Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.07.2017, Az. VII ZB 2/17

7. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 7699

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Gegenstand

Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen Sicherheitsleistung des Schuldners: Fortsetzung der Zwangsvollstreckung bei Eintritt der Rechtskraft des ausländischen Vollstreckungstitels


Tenor

Der Antrag der Gläubigerin auf Aufhebung des [X.] vom 31. Mai 2017, soweit damit die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des [X.] vom 23. September 2016 (2-03 O 315/16) eingestellt wurde, wird verworfen.

Gründe

I.

1

Das [X.] erklärte mit Beschluss vom 23. September 2016 ein Urteil des Berufungsgerichts in [X.] vom 16. November 2011 für vollstreckbar, mit dem die Schuldnerin verurteilt worden war, an die Gläubigerin den Gegenwert von 6.906.600 USD in [X.] zuzüglich Zinsen und Verfahrenskosten zu zahlen. Auf Grundlage dieser Vollstreckbarerklärung erließ das [X.] einen [X.] und hob diesen auf die Erinnerung der Schuldnerin später auf, wobei es die Wirksamkeit des Aufhebungsbeschlusses von seiner Rechtskraft abhängig machte. Gegen die Aufhebung legte die Gläubigerin Rechtsmittel ein. Im Rahmen des [X.] vor dem [X.] wies die Schuldnerin nach, dass sie die Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung vor Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung geleistet hatte. Mit Beschluss vom 31. Mai 2017 stellte der Senat, auf den insoweit die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts kraft [X.] übergegangen war, entsprechend § 20 Abs. 2 [X.] die Zwangsvollstreckung aus der Vollstreckbarerklärung ein und hob den [X.] auf; die Vollstreckbarerklärung war zu dieser [X.] noch nicht rechtskräftig.

2

Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2017 beantragt die Gläubigerin, den Beschluss vom 31. Mai 2017 aufzuheben, soweit damit die Zwangsvollstreckung aus der Vollstreckbarerklärung eingestellt worden ist. Mittlerweile sei die Vollstreckbarerklärung rechtskräftig geworden, so dass inzwischen die Voraussetzungen für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 20 Abs. 2 [X.] nicht mehr vorlägen und die Voraussetzungen für eine Fortsetzung der Zwangsvollstreckung gegeben seien. Sie meint, die Entscheidung vom 31. Mai 2017 stehe einer Fortsetzung der Zwangsvollstreckung entgegen.

II.

3

Der Antrag ist mangels [X.] unzulässig. Eine nach § 20 Abs. 2 [X.] wegen Sicherheitsleistung des Schuldners eingestellte Zwangsvollstreckung wird vom zuständigen Vollstreckungsorgan fortgesetzt, wenn der Gläubiger nachweist, dass die zu vollstreckende Entscheidung rechtskräftig geworden ist (vgl. zu § 775 Nr. 3 ZPO [X.]/Schütze/Spohnheimer, ZPO, 4. Aufl., § 775 Rn. 54; [X.] ZPO/[X.], Stand: 1. März 2017, § 775 Rn. 36; [X.], 7. Aufl., § 775 Rn. 16; [X.]/Walker/Raebel, ZPO, 6. Aufl., § 775 Rn. 13; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 775 Rn. 39; MünchKommZPO/[X.]/Brinkmann, 5. Aufl., § 775 Rn. 28; Musielak/[X.], ZPO, 14. Aufl., § 775 Rn. 13; [X.]/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 775 Rn. 12). Einer Aufhebung der Einstellungsentscheidung bedarf es insoweit nicht.

[X.]     

       

Halfmeier     

       

Kartzke

       

Sacher     

       

Brenneisen     

       

Meta

VII ZB 2/17

20.07.2017

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 31. Mai 2017, Az: VII ZB 2/17, Beschluss

§ 20 Abs 2 AVAG, § 775 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.07.2017, Az. VII ZB 2/17 (REWIS RS 2017, 7699)

Papier­fundstellen: WM2017,2026 REWIS RS 2017, 7699


Verfahrensgang

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Az. VII ZB 2/17

Bundesgerichtshof, VII ZB 2/17, 20.07.2017.

Bundesgerichtshof, VII ZB 2/17, 31.05.2017.


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