93.84 - [X.]uchholz 310 § 139 VwGO Nr. 66 S. 8 f.). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des [X.] nicht. Er setzt sich weder mit der Rechtsansicht des [X.] auseinander, nach der die Zulässigkeit der Restitutionsklage für jeden geltend gemachten Restitutionsgrund - mithin hier für jedes Dokument, auf das die Restitutionsklage gestützt wird - gesondert zu beurteilen ist, noch greift der Kläger die Fristberechnung oder die Ausführungen des [X.] zum Vorliegen von [X.] mit substantiierten Verfahrensrügen an.

6

Die vom Kläger in [X.]ezug auf die Entscheidung des [X.] in der Sache geltend gemachten, als Gehörsverstöße 1, 2, 7 Nr. 2, 8 und 15 bezeichneten Verfahrensmängel liegen, soweit sie in der gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise substantiiert werden, nicht vor.

7

Wird die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs gerügt, verlangt § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die substantiierte Darlegung der maßgebenden prozessualen Vorgänge durch den [X.]eschwerdeführer (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 29. Januar 2004 - 1 [X.] 16.04 - [X.]uchholz 310 § 133 VwGO Nr. 70). Wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe die Gewährung rechtlichen Gehörs zu einem Gesichtspunkt verweigert, muss dargelegt werden, zu welchem nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung der Vorinstanz erheblichen Gesichtspunkt eine Äußerung nicht möglich war, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs (noch) vorgetragen worden wäre und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 19. März 1991 - 9 [X.] 56.91 - [X.]uchholz 310 § 104 VwGO Nr. 25 S. 12 und vom 26. Juni 2019 - 10 [X.] 19.18 - juris Rn. 7). Wird die [X.]eschwerde darauf gestützt, die Vorinstanz habe Vorbringen übergangen, muss substantiiert dargelegt werden, welches nach seiner Rechtsauffassung erhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen haben soll, welche besonderen Umstände es nahelegen, der Vortrag sei übergangen worden und unter welchem denkbaren Gesichtspunkt das nicht zur Kenntnis genommene oder nicht erwogene Vorbringen für die Entscheidung hätte von [X.]edeutung sein können (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 16. August 1979 - 7 [X.] 174.78 - [X.]uchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 58; [X.]ier, in: [X.]/[X.], Verwaltungsrecht, Stand August 2022, § 133 Rn. 41).

8

1. Mit dem unter "[X.]" zusammengefassten Vortrag legt der Kläger in [X.]ezug auf die entscheidungstragende Annahme, der Runderlass des "[X.]" und Chefs der [X.] vom 20. Oktober 1943 über die "Verwaltung und Verwertung beschlagnahmten Vermögens" (im Folgenden: Runderlass) hätte entgegen § 153 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 580 Nr. 7 [X.]uchst. b ZPO keine für den Kläger günstigere Entscheidung herbeigeführt, keinen Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dar. Er substantiiert insoweit auch keinen sonstigen Verfahrensmangel. Der Verweis auf die als Gehörsverstöße 1, 2 und 7 Nr. 2 sowie die als Gehörsverstöße 8 und 15 bezeichneten [X.] reicht dazu nicht aus.

9

Soweit der Kläger ein Eingehen des [X.] auf den Umstand vermisst, dass [X.] nach dem Willen [X.] zum "größten Unternehmer" des [X.] habe werden sollen, bezeichnet er zwar Vortrag, den das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt haben soll, hinreichend konkret. Er zeigt aber weder auf, aufgrund welcher Umstände er davon ausgeht, dass das Verwaltungsgericht diesen Vortrag nicht berücksichtigt haben könnte, noch unter welchem denkbaren Gesichtspunkt dieser Umstand nach der insoweit maßgeblichen Rechtsansicht des [X.] für die Entscheidung von [X.]edeutung hätte sein können.

Hinsichtlich der übrigen unter der Überschrift "[X.]" erhobenen Einwände gegen die Würdigung der Generalvollmacht und die [X.]ehandlung sämtlicher Tatsachen als neu macht der Kläger nicht deutlich, inwieweit sich daraus Verfahrensfehler bei der Würdigung der [X.]eweiskraft des [X.] als des hier einzig zulässig geltend gemachten neuen [X.]eweismittels ergeben. Eine solche Substantiierung wird auch nicht mit dem pauschalen Vorwurf der mangelnden Sachkunde des Gerichts und des Übergehens historischer Tatsachen sowie eines Dutzends nicht näher bezeichneter, aus der Sicht des [X.] aber eindeutiger Sachverständigengutachten dargelegt. Der Verweis auf diese Einwände genügt auch in Verbindung mit der Forderung nach einer Gesamtwürdigung nicht, darzutun, dass in [X.]ezug auf den Runderlass vom 20. Oktober 1943 nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung der Vorinstanz erhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht berücksichtigt worden wäre. Ebenso wenig werden als Verfahrensfehler einzuordnende Verstöße gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) oder sonstige Verfahrensmängel in [X.]ezug auf die Würdigung des [X.] substantiiert.

2. An den gleichen Mängeln leidet der Versuch, eine verfahrensfehlerhafte Würdigung des [X.] durch [X.]ezugnahme auf die unter der Überschrift "[X.]" erhobenen Einwände gegen die Würdigung anderer Umstände und [X.]eweismittel zu bezeichnen. Der Vortrag, das Verwaltungsgericht habe aus dem Runderlass und den übrigen neuen [X.]eweismitteln auf eine [X.]egründetheit der Restitutionsklage schließen müssen, übersieht, dass hier nur der Runderlass fristgerecht als neues [X.]eweismittel vorgelegt wurde. Dass sich die [X.]egründetheit der Restitutionsklage schon aus diesem allein ergäbe, wird nicht dargetan. Auch der Vortrag des [X.], das Verwaltungsgericht habe seine Einwände gegen eine restriktive Anwendung der Wiederaufnahmevorschriften übergangen, gemäß den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht. Dabei kann offenbleiben, ob zur [X.]ezeichnung des angeblich unberücksichtigten Vortrags der Hinweis genügt, dieser finde sich "überwiegend" und "unter anderem" auf verstreuten Seitenzahlen eines bestimmten Schriftsatzes. Jedenfalls fehlt die erforderliche substantiierte Darlegung, dass der angeblich übergangene Vortrag zu dem aus der Sicht der Vorinstanz entscheidungserheblichen [X.] des [X.] gehörte und deshalb ausdrücklich hätte beschieden werden müssen.

3. Unter der Überschrift "[X.] Nr. 2" beanstandet der Kläger, die Ausführungen des [X.] gingen am [X.] seines Vortrags vorbei. Er versäumt jedoch, das angeblich übergangene Vorbringen zu bezeichnen, sondern kritisiert lediglich, dass das Verwaltungsgericht den [X.]eweismitteln keine Treuhandstellung des [X.]ruders von [X.] entnommen habe.

4. Auf der als "[X.]" gerügten Ansicht des [X.], das [X.]efehlsblatt des Chefs der Sicherheitspolizei und des [X.] vom 17. November 1943 mit dem darin abgedruckten Runderlass vom 20. Oktober 1943 sei keine Urkunde im Sinne von § 153 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 580 Nr. 7 [X.]uchst. b ZPO, und auf einem etwaigen Nichtberücksichtigen von Einwänden dagegen kann das angegriffene Urteil nicht beruhen. Es wird selbständig tragend auf die Erwägung gestützt, dass dem Dokument nicht der vom Kläger angenommene [X.]eweiswert zukomme. Dagegen werden keine wirksamen Verfahrensrügen erhoben.

Der weitere Vorwurf des [X.], das Verwaltungsgericht habe entgegen seinem Vortrag und ohne darauf in der gebotenen Weise einzugehen die faktische oder tatsächliche [X.]eschlagnahmewirkung des Handelns gegenüber [X.] und deren [X.] verneint, benennt keine Umstände, zu denen der Kläger sich nicht hätte äußern können und bezeichnet keinen Vortrag, den das Verwaltungsgericht übergangen hätte, obwohl er nach seiner Rechtsauffassung - und nicht nur nach der des [X.] - entscheidungserheblich war. Dieser rügt der Sache nach nur, dass das Verwaltungsgericht seinen Argumenten nicht gefolgt ist.

5. Schließlich genügt auch der unter der Überschrift "[X.]5" zusammengefasste Vortrag nicht den Anforderungen an die Darlegung einer Verletzung rechtlichen Gehörs hinsichtlich des [X.]. Hinsichtlich seiner Rüge wegen der Auslegung der §§ 580 ff. ZPO kann auf die Ausführungen oben unter 4. verwiesen werden. Die übrigen Vorwürfe zeigen bezüglich des [X.] ebenfalls keine Gehörsverletzung und keinen sonstigen Verfahrensmangel auf.

Mit dem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe die Dokumente im Vorprozess bereits als Wiederaufnahmeantrag verstehen müssen, rügt der Kläger einen angeblichen dortigen [X.] und keinen Mangel des nun anhängigen Verfahrens.

6. Soweit der Kläger darüber hinaus unter den Überschriften [X.] bis 6, [X.] Nr. 1, 3 bis 5 und [X.] 9 bis 14 vorsorglich weitere Verfahrensfehler rügt, kann dies der [X.]eschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Das angegriffene Urteil kann auf den insoweit gerügten [X.] nicht beruhen, weil das Verwaltungsgericht sein Urteil im vorliegenden Verfahren nicht auf die mit den genannten [X.] angegriffenen Erwägungen gestützt hat.

Hinsichtlich der vom Kläger angeführten Zulassungsgründe der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) fehlt es an jeglicher Darlegung, sodass eine darauf gestützte Zulassung der Revision nicht in [X.]etracht kommt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

8 B 34/22

13.06.2023

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend VG Cottbus, 9. Dezember 2021, Az: 1 K 1601/16, Urteil

§ 93 S 1 VwGO, § 101 Abs 3 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 133 Abs 3 S 3 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.06.2023, Az. 8 B 34/22 (REWIS RS 2023, 5170)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5170

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