Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2011, Az. I ZR 195/09

I. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 6424

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
I ZR 195/09
Verkündet am:

19. Mai 2011

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

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Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 19. Mai 2011 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und Dr. Löffler

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12.
Zivilsenats des [X.] vom 24.
Mai 2000 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.], 4.
Kammer für Handelssachen, vom 21.
April 1999 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen von der Beklagten mit einer Widerklage geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung von [X.]. Über den mit der Klage verfolgten Frachtvergütungsanspruch hat das [X.] bereits durch rechtskräftiges Teilurteil vom 26.
Februar 1997 entschieden.

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Die Beklagte beauftragte die Klägerin im November 1995 mit dem [X.] neun vorgefertigter, für einen Klinikbau vorgesehener, [X.] von F.

/Hafen nach R.

/Hafen. Die Beförderung sollte zunächst bis [X.].

mit einem Binnenschiff und anschließend -
nach einer Umladung des Gu-
tes
-
mit einem Seeschiff erfolgen. Die Verladung der [X.] auf die
MS
K.

, mit der
der Transport bis [X.].

durchgeführt
wurde, erfolg-
te am 29.
November 1995. Die Raumzelle Nr.
15, um deren Beschädigung die Parteien streiten, wurde im hinteren Bereich des nach oben offenen Laderaums abgestellt. Die
MS
K.

traf am 6.
Dezember 1995 in [X.].

ein. Die
Umladung des [X.]es auf das Küstenmotorschiff [X.]

, mit dem die Weiterbe-
förderung nach R.

durchgeführt wurde, erfolgte am 7.
Dezember 1995 mit
Hilfe eines Hafenkrans. Die
MS
[X.]

traf am 9.
Dezember 1995 im Hafen von
R.

ein. Dort wurden die [X.] am Vormittag des folgenden Tages
mit Hilfe eines Mobilkrans entladen und im [X.] abgestellt. Die Beförde-rung der Raumzelle Nr.
15 zur vorgesehenen Baustelle erfolgte am 12.
Dezember 1995. Mit Schreiben vom 13.
Dezember 1995 teilte die Beklagte der Klägerin mit, nach ihren am 12.
Dezember 1995 getroffenen Feststellungen habe die Bodengruppe (Technikraum) der Raumzelle Nr.
15 während der Be-förderung von F.

nach [X.].

im Wasser gestanden mit der Folge, dass die Mine-
ralfaserisolierung der Bodengruppe vollständig durchfeuchtet worden sei.

Der von der Klägerin informierte [X.] ließ daraufhin zur Ursache
und zur Höhe
des Schadens ein [X.]achten erstellen. Der mit der [X.]suchung beauftragte Sachverständige kam in seinem Abschlussbericht zu dem Ergebnis, dass sich im Inneren der Raumzelle Nr.
15 Wasser befunden habe, bei dem es sich nicht um Seewasser gehandelt habe. Zur Frage, wann und wo das Wasser in die Raumzelle gelangt war, konnte der Sachverständige keine Angaben machen.
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Die Beklagte hat behauptet, das Wasser müsse während des Transports von F.

nach [X.].

eingetreten sein. Die in wasserdichte Plastikfolie
verpackte Raumzelle Nr.
15 habe bei der Verladung in F.

ein Gewicht von
47
Tonnen gehabt. Beim Umladen in [X.].

habe sie mindestens 63
Ton-
nen gewogen. Ihre Mitarbeiter hätten beim Ausladen der Raumzelle Nr.
15 in [X.].

auch gesehen, dass Wasser aus den geschlossenen Türen und der
Bodenkonstruktion der Raumzelle gelaufen sei. Da der Wasserschaden wäh-rend der Obhutszeit der Klägerin entstanden sei, hafte
diese für den Schaden.

Von dem ihr entstandenen Schaden, dessen Höhe die Klägerin bestritten hat, hat die Beklagte einen Teilbetrag von 118.537,29
DM nebst Zinsen geltend gemacht.

Die Klägerin ist
der Widerklage entgegengetreten. Sie
hat behauptet, der Laderaum der
MS
K.

sei bei der Ankunft in [X.].

trocken gewesen.
Das Schiff habe sich in einem einwandfreien Zustand befunden. Das von der Beklagten behauptete Gewicht der Raumzelle Nr.
15 beim Umladen in [X.].

treffe nicht zu. Die Raumzelle sei zwar während des Umladevorgangs
nicht gewogen worden. Der bei der Umladung eingesetzte Kran habe jedoch nur eine maximale Traglast von 50
Tonnen gehabt. Entgegen dem Vortrag der Beklagten sei beim Umschlag in [X.].

auch kein Wasser aus der Raum-
zelle Nr.
15 ausgelaufen.

Das [X.] hat die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht entschieden, dass der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist.

Mit ihrer vom Senat angenommenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Abweisung der Wi-4
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derklage weiter.
Das Revisionsverfahren war von 2001 bis 2009 gemäß §
249 ZPO unterbrochen.

Entscheidungsgründe:

[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin hafte gemäß §
429 Abs.
1 HGB aF dem Grunde nach für den entstandenen Schaden, da die Beklagte nachgewiesen habe, dass dieser während der Obhutszeit der Klägerin eingetreten sei. Dazu hat es ausgeführt:

Die Beweisaufnahme habe bestätigt, dass die Raumzelle Nr.
15 auf dem Transport von F.

nach [X.].

durch Wassereintritt beschädigt worden
sei. Dies ergebe sich aus den Bekundungen der Zeugen M.

, G.

und
D.

, die bestätigt hätten, dass aus dieser Raumzelle beim Entladen in
[X.].

Wasser ausgelaufen sei. Von der Richtigkeit der Aussagen dieser
Zeugen sei der Senat vor allem deswegen überzeugt, weil deren
Bekundungen durch weitere bewiesene Tatsachen bestätigt würden. Es habe sich erwiesen, dass die beschädigte Raumzelle bei ihrer Verladung auf die
MS
K.

we-
niger als 50
Tonnen gewogen habe, während sie beim Entladen in R.

ein
Gewicht von 60
Tonnen gehabt habe. Die Höhe des entstandenen Schadens könne noch nicht festgestellt werden, weil die Klägerin die von der Beklagten behauptete Schadenshöhe bestritten habe.

I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.] des erstinstanzlichen Schlussurteils.

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1. Auf den Streitfall kommt noch das bis zum Inkrafttreten des [X.] am 1.
Juli 1998 geltende Frachtrecht zur Anwendung, da der Vertrag, aus dem die Beklagte ihren Schadensersatzanspruch herleitet, im November
1995 geschlossen worden ist und der haftungsbegründende [X.] bereits vor dem 1.
Juli 1998 abgeschlossen war ([X.], Urteil vom 15.
November 2001 -
I
ZR
158/95, [X.]Z 158, 337, 344).

2. Nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des [X.]s in seinem Teilurteil vom 26.
Februar 1997 wurde in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über die Beförderung der [X.] von F.

nach
R.

die Geltung der ADSp (in der
Fassung vom 1.
Januar 1993, im Weite-
ren: ADSp aF) vereinbart.

3. Die Revision beanstandet mit Recht, dass das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob eine Haftung der Klägerin für den streitgegenständlichen Scha-den schon aufgrund der von Amts wegen zu berücksichtigenden Regelungen in §
60 ADSp
aF ausgeschlossen ist.

a) Gemäß §
60 Buchst.
a ADSp
aF muss der Empfänger einen bei [X.] äußerlich erkennbaren Schaden am [X.] unter Angaben allgemeiner Art über die Beschädigung in einer von beiden Seiten zu unterzeichnenden Emp-fangsbescheinigung festhalten. Verletzt
der Empfänger diese ihn treffende Pflicht, so gilt gemäß §
60 Buchst.
b ADSp aF ein Schaden als erst nach der Ablieferung entstanden. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine unwider-legbare Vermutung (vgl. [X.].HGB/[X.], 1.
Aufl., §
60 ADSp Rn.
8) mit der Folge, dass die Haftung des Spediteurs/Frachtführers ausge-schlossen ist. Es wird unwiderlegbar
vermutet, dass der Schaden nicht während der Obhutszeit des Spediteurs/Frachtführers eingetreten ist. Damit fehlt es an 12
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einer maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzung für die Haftung des [X.] gemäß §
429 Abs.
1 HGB aF.

b) Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten und den Feststellungen des Berufungsgerichts haben sich große Mengen Wasser in der
Raumzelle Nr.
15 befunden, das
teilweise beim Umladen des [X.]es vom Binnenschiff auf das Seeschiff ausgelaufen ist. Der damalige Geschäftsführer der Beklagten hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bestätigt, dass er von dem da-maligen Mitarbeiter der Beklagten D.

schon vor der Ankunft des See-
schiffs in R.

von dem Wasserschaden in Kenntnis gesetzt worden ist. Un-
ter diesen Umständen hätte die Beklagte als Empfängerin des [X.]es gemäß §
60 Buchst.
a ADSp
aF die Beschädigung in einer von beiden Seiten zu [X.] schon bei der Ankunft des Schiffs [X.]

in R.

festhalten müssen.

Dies ist nicht geschehen, obwohl nach dem eigenen Vortrag der Beklag-ten einer ihrer Mitarbeiter beim Löschen des [X.] persönlich anwesend war, um den Entladevorgang zu überwachen. Diesem Mitarbeiter wurde von dem Kranführer -
so der Vortrag der Beklagten
-
auch mitgeteilt, dass die Raumzelle Nr.
15 ein Gewicht von 60
Tonnen hatte. Diese Kenntnis muss sich die Beklagte ebenfalls zurechnen lassen. Gemäß §
60 Buchst.
a ADSp aF hätte die Beklagte daher den Wasserschaden bereits am 10.
Dezember 1995 in einer Empfangsbescheinigung festhalten lassen müssen.
Dies ist unstreitig nicht ge-schehen.

c) Die unwiderlegbare Vermutung, dass der Schaden erst nach [X.]/Frachtführers eingetreten ist, greift gemäß §
60 Buchst.
b Satz
2 ADSp aF allerdings dann nicht ein, wenn der Spediteur/Frachtführer oder seine Erfüllungsgehilfen ebenfalls eine in §
60 ADSp aF vor-16
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gesehene Pflicht verletzt haben. Das kann ausnahmsweise der Fall sein, wenn der Empfänger eine von ihm unterschriebene Empfangsbescheinigung mit zu-treffenden Schadensangaben dem Spediteur/Frachtführer vorgelegt hat, dieser jedoch seine Unterschrift verweigert hat (vgl. [X.].HGB/[X.] aaO §
60 ADSp Rn.
9). Hierfür gibt es im [X.] jedoch keinerlei Anhaltspunk-te.

Der Haftungsausschluss gemäß §
60 Buchst.
b ADSp aF kommt nach §
51 Buchst.
b Satz
2 ADSp aF auch dann nicht zum Tragen, wenn der Scha-den durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Spediteurs/Frachtführers oder seiner leitenden Angestellten verursacht worden ist
(Koller, Transportrecht, 3.
Aufl., §
60 ADSp Rn.
5). Die Vorinstanzen haben hierzu keine Feststellungen getroffen. Der Vortrag der insoweit darlegungspflichtigen Beklagten bietet für eine solche Annahme aber auch keine hinreichenden Anhaltspunkte. Vielmehr hat die Klägerin die [X.] und ihre Sorgfaltsvorkehrun-gen in einem Maße dargelegt, das die Annahme des Vorwurfs grober Fahrläs-sigkeit ausschließt.

4. Da die Haftung der Klägerin für den streitgegenständlichen Schaden schon gemäß §
60 Buchst.
b ADSp aF ausgeschlossen ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Klägerin ihrer Inanspruchnahme -
wie die Revision ebenfalls
geltend gemacht hat
-
auch eine Haftungsbefreiung nach §
57 Buchst.
b ADSp aF mit Erfolg entgegenhalten könnte.

II[X.] Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin aufzuhe-ben. Die Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil des [X.] ist zurückzuweisen.

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-
Die Kostenentscheidung beruht auf §
91 Abs.
1, §
97 Abs.
1 ZPO.

Bornkamm
Pokrant
Schaffert

Kirchhoff
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.04.1999 -
4 [X.] 1737/96 -

OLG [X.], Entscheidung vom 24.05.2000 -
12 U 1933/99 -

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Meta

I ZR 195/09

19.05.2011

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2011, Az. I ZR 195/09 (REWIS RS 2011, 6424)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6424

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 195/09

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