Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2013, Az. 5 StR 151/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 5423

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5 [X.]/13

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 29. Mai 2013
in der Strafsache
gegen

wegen schweren Raubes u.a.
-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 29. Mai 2013
beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 2. Januar 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

a)
im Schuldspruch dahingehend geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefähr-licher Körperverletzung entfällt,

b)
im
Strafausspruch aufgehoben.

2.
Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.

3.
Im Umfang der Aufhebung wird Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.

[X.]e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines am 3. Novem-ber
1995 begangenen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Kör-perverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Die Revi-sion des Angeklagten hat mit der Sachrüge im Umfang der Beschlussformel Erfolg; ansonsten ist das Rechtsmittel gemäß § 349 Abs.
2 StPO unbegrün-det.

1
-
3
-

1. Der Senat ändert
entsprechend dem Antrag des Generalbundes-anwalts vom 2. April 2013 den Schuldspruch, weil hinsichtlich des Vergehens der gefährlichen Körperverletzung im Zeitpunkt der Aburteilung gemäß § 78c Abs.
3 Satz
2 StGB absolute Verfolgungsverjährung eingetreten war.

2. Die Änderung
des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Straf-ausspruchs. Obwohl das Tatgericht nicht ausdrücklich die tateinheitliche Verwirklichung des Straftatbestandes der gefährlichen Körperverletzung strafschärfend berücksichtigt hat, kann der Senat wegen des Umfangs der insoweit getroffenen Feststellungen
und der ungeachtet der beträchtlich
ver-strichenen Zeit erheblichen Strafhöhe nicht ausschließen, dass sich die tat-einheitliche Verurteilung
straferschwerend ausgewirkt hat. Wegen des Sub-sumtionsfehlers im Zusammenhang mit der Verjährung bedarf es keiner Auf-hebung von Feststellungen.

Das neue Tatgericht wird bei der Strafzumessung die zwischenzeitlich in [X.] erfolgten Verurteilungen im Blick haben müssen
(vgl. [X.], [X.] vom 27. Januar 2010

5 [X.], [X.]R StGB § 55 Abs. 1 Satz
1 Härteausgleich 19).

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Meta

5 StR 151/13

29.05.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2013, Az. 5 StR 151/13 (REWIS RS 2013, 5423)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5423

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5 StR 432/09

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