Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21.05.2014, Az. IX B 153/13

9. Senat | REWIS RS 2014, 5360

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Gegenstand

Wirksame Klagerücknahme durch vollmachtlosen Vertreter


Leitsatz

1. NV: Der vollmachtlose Vertreter kann die Klage zurücknehmen .

2. NV: Will der angeblich Vertretene verhindern, dass der vollmachtlose Vertreter die Klage zurücknimmt, muss er der weiteren Prozessführung ausdrücklich widersprechen; aus der Bezahlung der Gerichtskosten ergibt sich dies nicht .

Gründe

1

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--) noch ist eine Entscheidung des [X.] ([X.]) zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

2

Im Ergebnis zu Recht hat das Finanzgericht ([X.]) die Klagerücknahme durch den [X.] Vertreter als wirksam erachtet. Wer als Bevollmächtigter ohne schriftliche Vollmacht auftritt, handelt in fremdem Namen als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Setzt das Gericht dem angeblichen Vertreter eine Frist zur Vorlage der Vollmacht (§ 62 Abs. 6 Satz 2 [X.]O), lässt es ihn konkludent als [X.] Vertreter vorläufig zur Prozessführung zu (vgl. [X.]-Urteil vom 11. Januar 1980 VI R 11/79, [X.]E 129, 305, [X.] 1980, 229). Das ist vorliegend geschehen. Der vollmachtlose Vertreter ist damit befugt, die von ihm namens des [X.] und Beschwerdeführers (Kläger) erhobene Klage auch wieder zurückzunehmen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur [X.]-Beschluss vom 21. Dezember 1994 III R 228/94, [X.]/NV 1995, 1008).

3

Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Kläger nach eigenem Bekunden vor der Klagerücknahme durch den [X.] Vertreter die Gerichtskosten beglichen hat. Es kann dahinstehen, ob darin eine konkludente (beschränkte) Genehmigung der bisherigen Prozessführung durch den Bevollmächtigten erkannt werden kann oder ob eine solche Genehmigung dem Gericht gegenüber hätte erklärt werden müssen. Daraus ergibt sich jedenfalls keine Beschränkung der vorläufigen Zulassung des [X.] Vertreters durch das Gericht, auch wenn der Kläger dem [X.] Vertreter für die weitere Prozessführung eine Vollmacht nicht erteilen wollte. In diesem Fall hätte er, um das weitere Auftreten des [X.], aber vom Gericht vorläufig zugelassenen Vertreters zu verhindern, sich an das Gericht wenden und mitteilen müssen, dass er dem Auftreten des [X.] Vertreters in Zukunft widerspreche. Das ist jedoch nicht geschehen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

IX B 153/13

21.05.2014

Bundesfinanzhof 9. Senat

Beschluss

vorgehend FG Münster, 16. Oktober 2013, Az: 6 K 158/12 F, Urteil

§ 62 Abs 6 S 2 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21.05.2014, Az. IX B 153/13 (REWIS RS 2014, 5360)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5360

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