Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2014, Az. 3 StR 452/13

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 8188

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 452/13
vom
4. Februar 2014
in der Strafsache
gegen

wegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a.
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Februar
2014 einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Hildesheim vom 28.
August 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zur Strafzumessung durch das [X.] bemerkt der Senat ergän-zend:
Das [X.] hat ausgeführt, soweit der vertypte [X.] nach §
21 StGB die Annahme eines minder schweren Falles hät-te rechtfertigen können, hätte er gemäß §
50 StGB bei der weiteren Strafzumessung nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Damit hat es verkannt, dass das Verbot der Doppelverwertung gemäß §
50 StGB nur für die Strafrahmenbestimmung gilt. Für die konkrete Strafzumessung ist hingegen eine Gesamtbetrachtung aller Umstände geboten, darunter auch derjenigen, die eine Strafrahmenmilderung bewirkt haben; diese sind mit ihrem verbleibenden
Gewicht in die Gesamtwürdigung einzu-stellen (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Beschluss vom 9.
Dezember 1992
-
2 StR 535/92, [X.]R StGB §
50 Strafhöhenbemessung 5). Mit Blick auf die weiteren [X.] sowie die Höhe der Strafen, auf die das [X.] erkannt hat, ist jedoch auszuschließen, dass der Strafausspruch auf diesem Rechtsfehler beruht.
[X.] Schäfer

Gericke

Spaniol

Meta

3 StR 452/13

04.02.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2014, Az. 3 StR 452/13 (REWIS RS 2014, 8188)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8188

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3 StR 452/13

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