Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2018, Az. 4 StR 305/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2018, 15499

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:170118B4STR305.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 305/17

vom
17. Januar
2018
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen gewerbs-
und bandenmäßigen [X.] u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der Beschwerde-führer
und des [X.]

zu
1.
a), 1.
b), 3. und 4. auf dessen Antrag

am 17.
Januar 2018 gemäß §
154a
Abs.
2, §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1 analog StPO beschlossen:

1.
Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1.
Dezember 2016 wird
a)
das Verfahren hinsichtlich beider Angeklagten in den Fäl-len
II.
2. der Urteilsgründe insoweit beschränkt, als der Vorwurf des bandenmäßigen unerlaubten Veranstaltens eines Glücksspiels von der Verfolgung ausgenommen wird; im Umfang der Beschränkung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklag-ten der Staatsk[X.]e zur Last;
b)
das vorgenannte Urteil in den Fällen zu
II.
2. der Urteils-gründe im Schuldspruch dahin geändert, d[X.]
aa)
der Angeklagte C.

des versuchten Betruges
in Tateinheit mit Verrat von Geschäfts-
und Be-triebsgeheimnissen in 716 tateinheitlichen Fällen und
bb)
der Angeklagte K.

des
versuchten Betruges
in 716
Fällen jeweils in Tateinheit mit Verrat von Geschäfts-
und Betriebsgeheimnissen
schuldig sind;
-
3
-
c)
das vorgenannte Urteil mit den dazugehörigen [X.] aufgehoben,
aa)
soweit der Angeklagte C.

wegen der Taten
zu
II.
3. und II.
4. der Urteilsgründe und
bb)
der Angeklagte K.

wegen der Taten zu
II.
3.
der Urteilsgründe verurteilt worden sind,
[X.])
in den Gesamtstrafenaussprüchen.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige [X.] des [X.] zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
4.
Die Urteilsformel wird dahin ergänzt, d[X.] die durch den [X.] C.

in [X.] erlittene Auslieferungshaft
im Verhältnis 1:1 auf die Strafe angerechnet wird.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten C.

wegen versuchten Betru-
ges in Tateinheit mit Verrat von Geschäfts-
und Betriebsgeheimnissen und mit bandenmäßigem unerlaubten Veranstalten eines Glücksspiels in 716 tateinheit-lich [X.], wegen gewerbs-
und bandenmäßigen [X.]
-
4
-
terbetruges in Tateinheit mit Verrat von Geschäfts-
und Betriebsgeheimnissen und mit Untreue in 50 tateinheitlich [X.] sowie wegen gewerbs-
und bandenmäßigen [X.]
in Tateinheit mit Verrat von Geschäfts-
und Betriebsgeheimnissen und mit Untreue in 1814 tateinheitlich [X.], wobei es in drei Fällen beim Versuch blieb, zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt.
Den Angeklagten K.

hat es

unter Freispruch im Übrigen

wegen
versuchten Betruges in Tateinheit mit Verrat von Geschäfts-
und Betriebsge-heimnissen und mit bandenmäßigem unerlaubten Veranstalten eines Glücks-spiels in 716
Fällen sowie wegen [X.] in Tateinheit mit Verrat von Geschäfts-
und Betriebsgeheimnissen und mit Beihilfe zur Untreue in 50
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren jeweils auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revisionen. Die Rechtsmittel führen zu einer
Beschränkung des Verfahrens (§
154a Abs.
2 StPO) und haben mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg (§
349 Abs.
4 StPO); im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet (§
349 Abs.
2 StPO).
I.
Das [X.] hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte C.

war im Tatzeitraum Geschäftsführer der [X.].

GmbH, welche deutschlandweit Spielhallen betreibt. Der Angeklagte
K.

erbrachte mit verschiedenen von ihm gegründeten Unternehmen
sämtliche technischen Dienstleistungen für die [X.].

GmbH.
2
3
4
5
-
5
-
Im Verlauf des Jahres 2013 kamen die Angeklagten mit den bereits
verurteilten Zeugen A.

T.

und

P.

überein, in den Spielhallen
der [X.].

GmbH aufgestellte Geldgewinnspielgeräte der Herstellerin
L.

GmbH durch Absenkung der Gewinnwahrscheinlichkeit

von 94
% auf 90
% zu ma

P.

hierfür entwickelte Software wurde

soweit verurteilungsrelevant

von
dem Angeklagten K.

über den [X.] (USB-Dongle),
einem Gerätebauteil zur herstellereigenen Vorauswahl von Spielsystemen, in die Spielautomaten eingebracht. Durch diese Softwareveränderung entspra-chen die Geräte nicht mehr der durch die [X.] ([X.]) erteilten Bauartzul[X.]ung. Insgesamt waren ab August 2014 deutschlandweit 716
Spielgeräte
auf diese Weise manipuliert.
Die Herabsetzung der Gewinnwahrscheinlichkeit bewirkte eine von den Angeklagten beabsichtigte Umsatzsteigerung bei der [X.].

GmbH in
Höhe von circa 2,5
Mio

l-lenkunden, was die Angeklagten wussten und zumindest billigend in Kauf nah-men, für ihren Spieleinsatz einen geringeren Gewinn bzw. eine geringere [X.] als sie es nach der Eigenart des jeweiligen

mit einer Prüfplakette der [X.] gekennzeichneten

Gerätes erwarten durften. Die [X.] hat jedoch keinen bei einzelnen Spielern entstandenen Schaden oder einen Gesamtschaden zu beziffern vermocht.
Im Verlauf des Jahres 2014 trafen der
Angeklagte C.

und der
Zeuge A.

T.

die Vereinbarung, die Spielautomaten auf zwei weiteren Wegen
zu manipulieren, um sich nunmehr selbst finanziell zu bereichern. Hierzu ent-wickelte der Zeuge P.

bezeichnete Software, welche zunächst auf die geräteinterne Compact-Flash-6
7
8
-
6
-
Karte ([X.]) aufgespielt, später ebenfalls über USB-Dongle in die [X.] eingebracht wurde.

Spiel-t-

von den Beteilig-ten
sogenannte

.

in
nächtlichen Aktionen durch und übergab das Geld anschließend dem Zeugen A.

T.

. Dieser teilte es

entsprechend dem Tatplan

hälftig mit dem Ange-
klagten C.

. Der Angeklagte K.

partizipierte selbst nicht finanziell an

[X.] durch die entnommenen Gelder eine offene Kautionsforderung des A.

T.

gegenüber der [X.].

GmbH bedient werden sollte. Ihm erschloss sich jedoch, d[X.] die [X.] unrechtmäßig erfolgten, und er billigte einen entsprechenden Schaden der

475.965

wobei dies in mindestens 50
Einzelfällen geschah.

m-ten Tastenkombination die Automaten dergestalt zu beeinflussen, d[X.] der Spielverlauf vorhersehbar wurde und somit risikolos Gewinne erzielt werden .

T.

ihm bekannte

r-gegebenen
Geldbetrag leerspielten, den sie anschließend an A.

T.

weiter-
reichten. Nach einiger Zeit übernahm der Bruder des A.

T.

, der ebenfalls be-
reits verurteilte S.

T.

wurde
in 1.814
Fällen, wobei es in drei Fällen nicht zu einem Gewinn kam, ein Gesamtbetrag von 1.433.950

9
10
-
7
-
mit dem Angeklagten C.

statt. Der Angeklagte K.

hatte keine

.
II.
Den Verfahrensbeanstandungen
bleibt der Erfolg versagt.
Insoweit bemerkt der Senat zu der Verfahrensrüge des Angeklagten K.

unter Ziffer
V. (RB
187
ff.)

mit dieser wird beanstandet, das Land-
gericht habe elf Beweisanträge und einen Hilfsbeweisantrag, durch welche die Glaubwürdigkeit des Zeugen A.

T.

erschüttert werden sollte, nur isoliert und
ohne die Vornahme einer gebotenen Gesamtwürdigung abgelehnt

in Ergän-zung zu den Ausführungen des [X.]:
Bezüglich der elf unbedingt gestellten und in der Hauptverhandlung be-schiedenen Beweisanträge begegnet bereits die Zulässigkeit der Verfahrens-rüge Bedenken. Diese elf Beweisanträge wurden an drei verschiedenen Haupt-verhandlungstagen gestellt (23.
August, 21.
September und
25.
Oktober 2016). Wie sich aus den vorgetragenen Verfahrenstatsachen ergibt, wurden an diesen Hauptverhandlungstagen jeweils noch weitere Beweisanträge gestellt, wobei verhält (RB
189, 516 und 540). Mitgeteilt wird weder der Inhalt der weiteren Beweisanträge noch stellt die Revision klar, d[X.] diese nicht die Glaubwürdig-keit des Zeugen A.

T.

betrafen. Dementsprechend bleibt offen, ob die ver-
misste Gesamtwürdigung nicht von der [X.] im Rahmen der Ableh-nung eines der weiteren Beweisanträge vorgenommen worden ist (vgl. auch [X.], Beschluss vom 21.
Juli 2011

3
StR
44/11, [X.], 646).
11
12
13
-
8
-
Die Rüge ist aber jedenfalls unbegründet, da der Senat auszuschließen vermag, d[X.] die Verurteilung des Angeklagten
K.

im ersten [X.]

nur insoweit hat das Urteil Bestand

auf einer gegebenenfalls rechtsfeh-lerhaften Ablehnung der Beweisanträge beruht. Die [X.] hat durch zahlreiche Beweismittel, insbesondere die Ausführungen des technischen Sachverständigen und die als glaubhaft bewerteten Bekundungen des Zeugen P.

-
legt (UA
199-215) und den Zeugen A.

T.

lediglich zur Bestätigung einer ein-
zelnen Gesprächsäußerung des Zeugen P.

ergänzend herangezogen
(UA
208).
III.
Die sachlich-rechtliche Prüfung des angefochtenen Urteils führt im Kom-plex
II.
2. der Urteilsgründe

nach Beschränkung der Strafverfolgung gemäß §
154a Abs.
2 StPO

zu einer Änderung der Schuldsprüche. Im Übrigen haben die Verurteilungen der Angeklagten keinen Bestand.
1.
a)
Der Senat nimmt

entsprechend dem Antrag des Generalbundes-anwalts

im [X.] zu
II.

at-vorwurf des bandenmäßigen unerlaubten Veranstaltens eines Glücksspiels ge-mäß §
154a Abs.
2 StPO von der Strafverfolgung aus.
Zwar teilt der Senat nicht die vom [X.] in seiner An-tragsschrift vom 10.
August 2017 geäußerten Bedenken, wonach das [X.] hätte prüfen müssen, ob die manipulierte Software den Voraussetzungen des §
13 [X.] genügte. Der Tatbestand des §
284 StGB ist bereits erfüllt, wenn für das konkret aufgestellte Gerät keine Bauartzul[X.]ung der [X.] ([X.]) besteht oder das in Rede stehende Ge-14
15
16
17
-
9
-
rät abweichend von dieser Zul[X.]ung betrieben wird ([X.]/[X.]/[X.], Gewerbeordnung, Stand: Oktober 2017,
§
33c Rn.
10; [X.], 12.
Aufl., §
284 Rn.
22 und
Vorbemerkung vor §
284 Rn.
16; NK-StGB/[X.], 5.
Aufl., §
284 Rn.
21; [X.] in Friauf, Gewerbeordnung, Stand: Februar 2008, §
33c Rn.
38). Es ist daher ohne Bedeutung, ob ein nicht in seiner Bauart zugel[X.]e-nes Gerät materiell den Anforderungen der Spieleverordnung entspricht oder ob eine Erlaubnis hätte erteilt werden können (vgl. [X.]/[X.]/[X.], aaO,
§
33c Rn.
10; [X.] in [X.]/Wank/[X.], Gewerbeordnung, 8.
Aufl., §
33c Rn.
67; [X.], aaO, Vorbemerkung vor §
284 Rn.
16; [X.] in Landmann/[X.], Gewerbeordnung,
Stand: März 2017, §
33c Rn.
44).
Dem angefochtenen
Urteil ist aber bereits nicht zu entnehmen, d[X.] es sich bei dem in Rede stehenden Spielbetrieb um Glückspiel im Sinne von §
284 Abs.
1 StGB handelte. Die [X.] hat zu der Funktionsweise der manipu-lierten Automaten

insbesondere zu Spielinhalten, zur Höhe der zu leistenden Einsätze sowie zu Gewinn-
und Verlustmöglichkeiten

keine Feststellungen getroffen (vgl. [X.], Urteil vom 8.
August 2017

1
StR
519/16, [X.], 441, 442
f. mwN).
b)
Die Verfolgungsbeschränkung hat die entsprechende Änderung der Schuldsprüche bezüglich der Taten zu
II.
2. der Urteilsgründe zur Folge. Im verbleibenden Umfang weisen die Schuldsprüche in diesem [X.] keine die Angeklagten [X.] Rechtsfehler auf.
Der Senat schließt im Hinblick auf die Strafzumessungserwägungen der [X.] aus, d[X.] ohne die tateinheitlichen Verurteilungen wegen ban-denmäßigen unerlaubten Veranstaltens eines Glücksspiels gemäß §
284 Abs.
1, Abs.
3 StGB auf niedrigere Einzelstrafen erkannt worden wäre. Das 18
19
20
-
10
-
[X.], das bei der Strafzumessung maßgeblich auf den Vorwurf des ver-suchten Betrugs abgestellt und insoweit die Strafmilderung nach §
23 Abs.
2 StGB versagt hat, ist bei der Bemessung der Einzelstrafen im Ausgangspunkt
vom Strafrahmen des §
263 Abs.
3 StGB ausgegangen und hat die tateinheit-liche Verwirklichung von §
284 StGB nicht strafschärfend berücksichtigt.
2.
Die Verurteilungen der Angeklagten aufgrund der Taten zu
II.

f-

insofern nur des Angeklagten C.

zu
II.
4. der

a)
Soweit die Angeklagten in beiden [X.]en wegen Untreue bzw. Beihilfe hierzu verurteilt worden sind, begegnet dies durchgreifenden recht-lichen Bedenken, weil die Urteilsgründe die Möglichkeit eines [X.] der [X.].

GmbH als Vermögensinha-
berin nicht tragfähig ausschließen.
Die

wirksame

Einwilligung des Inhabers des zu betreuenden Vermö-gens schließt die Tatbestandsmäßigkeit der Untreue aus ([X.], Urteile vom 27.
August 2010

2
StR
111/09, [X.]St 55, 266, 278
f.; vom 21.
Dezember 2005

3
StR
470/04, [X.]St 50, 331, 342; MüKo-StGB/[X.], 2.
Aufl., §
266 Rn.
143). Bei juristischen
Personen tritt an die Stelle des [X.] dessen oberstes Willensorgan für die Regelung der inneren [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 27.
August 2010

2
StR
111/09, aaO; [X.] vom 15.
Mai 2012

3
StR
118/11, [X.], 630, 632
f.). Oberstes Willensorgan der GmbH ist die Gesamtheit ihrer Gesellschafter ([X.], Urteile vom 27.
August 2010

2
StR
111/09, aaO; vom 12.
Januar 1956

3
StR 626/54, [X.]St 9, 203, 216; Beschluss vom 15.
Mai 2012

3
StR
118/11, aaO).
21
22
23
-
11
-
Zu den [X.] an der [X.].

GmbH sind die
Ausführungen im angefochtenen Urteil widersprüchlich. Während die [X.] im Rahmen der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten C.

festgestellt hat, d[X.] die [X.].

GmbH zu 100
% von der niederländi-
schen Gesellschaft

H.

-

.

ebenfalls übernommen hatte (UA
5), wird an an-

[X.].

GmbH verwiesen (UA
8 und UA
374). Diesen Widerspruch löst
das angefochtene Urteil nicht auf.
Ausgehend von der festgestellten Alleingesellschafterstellung der

H.

B.V. hätte das [X.] aber prüfen müssen, ob der Angeklagte
C.

für die

H.

B.V.

auf Grundlage des anwendbaren natio-
nalen Rechts und unter Berücksichtigung möglicher gesellschaftsrechtlicher Vereinbarungen

wirksam sein Einverständnis mit den vermögensmindernden Maßnahmen zulasten der [X.].

GmbH erklärt hat (zu einer vergleich-
baren Konstellation [X.], Urteil vom 26.
September 2012

2
StR
553/11, [X.], 63, 64). Sollte dies der Fall sein, käme zwar eine Untreue zulasten der

H.

B.V. in Betracht (vgl. [X.],
Urteil vom 26.
September 2012

2
StR
553/11, aaO); hier bedürfte jedoch das Vorliegen und die Höhe eines Vermögensschadens

etwa durch eine Wertminderung der [X.] an der [X.].

GmbH

näherer Begründung.
Soweit der Senat in
seinen in den Parallelverfahren ergangenen Be-schlüssen vom 30.
August 2016 (4
StR
203/16, 4
StR
153/16 und 4
StR
194/16) zu einer anderen rechtlichen Würdigung gelangt ist, beruht dies auf den dort getroffenen abweichenden Feststellungen zu den [X.] an der [X.].

GmbH.
24
25
26
-
12
-
b)
Ausgehend von den vorgenannten Erwägungen können auch die Ver-urteilungen der Angeklagten nach §

h-ver-ständnis des [X.] auch einer Strafbarkeit wegen Computer-betruges entgegensteht (vgl. [X.], Beschluss vom 10.
November 1994

1
StR 157/94, [X.]St 41, 331, 334
f.; Senat, Beschluss vom 30.
August 2016

4
StR 194/16 Rn.
30).
c)
Es kommt daher nicht mehr entscheidend darauf an, d[X.] die Feststel-

263a StGB auch deshalb nicht tragen, weil das Vorliegen einer manipulationsbedingten unmittelbaren Vermögensminderung nicht ausreichend belegt ist.
Im Rahmen von §
263a StGB muss die kausal auf das Verhalten des [X.] zurückzuführende Beeinflussung des [X.] ihrer-seits einen verfügungsähnlichen Vorgang auslösen, der unmittelbar

ohne wei-tere Handlung des Täters

eine Vermögensminderung begründet, die sich
als Vermögensschaden darstellt ([X.], Beschlüsse vom 12.
November 2015

2
StR
197/15, [X.], 338, 339; vom 28. Mai 2013

3
StR
80/13, [X.], 586, 587; [X.], 65.
Aufl., § 263a Rn. 20; MüKo-StGB/[X.]/Mühl-bauer, 2.
Aufl., §
263a Rn.
66). An der erforderlichen Unmittelbarkeit kann es insbesondere fehlen, wenn die Manipulation des [X.] lediglich der Verschleierung des tatsächlich vermögensmindernden Verhaltens dient ([X.], Beschluss vom 28.
Mai 2013,
aaO).
Die Feststellungen des [X.] verhalten sich zu den hierfür maß-geblichen tatsächlichen Abläufen widersprüchlich:
27
28
29
30
-
13
-

in Übereinstimmung mit den Feststellungen in den Parallelverfahren

so be-

78), stellt das Urteil an anderer Stelle hiervon abweichend fest, d[X.] sich der Angeklagte K.

-

darauf im geräteinternen Programm bestätigte, d[X.] bestimmte Geldscheine entnommen worden
seien, um diese anschließend

selbst

aus der soge-nannten Restscheink[X.]e des aufgeschlossenen (UA
81). Die letztgenannte Sachverhaltsvariante belegt aber keine unmittelbare Vermögensminderung durch eine Einwirkung auf den Programmlauf, sondern faktische Entnahme von [X.] aus der sogenannten Restscheink[X.]e in der geräteinternen Buchhaltung zu verschleiern.
d)
Die Sache bedarf daher bezüglich der Taten zu Ziffer
II.
3.
und 4.
der Urteilsgründe neuer Verhandlung und Entscheidung. Wegen des Vorliegens von Tateinheit können auch die

an sich rechtsfehlerfreien

Verurteilungen wegen
des Verrats von Geschäfts-
und Betriebsgeheimnissen in diesen Tat-komplexen keinen Bestand haben (vgl. [X.], Urteile vom 28.
September 2017

4
StR
282/17, juris Rn.
14; vom 20.
Februar 1997

4
StR
642/96, [X.]R StPO §
353 Aufhebung
1).
Klarstellend wird
darauf hingewiesen, d[X.] die Feststellungen zu den [X.] bezüglich der möglicherweise geschädigten Unterneh-men, insbesondere der [X.].

GmbH, insgesamt aufgehoben sind, auch
soweit sich diese in den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten befinden.
31
32
33
-
14
-
3.
Entsprechend dem Antrag des [X.] war bezüglich des Angeklagten C.

die von dem [X.]
versäumte Entscheidung
gemäß §
51 Abs.
4 Satz
2 StGB über den Anrechnungsmaßstab für die in
[X.] erlittene Auslieferungshaft in entsprechender Anwendung von §
354 Abs.
1 StPO nachzuholen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 12.
Dezember 2017

2
StR
464/17; vom 11.
August 2004

2
StR
34/04, NJW 2004, 3789). [X.] für einen anderen Anrechnungsmaßstab als das Verhältnis 1:1 sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. für [X.] auch [X.], [X.] vom 3.
Juni 2015

5
StR
145/15).
4.
Die Abf[X.]ung der Urteilsgründe

Wiedergabe der Einl[X.]ungen der Angeklagten auf 48
Seiten, geschlossene Wiedergabe der Angaben des [X.] A.

T.

auf 63
Seiten

gibt Anl[X.] zu folgenden Hinweisen:
Die Beweiswürdigung soll keine umf[X.]ende Dokumentation der Be-weisaufnahme enthalten, sondern lediglich belegen, warum bestimmte bedeut-same Umstände so festgestellt worden sind (vgl. [X.], Beschlüsse vom 4.
Ok-tober 2017

3
StR
145/17, NStZ-RR 2018, 23 [[X.]]; vom 30.
Juni 2015

3
StR 179/15, juris Rn.
4; [X.]/[X.], [X.], 29.
Aufl., Rn.
350). Dementsprechend ist regelmäßig verfehlt, Zeugenaussagen in allen

teilweise unbedeutenden

Einzelheiten wiederzugeben ([X.], Beschlüsse vom 25.
Juli 2017

3
StR
111/17, [X.], 458
f.; vom 31.
März 2015

3
StR
630/14, juris Rn.
10; vom 16.
September 2013

1
StR
264/13, juris Rn.
24; vom 8.
Mai 2009

2
StR
147/09). Sind

wie hier

in der Beweiswürdi-gung verschiedene [X.]e abzuhandeln, empfiehlt es sich zudem, zeu-genschaftliche Angaben thematisch zuzuordnen und nicht im Rahmen eines einzigen, geschlossenen
Referats

weitgehend ohne konkreten Bezug

wie-derzugeben.
34
35
36
-
15
-
Auch die Einl[X.]ung des Angeklagten muss nicht in allen, teils unbedeu-tenden Einzelheiten wiedergeben werden, zumal wenn die gemachten Angaben in weiten Teilen den Feststellungen entsprechen. Werden Angaben des Ange-klagten zu einzelnen abgehörten Telefonaten
der Reihe nach referiert, er-schwert es zudem die Verständlichkeit, wenn der Inhalt der jeweiligen [X.]

als Bezugspunkt der entsprechenden Einl[X.]ung

erst deutlich später im Urteil mitgeteilt wird.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Bender
Quentin
37

Meta

4 StR 305/17

17.01.2018

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2018, Az. 4 StR 305/17 (REWIS RS 2018, 15499)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15499

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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